DÜGIDA: Die Feinde des Rechts im Rathaus, im Zentralrat und an anderer Stelle
oder:
Der OB, der es nicht lernt
Die
rechtliche Auseinandersetzungen um die Dügida-Kundgebungen gewinnen eine neue
Qualität. Seitdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Oberbürgermeister der
Stadt, Thomas Geisel, am 09.01.2015 (1 L 54/15) untersagt hat, die Beleuchtung
städtischer Gebäude abzuschalten, um ein Zeichen gegen die Kundgebung gegen die
Islamisierung des Abendlandes zu setzen, reißen die Rechtsstreite nicht ab.
Denn neben dem Bürgermeister, der die Anordnung des Gerichts zunächst nicht
befolgte und dem der Präsident des Verwaltungsgerichts daraufhin attestierte,
den Rechtsfrieden zu gefährden (s. Rheinische Post vom 16.01.2015 http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/duesseldorf-gericht-thomas-geisel-gefaehrdet-rechtsfrieden-aid-1.4803680),
befleißigte sich auch die Versammlungsbehörde nach Kräften, den inzwischen
recht unverhohlen artikulierten politischen Willen auf Behinderung der
Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Zuvor hatte zwar das OVG Münster mit
Beschluss vom 12.01.2015, 15 B 45/15 die
„Licht-aus“ - Entscheidung aus Düsseldorf aufgehoben, sich dabei aber so
erkennbar mit der Begründung, die Rechtsfrage sei zu schwierig,
um sie im Sinne der Versammlung zu entscheiden (was ein juristisches Patt und
damit eine Entscheidung zu ungunsten der Anmelderin als diejenige, die den Anspruch
stellte, bewirkte), ins Unrecht gesetzt, dass Dügida politisch als Sieger aus
diesem Streit hervorging. In der Wissenschaft fand sich denn auch harsche
Kritik für die Rechtsverweigerung aus Münster, z.B. in der legaltribune online
vom 05.02.2015: „Das OVG, das sich nicht traut“, http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/duegida-demonstration-oberbuergermeister-duesseldorf-rechtsschutz/
Nun
aber zur Versammlungsbehörde, der Polizei des Landes NRW, in Gestalt des
Polizeipräsidiums Düsseldorf: Zunächst untersagte sie mit einer Auflage vom
16.01.2015, bei der Versammlung am 19.01.2015 eine Zwischenkundgebung
durchzuführen und ordnete gleichzeitig an, die Wegstrecke auf etwa die Hälfte
zu verkürzen. Als Grund behauptete sie Sicherheitsprobleme und Behinderungen
des öffentlichen Personenverkehrs im Bereich des Hauptbahnhofes. Nun genügt ein
flüchtiger Blick in die Gesetze der Logik, um festzustellen, dass Engpässe im
Bahnhof nicht behoben werden können, indem eine Versammlung, die sich vom
Bahnhof wegbewegt, einen kürzeren Verlauf nimmt oder auf einige Redebeiträge
verzichtet. Und um die Gesetze der Logik zu erkennen, muss man kein Jurist
sein. Folgerichtig hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss 18 L
120/15 vom 19.01.2015 die Auflage auf. Diesmal konnte selbst das OVG Münster
nichts gegen die Einhaltung der Rechtsordnung unternehmen (Beschluss 15 B
75/15).
Eine
Woche später sollte dann der Sammlungsort nicht genehm sein, ebenfalls vom VG
aufgehoben, und am 23.02.2015 nun, erging kurz vor dem Mittagessen das Verbot
für die Demonstration vom gleichen Tage, einen Rundweg zu beschreiten, der an
einer Moschee vorbeiführen sollte. Grund: Der Gottesdienst von 18:00 Uhr und
das Nachtgebet von 19:30 Uhr würden gestört. Wiederum vermochten die Gesetze
der Logik nicht zu erklären, wie ein Gebet oder der Gang dorthin um 18:00 Uhr
durch eine Kundgebung gestört werden könne, die um 19:00 Uhr beginnt und wie
ein Gebet um 19:30 Uhr gestört werden könne, wenn die Versammlung frühestens um
19:45 am fraglichen Ort vorbeiziehen würde. Das VG Düsseldorf, das sowohl die
Gesetze der Logik als auch diejenigen der Verfassung kennt, hob zum dritten Mal
in kurzer Folge die Auflage gegen Dügida auf (Beschluss 18 L 586/15 vom
23.02.2015); und wenn die Versammlungsbehörde ihr Vorgehen insofern als
besonders trickreich angesehen haben mag, als sie die vorgenannte Auflage erst
gegen Mittag des streitigen Tages erließ, weil sie geglaubt haben mag, die
Versammlungsanmelderin oder deren Rechtsanwalt seien außerstande, spontan auf
diesen Eingriff zu regieren, oder das Verwaltungsgericht sei nicht in der Lage,
schnell zu entscheiden, dann schlug dieser neunmalkluge Schachzug auf die
Behörde selbst zurück: Denn die Entscheidung des VG kam dann zwangsläufig so
kurz vor dem Beginn der Kundgebung, dass die Behörde nicht mehr Beschwerde zum
OVG erheben konnte. Backenschieber nennt man das im Skat.
Begleitet
wird all dies durch öffentliche Stimmungsmache, angeführt durch fragwürdige
Aktionen der ethno-türkischen Anwältin Gülsen Celebi, die nicht nur Briefe an
alle möglichen Stellen schreibt, um künftige Dügida-Versammlungen zu
verhindern, sondern auch die Räume ihrer Kanzlei bewusst oder unbewusst
Personen zur Verfügung stellte, die von dort Wasser auf die Teilnehmer der
Kundgebung gossen, so geschehen am 12.01.2015. Die Anwältin, die
eigentlich als Organ der Rechtspflege Sachlichkeit walten lassen und die
Grundrechte anderer akzeptieren sollte, könnte damit eine Straftat im Sinne des
§ 21 VersG zugelassen haben. Dort heißt es:
„Wer in der Absicht nichtverbotene Versammlungen
oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu
vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.“
In ihre Gesellschaft sind inzwischen etliche andere Personen aus dem öffentlichen
Leben getreten:
So
durfte in der Neuen Rhein Zeitung vom 25.02.2015 (auch: http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/wir-muessen-diesen-spuk-endlich-beenden-id10390883.html)
Oliver Ongaro, Mitorganisator der Initiative, „Düsseldorf stellt sich quer“
mehr oder wenig unverhohlen zur Gewalt aufrufen: Sprüche wie „Wir müssen diesen
Spuk endlich beenden“, „Es darf keinen Raum mehr für Neonazi-Aufmärsche geben“
oder „Außerdem wurde des öfteren versucht, ein Absperrgitter der Polizei zu
überwinden. Ich halte das für legitim“ lassen an der Eindeutigkeit der Ziele
dieser Gestalt jedenfalls kaum Zweifel aufkommen. In der gleichen Ausgabe
dieser Postille unterstützt dann der Redakteur Götz Middeldorf, unter dem Titel
„Langsam reicht es“, die Hetze gegen das Verwaltungsgericht. Er beschwert sich
dabei, dass die Demonstrationsfreiheit den falschen Leuten zugestanden werde,
und, man horche auf, über die unverhältnismäßig hohen Polizeikosten, die
anlässlich der Demonstrationen entstünden. Die Kosten produziert aber weder das
Verwaltungsgericht Düsseldorf mit seiner an Recht, Gesetz und Neutralität
ausgerichteter Entscheidungen, noch die Dügida: für sie würden 2 Polizisten
ausreichen die den Verkehr regeln. Nein: die Alleinschuld an verstopften
Straßen, an Polizeiaufwand und Gewalt tragen diejenigen, denen Herr Middeldorf
sein Blatt öffnet, um dort Straftaten zu propagieren oder zu verniedlichen.
So
durfte in der Rheinischen Post vom 26.02.205 http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/versammlungsrecht-vor-extremisten-schuetzen-aid-1.4905113
der Sprecher des sog. Düsseldorfer Appells zu den Beschlüssen des VG sagen:
„Die Waage solle sich nun in Richtung der Bedrohten und der Wiederherstellung
der Bewegungsfreiheit normaler Menschen neigen. Niemand muss sich beleidigen
oder bedrohen lassen.“ Damit verdrehte er die Tatsachenlage vorsätzlich in ihr
Gegenteil: Wer je eine der Dügida-Versammlungen besucht hat, konnte erleben,
welches Spießrutenlaufen die Teilnehmer der Versammlung insbesondere beim
Abmarsch durchlaufen mussten, polizeigeschützte Schleichwege durch die
Katakomben des Hauptbahnhofes eingeschlossen. Und wer den Frieden wahrte und
wer nicht, kann auch Jeder auf den Internetseiten der Polizei oder soagr der
Presse nachlesen.
Und
schließlich präsentierte die Rheinische Post am 27.02.2015 (auch: http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/ich-bin-mehr-als-entsetzt-ueber-das-verwaltungsgericht-aid-1.4907781
) den Geschäftsführer des Zentralrates der Juden NRW, um erstens ein generelles
Dügida-Verbot zu fordern und zweitens die jüngste Gerichtsentscheidung (Weg an der Moschee) mit dem Argument in
Frage zu stellen, an einer der Straßen, an der die Kundgebung vorbei lief,
lägen Stolpersteine. Sein unter dem Titel „Ich bin mehr als entsetzt über das
Verwaltungsgericht“ gedrucktes Interview ist ein an Dreistigkeit schwer zu
überbietender Versuch, das Gericht unter Druck zu setzen, den der Mann noch
dadurch toppt, dass er dem Gericht unterstellt, sich wieder wie
zur NS-Zeit hinter Paragraphen zu verstecken. Geradezu zynisch wird der
jüdische Funktionär, wenn er dieses „wieder“ mit dem Halbsatz erläutert
„ denn auch zur NS-Zeit zog braunes Gesocks über die Adersstraße und hat
damals die jüdischen Menschen aus ihren Wohnungen gezerrt, verprügelt und
vertrieben.“
Von
wem Juden heute verprügelt und beschimpft werden, wissen wir. Es sind nicht
diejenigen, die sich gegen Islamisierung aussprechen. Der Mann
beweist damit eine strategische Unredlichkeit, die darauf setzt, mit
kalkulierter Empörung Gehorsam zu erzeugen. Das ist nicht nur Gefährdung des
Rechtsfriedens sondern erklärte Rechtsfeindschaft, was er mit der entlarvenden
Äußerung, dass sich das Gericht über die Auflage der Versammlungsbehörde „hinweggesetzt“
habe, verdeutlicht. Auserwähltheit schützt vor Dummheit nicht: nach der
rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes entscheidet die Judikative über
Maßnahmen der Exekutive, nicht umgekehrt. Daran müssen sich auch diejenigen
halten, die fälschlicherweise annehmen, eine Sonderrolle in diesem Staate
spielen zu dürfen. Ein Blick ins Grundgesetz, Artikel 3, erleichtert die
Korrektur des Irrtums. Dass Politiker einem derartigen Affront trotzdem
nachgeben würden, ist leider zu befürchten. Im Falle der Gerichtsbarkeit möge
der Grundsatz der Unabhängigkeit davor sein. Wir hoffen es.
All
diese geifernden Schreihälse eint offensichtlich die Abscheu über die
Unvoreingenommenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Recht, richtig angewendet,
fragt nun einmal nicht nach der politischen Gesinnung und schon gar nicht nach
deren scheinheiliger Zurschaustellung. Recht gilt gemäß Artikel 3 GG, s.o., für
alle gleich! Und Demokratie heißt, dass auch diejenigen sich mittels einer
Versammlung nach Artikel 8 GG öffentlich äußern dürfen, die eine
Minderheitenposition vertreten. Ja gerade für sie ist dieser Artikel
geschaffen!
Wer
das nicht anerkennt, ist ein Feind des Rechts. Dass man die L-Presse in dieser
Phalanx findet, wundert einen genau so wenig, wie die gewaltaffinen
Linksextremisten. Dass aber ein Oberbürgermeister sich nicht zu schäbig vorkommt,
wieder und wieder mit vorlautem Mundwerk unsachgemäß gegen das Gericht zu
wettern, und damit den Krawallmachern den Rücken zu stärken, stellt in der Tat
eine Gefahr für den Rechtsfrieden dar. Offensichtlich braucht er noch viele
Lektionen in Sachen Rechtsstaatlichkeit. Das Verwaltungsgericht wird sie ihm
erteilen.