Datenschutzerklärung

Donnerstag, 5. Juli 2018

Demo oder Nicht-Demo ist die Frage


Freispruch vor dem LG Dortmund in einem Pfeffersprayprozess 


Das Landgericht Dortmund hat am 04.07.2018 einen jungen Mann vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz in Gestalt des Mitführens von Pfefferspray freigesprochen. Er hatte am 3. Oktober 2016 mit ein paar Freunden versucht, eine linksgerichtete Demonstration in Hamm zu beobachten, war aber weit im zeitlichen und räumlichen Vorfeld von der Polizei abgedrängt worden. Daraufhin wollte er selbst eine Spontandemonstration bzw. Mahnwache anmelden. Das jedoch unterband der zuständige Polizeibeamte. Es fehle das Thema. Stattdessen wurden der Angeklagte und seine Begleiter durchsucht, bei einigen von ihnen Pfefferspray gefunden und gegen sie Anzeigen nach § 27 des Versammlungsgesetzes erstattet. Die soeben noch untersagte "Demo" gab nun den Vorwand des Mitführens von Waffen bei einer angeblichen Versammlung ab.

Der Prozess, der mit einem Strafbefehl in Höhe von 20 Tagessätzen zu 30 Euro begann, erstreckt sich bis jetzt über anderthalb Jahre und ist mit diesem Berufungsurteil noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Viel Einsatz also um wenig Lohn? Nein. Bei geringfügigen Strafmaßen stellt sich immer die Frage, ob der Beschuldigte Rechtsmittel einlegen sollte. Oft dürfte, selbst bei einem Freispruch, der finanzielle Aufwand größer sein als bei Hinnahme einer niedrigen Geldstrafe. Dementsprechend hatten die Begleiter des Angeklagten ihre Strafbefehle hingenommen. Jedoch ist zu bedenken, dass solche Kleinverfahren häufig der Einstiegsanker des Staates sind, um politische Aktivisten zu kriminalisieren. In späteren Verfahren bleibt es dann nicht bei zwanzig Tagessätzen, und irgendwann auch nicht mehr bei Geldstrafe. Wehret den Anfängen also auch in diesem Bereich. Außerdem muss sich niemand vom Staat offiziell zum Kriminellen ernennen lassen, der es nicht ist oder überzeugt ist, es nicht zu sein, zumal wenn, wie hier, die Fragwürdigkeiten recht offen zu Tage liegen: erst Mahnwache nein, um die Betroffenen an der Meinungskundgabe zu hindern, dann Mahnwache ja, um sie zu bestrafen.

Das Gericht bestätigte nunmehr die Rechtsauffassung des Angeklagten. Wo keine Versammlung stattfindet, kann man auch keine Waffe zur Versammlung mitführen, so ist das bislang nur mündlich vorliegenden Urteil sinngemäß zusammenzufassen. Der Kampf kann sich also lohnen. Zwangsläufig ist das sicher nicht; man kann ein solches Verfahren verlieren; aber: wer nicht kämpft, hat schon verloren.  


LG Dortmund 45 Ns 600 Js 38/16 (Vorinstanz AG Hamm)