Donnerstag, 30. April 2020

Fall Lübcke: SWR muss Falschbehauptung löschen

LG Düsseldorf spricht Einstweilige Verfügung gegen ÖR-Sender aus


Das Ermittlungsverfahren Lübcke, das bezüglich der Tötung des ehemaligen Regierungspräsidenten von Kassel geführt wird, ist naturgemäß häufiger Gegenstand der Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen. Nun, da die Anklage zum OLG Frankfurt erhoben wurde, häufen sich die Artikel und Filmbeiträge. Es ist verständlich, dass die Medien an den Hintergründen einer solchen Tat interessiert sind. Dabei werden leider oft die Schwerpunkte verschoben und aus einem Einzelgeschehen eine Verschwörungstheorie aufgebaut, bei der es kaum noch um die Tat, sondern um angebliche, ausgedehnte extremistische Strukturen und Netzwerke geht. Entsprechend reißerisch wird der Vorgang inszeniert.

Insbesondere der Mitbeschuldigte H musste mehrfach erleben, dass er als Person verzerrt und falsch dargestellt wurde. Eine besonders krasse Falschbehauptung hat jüngst der Südwestrundfunk in dem Beitrag "Der schwache Staat" aufgestellt. Demnach soll H. angeblich die Tatwaffe für den Hauptverdächtigen beschafft haben. Das war aber zu keiner Zeit Bestandteil der von der Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwürfe. Vielmehr ging und geht es ausschließlich um sog. "psychische Beihilfe", was auch immer man unter dieser schillernden Rechtsfigur verstehen mag.

Sender muss Äußerung aus der Mediathek entfernen


Am 30. April untersagte das Landgericht Düsseldorf dem Sender diese unzutreffende Aussage. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- ist es ihm verboten, sie aufrechtzuerhalten oder gar zu wiederholen. Das beinhaltet, sie auch im Internet zu löschen, sprich sie aus der Mediathek zu entfernen.  

12 O 109/20       

Mittwoch, 29. April 2020

Anklage im Fall Lübcke

Befremdliches Vorgehen der Bundesanwaltschaft


Wie die Bundesanwaltschaft auf ihrer Internetseite heute, am 29.04.2020, seit mindestens 13.30 Uhr mitteilt, hat sie im Fall Lübcke Anklage erhoben. Weder die Verteidigung noch der Angeklagte H haben bislang Kenntnis vom Inhalt der Anklageschrift bekommen.

Damit setzt die GBA die Reihe der befremdlichen Vorgänge seit Beginn der Ermittlungen fort. Im Sinne eines fairen Verfahrens wäre es geboten gewesen, mindestens eine Woche mit einer solchen Mitteilung abzuwarten, damit die anderen Verfahrensbeteiligten sich in die aktuell maßgeblichen Vorwürfe einarbeiten und gegenüber der Öffentlichkeit fundiert und angemessen reagieren können.

Die GBA knüpft damit nahtlos an die Gepflogenheiten des BGH an, der es für sinnvoll hielt, zwei in dieser Sache ergangene Haftentscheidungen auf seiner offiziellen Entscheidungsdatenbank publik zu machen.  
  

Sonntag, 26. April 2020

Corona - Ist die Maskenpflicht verfassungswidrig?

Menschenwürde in Gefahr


Ab Montag dem 27. April 2020 gilt in ganz Deutschland die Pflicht, sog. Atemschutzmasken über dem Gesicht zu tragen, wenn man einkauft oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Mancherorts gelten noch schärfere Regeln. Das soll dem Corona-Virus entgegenwirken. Ist diese Auflage verfassungswidrig? Im folgenden soll nach einem vertretbaren Ansatz gesucht werden. 

Eingriff in die Menschenwürde?


Verfassungswidrig wäre sie, wenn dadurch eines unserer Grundrechte verletzt würde, ohne dass höherrangige Rechtsgüter geschützt würden. Die Maskenpflicht greift in die Menschenwürde aus Art. 1 GG ein. Warum tut sie das? Hat das Gesicht eines Menschen etwas mit seiner Würde zu tun? Ja hat es! Vom Gesicht geht die Mimik aus, mit dem Gesicht lachen oder weinen wir, mit dem Gesicht schenken wir dem Mitmenschen ein Lächeln. Tiere können nicht lachen. Gesicht ist Kommunikation! Das Gesicht ist gerade das, was uns vom Tier unterscheidet. Das Gesicht ist der Inbegriff des Menschlichen am Menschen. Das sieht man auch an der Gräuelpropaganda, mit der in extremen Zeiten die Feinde dargestellt wurden. Im ersten Weltkrieg verbreiteten die Engländer hunderte von Zerrbildern, mit denen deutsche Soldaten als Monster gezeigt wurden. Andere Beispiele, bei bei denen Mitbürger mit bewusst entstellten Gesichtern verunglimpft wurden, sind bekannt. Der Feind hat kein Gesicht.

Die Wichtigkeit unseres Gesichts wird auch durch die sprachliche Metaphorik bestätigt:

- wenn wir mutig sein wollen, sagen wir einem/r anderen etwas ins Gesicht. Wenn wir   
  feige sind, reden wir hinter dem Rücken
- Wichtiges sagen wir nicht per Mail oder Telefon sondern von Angesicht zu Angesicht  
- Wenn es um Zivilcourage geht, heißt es, Gesicht zeigen
- wenn ein Sachverhalt feststeht, sagen wir angesichts dessen

Demgegenüber sprechen wir von Maskerade bei einer Schauveranstaltung, einer Scheininszenierung. Wer sich maskiert, will täuschen und unerkannt bleiben.

Die Pflicht, das Gesicht zu maskieren, ist also der Inbegriff eines Eingriffes in die Menschnwürde. Kann er trotzdem zulässig sein? Zulässig wäre er, wenn dadurch die Gefahr für die Volksgesundheit abgewendet würde. Aber besteht eine solche Gefahr überhaupt? Die Mediziner sind sich uneins. Die besseren Argumente scheinen auf seiten der Kritiker zu liegen. Was z.B. Professor Bhakdi oder Dr. Wodarg vortragen, klingt schlüssig und stimmt mit den derzeitigen Erkenntissen überein. Die Gegenargumente beschränken sich vielfach auf Polemik. Aber da insoweit noch Unsicherheit unter den Experten herrscht und der juristische Gefahrenbegriff auf eine Prognose zielt, kann man trotz aller Bedenken das Vorliegen einer Gefahr im Rechtssinne noch für vertretbar halten. 

Geeignete Gefahrenabwehr?


Der Eingriff, dem wir erliegen, wäre aber nur rechtmäßig, wenn er geeignet wäre, die Gefahr zu bannen. Das ist er aber nicht. Warum nicht? Er ist es nicht, weil die VirusPartikel so unendlich klein sind, dass sie von den grobmaschigen Masken nicht zurückgehalten werden. Darüber besteht Einigkeit, und viele derjenigen, die jetzt die Maskenpflicht anordnen, haben ihre Nutzlosigkeit vor wenigen Wochen noch lauthals verkündet. Selbstgebastelte Stoffmasken haben sie lächerlich gemacht. Ärztepräsident Montgomery hat sich aktuell noch einmal ähnlich geäußert.https://www.rtl.de/cms/weltaerztepraesident-montgomery-gesetzliche-maskenpflicht-ist-falsch-4528570.html   

Die Masken verbreiten also möglicherweise nur eine Scheinsicherheit, weil sie zu Sorglosigkeit bei den anderen Vorsichtsmaßnahmen verführen. Überspitzt könnte also man sagen, das Maskentragen sei eine Maskerade. Damit ist der Eingriff nicht geeignet, die behauptete oder vorliegende Gefahr abzuwenden. Dann kann er auch nicht erforderlich sein. Das wiederum scheint dadurch bestätigt zu sein, dass wochenlang niemand die Masken für erforderlich hielt und in dieser Zeit die Zahl der Ansteckungen auch nicht signifikant gestiegen ist. Damit wäre der Grundrechtseingriff nicht durch den Schutz eines höherrangigen Rechts gedeckt. Das hieße:

Die Maskenpflicht ist verfassungswidrig!