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Montag, 23. November 2015

Wie erziele ich einen Freispruch ?


Die Frage nach dem Freispruch stellt sich nicht nur der Angeklagte, sondern, mehr noch, der Verteidiger. Für den  Angeklagten ist es womöglich gar keine Frage, sondern eine Erwartungshaltung. Der Verteidiger hingegen muss auf Basis des Prozeßstoffes, der immerhin eine Anklage zur Folge hatte, die Instrumente der Strafprozeßordnung so einsetzen, dass der Fall eine günstige Wendung nimmt. Wenn in einem Fall, wie dem hier zu erörternden, ein Spruch, der sich um die Themen „Juden“ und „Schornstein“ rankt, Gegenstand des Vorwurfes (Volksverhetzung - § 130 Absatz 1 StGB) ist, kommt eine psychologische Hemmschwelle der Richter hinzu. Was also tun:

Die Beweislage war immerhin unklar, weil die wirklich belastenden Aussagen erst vier Monate nach dem Geschehen, das im Wesentlichen aus einer Pöbelei an einer Bushaltestelle bestanden hatte, getätigt wurden - und zwar unter wohlwollender Stichworthilfe der Polizei. Dann sind, abgesehen von detaillierter Befragung (wer hat genau was wann gesehen; war der A betrunkener als der B, war er es überhaupt oder doch nur der B usw., usf.) zwei Dinge zu tun: erstens ausgedehnte Beweisanträge zu stellen und zweitens jeden Vorhalt der polizeilichen Vernehmung zu beanstanden. Denn in der mündlichen Verhandlung geht es nicht darum, vom Zeugen lediglich bestätigt zu bekommen, wie er vor der Polizei ausgesagt hat, so gerne sich die Gerichte darauf zurückziehen. Vielmehr geht es darum, zu erforschen, ob sich der Zeuge noch an die Tat erinnern kann (und an was), und nicht, ob er sich noch an seine spätere Aussage erinnert. Erst recht muss verhindert werden, dass die Wiederholung der schriftlichen Aussage die Erinnerung des Zeugen an das Geschen ersetzt. Der Verteidiger darf also nicht zulassen, dass nur diese schriftliche Aussage noch einmal abgehakt wird, so bequem es für das Gericht auch sein mag. Er muss vielmehr dafür sorgen, dass um jeden einzelnen Satz des Vorhaltes gerungen wird. Zwar zieht sich das Verfahren auf diese Weise in die Länge, aber wir wollen ja keinen kurzen Prozeß! (Auch wenn vielleicht der eine oder andere Verfahrensbeteiligte sich genau diesen wünschen mag.) Noch mehr zieht er sich in die Länge, wenn der Verteidiger erkennen lässt, dass das, was die (in diesem Fall allesamt jugendlichen) Zeugen im April vor der Polizei erzählt haben, vielleicht einen anderen Inhalt haben könnte, als das, was sie in frischer Erinnerung am Tag eins nach dem Vorfall anderen berichteten, ihren Eltern beispielsweise. Macht bei sechs Zeugen zusätzlich zwölf weitere. Abgesehen davon, dass es die Gewissenhaftigkeit verlangt, die Zeugen zu benennen, trägt es dazu bei, dass das Gericht die Lust am Verfahren verliert, was der Verteidiger dadurch weiter steigern kann, dass er vorschlägt, für die erforderlichen fünf bis sechs Fortsetzungstermine die Samstage mit einzubeziehen. Dann könnte er einen Punkt erreicht haben, an dem sich auch das Gericht darauf besinnt, dass die Beweislage unklar ist. Und das selbst dann, wenn es um Schornsteine und Juden geht. Am Freitag, dem 20.11.2015 sah es vor dem AG Bad Berleburg selbst die Staatsanwältin ein und forderte das, was sich der Angeklagte immer wünscht und der Verteidiger manchmal erreicht - jedenfalls, wenn er etwas taugt - und was dann auch kam: Freispruch.


AZ: AG Bad Berleburg 7 Ds 21 Js 37/15-137/15      

Dienstag, 10. November 2015


So funktioniert Rechtsstaat, Marke BRD


Das Verwaltungsgericht Dresden hat eine Klage des Kandidaten der NPD gegen seinen Ausschluss von der Bürgermeisterwahl in Strehla am 7. Juni 2015 (Landkreis Meißen) abgewiesen. Dabei hat es die eigentliche Rechtsfrage nicht behandelt, sondern die Klage an einem an den Haaren herbeigezogenen Formalismus scheitern lassen. Dass das Gericht womöglich in der Orientierung auf das Ergebnis befangen war, hatte sich bereits abgezeichnet, als es den Termin wohlweislich so angesetzt hatte, dass der Rechtsanwalt des Klägers verhindert war.

Wir geben im folgenden Auszüge des Befangenheitsantrages wieder. Sie sind der besseren Lesbarkeit halber grammatikalisch etwas umgestaltet: 

"Mit Schreiben vom 25.08.2015 fragte der Prozessvertreter an, wie das Gericht weiter vorzugehen gedenke. Er reichte unter Hinweis auf seine Pflichtverteidigereigenschaft in einem Staatsschutzverfahren den dortigen Terminplan ein, der Termine für andere Verfahren im wesentlichen nur montags, freitags und samstags freilässt. Darüber hinaus kommen andere Wochentage in den Sitzungsunterbrechungen des Staatsschutzverfahrens in Betracht. Dafür standen zwei Wochen im Oktober sowie die Woche nach den Weihnachtsfeiertagen zur Verfügung. Gleichzeitig beantragte der Prozessvertreter, einen Termin telefonisch zu finden. Dieser Antrag wurde nicht beschieden. Stattdessen teilte das Gericht mit Schreiben vom 26.08.2015 lediglich mit, dass es zeitnah zu terminieren gedenke.
Mit Schreiben vom 03.09.2015, eingegangen am 11.09.2015, terminierte das Gericht dann auf den 10.11.2015, wohlwissend, dass der Anwalt diesen Termin nicht wahrnehmen kann.

....

Mit Schreiben vom 16.09.2015 lehnte der abgelehnte Richter den Verlegungsantrag ab, weil erhebliche Gründe angeblich nicht vorgetragen seien.

Darauf antwortete der Unterzeichner mit nochmaligem Hinweis auf das Institut der Pflichtverteidigung mit Schreiben vom 17.09.2015. Darauf erhielt er keine Antwort.

.... 

Der Prozessvertreter ist seit drei Jahren in das Staatsschutzverfahren eingebunden. Es ist bisher immer gelungen, die Termine mit den Terminen anderer Verfahren, seien es strafrechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsgerichtliche, zu koordinieren. Er hat bisher in keinem Fall eine derartige Obstruktion erlebt, wie durch den abgelehnten Richter. Mit der für einen Richter gebotenen Neutralität und etwas gutem Willen wäre es gelungen, einen anderen Termin zu finden, zur Not einen Samstag, welcher ein gesetzlicher Werktag ist.  

Dass ein Termin nicht gefunden werden könnte, an dem alle Beteiligten Zeit haben,  glaubt der Kläger nicht. Dass der abgelehnte Richter darüber hinaus die Berufung auf eine Pflichtverteidigung nicht gelten lässt, lässt den Kläger zu der Einschätzung kommen, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber voreingenommen ist und es darauf anlegt, den gewählten Anwalt aus dem Verfahren herauszuhalten. Das sieht er dadurch bestätigt, dass der abgelehnte Richter das gesetzlich abgesicherte Institut der notwendigen Verteidigung (§§ 140 StPO, 49 BRAO!) als „anwaltlichen Belang“ darstellt und damit so tut, als stelle der Rechtsanwalt eine Prioritätenliste persönlicher Vorlieben auf. Weiter sieht sich der Kläger in seiner Befürchtung dadurch bestätigt, dass der abgelehnte Richter die Hinzuziehung eines anderen Prozessvertreters nahe legte. Richtig ist, dass diese Möglichkeit besteht. Sachgerecht ist sie jedoch nur bei standardisierten Fällen, in denen die mündliche Verhandlung keine eigenständige Bedeutung hat. In Fällen wie diesen, die neben der rechtlichen Komplexität eine politische Brisanz aufweisen, ist es untunlich, in der mündlichen Verhandlung auf einen anderen Rechtsanwalt zurückzugreifen als in der Vorbereitung.    



Mit E-Mail vom 04.11.2015 fragte ein Redakteur der Sächsischen Zeitung beim Kläger an, ob es richtig sei, dass die Klägerseite beim Termin vom 10.11.2015 möglicherweise nicht anwesend sei. Eine diesbezügliche Auskunft habe er vom Verwaltungsgericht erhalten. Tatsächlich entspricht diese Information einer Ankündigung aus dem o.g. anwaltlichen Schreiben an das Gericht vom 17.09.2015. Dabei handelt es sich um ein prozessuales Schriftstück, dessen Inhalt nicht für Dritte bestimmt ist (vgl. § 100 i.V.m. § 63 VwGO), zumal es eine Differenz über den prozessualen Ablauf offenbart. Der Kläger ist befremdet, dass der abgelehnte Richter nicht dafür Sorge getragen hat, dass dieses Internum intern bleibt. Er unterstellt ihm nicht, selbst diese Information öffentlich gemacht zu haben. Aber als Vorsitzender der Kammer trägt er die Verantwortung für die Behandlung von Aktenstücken. Ihr wurde er nicht gerecht. Dass die Presse diesen Punkt offensichtlich thematisieren will, zeigt, dass er zur Stimmungsmache geeignet ist. "

Hony soit, qui mal y pense

Samstag, 24. Oktober 2015

Köln 2.0: OVG muss sich unlauteren Tricksereien der Kölner Polizei beugen
 

Beschlüsse OVG Münster 15 B 1226/15 und VG Köln 20 L 2600/16



Das OVG Münster hat soeben, am Samstag, dem 24.10.2015 die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln von gestern, dem 23.10.2015, zurückgewiesen, mit dem dieses die Verlegung der Kundgebung „Köln 2.0 friedlich und gewaltfrei  gegen islamistischen Extremismus“ nach Köln-Deutz bestätigt hatte. Ursprünglich war geplant, die Veranstaltung am Breslauer Platz (östlicher Vorplatz des Kölner Hauptbahnhofes) durchzuführen. Das hatte die Polizei mittels einer Auflage untersagt. Dem Gericht wird man in diesem Fall den Vorwurf der Gesinnungsjustiz nicht machen können. Vielmehr ist die Polizei in allerletzter Sekunde auf einige haarsträubende Tricksereien verfallen, um zum Erfolg zu kommen. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hatte sie mit der Falschbehauptung einer angeblich nicht zur Verfügung stehenden Fahrbahn aufgewartet, um daraus abzuleiten, dass der ursprünglich vorgesehene Kundgebungsort am Breslauer Platz  nun zu klein sei. Diese eine Straße sollte sogar dazu führen, dass sich die Platzkapazität halbiere! Nachdem das OVG zu erkennen gegeben hatte, dass das wahrscheinlich keine ausreichende Tatsachengrundlage sei, schob die Polizei am Samstag morgen (!) eine ausführliche Analyse der Sicherheits- und Verkehrslage am Kölner Hbf nach, einschließlich der Fragen um Brandschutz, Entfluchtung, Gefahren an den U-Bahn-Abgängen usw. Ob diese Ausführungen nur neue Scheinargumente sind oder noch Schlimmeres, kann man nicht überprüfen. (Deshalb musste das OVG dem ja nachgeben). Fest steht aber, dass die Polizei eine unerträgliche Verfahrensmanipulation betrieben hat. Denn was sie jetzt vorgelegt hat, dürften kaum Erkenntnisse sein, die sich am Samstag morgen um 9.00 Uhr ergeben haben. Sollten die Tatsachen, die sie jetzt behauptet, stimmen, wäre es zwingend gewesen, schon die Auflage damit zu begründen. Das nicht getan zu haben, zeigt die Glaubwürdigkeit der Behörde, von Seriosität ganz zu schweigen.        

Gleichzeitig glänzt unser aller Freund und Helfer durch Tatenlosigkeit gegenüber linksextremen Krawallmachern, die offen angekündigt haben, die Versammlung verhindern zu wollen. Es ist erschreckend, wie deutsche Sicherheitsbehörden die Interessen der Bürger mit Füßen treten und sich zum uniformierten Arm der Antifa degradieren lassen. Köln 2.0 ist das eine; die DDR 2.0 das andere. Sie wird jeden Tag ein Stück mehr zur bundesdeutschen Realität.   



Mittwoch, 14. Oktober 2015

Köln 2.0: V-Mann-Skandal bringt Polizei und Gericht in Bedrängnis



Die für Anfang der Woche vom Verwaltungsgericht Köln erwartete Entscheidung (20 L 2453/15) zum Verbot der Kundgebung Köln 2.0 friedlich und gewaltfrei, steht auch am Mittwoch Nachmittag, 14.10.2015, noch aus. Offenbar kommen Polizei und Gericht durch einen V-Mann-Skandal in Bedrängnis: Am Dienstag, dem 13.10.2015 hatte Spiegel online berichtet, dass einer der Gründer der Hogesa, Roland Sokol, seit Jahren für den Verfassungsschutz gearbeitet haben soll. Der Spiegel spekuliert über seine Verwicklung in die Hogesa-Kundgebung vom vergangenen Jahr, anlässlich derer es einige Ausschreitungen und Merkwürdigkeiten gab. So wurde unter anderem ein völlig deplaciert, mutterseelenallein auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellter Polizeibus umgekippt. So wenig Recht die Randalierer dazu hatten, so sehr fragte man sich doch schon damals, ob der Bus dort gestanden haben könnte, um genau die Bilder zu provozieren, die dann entstanden sind. Im Lichte der Spiegel-Enthüllungen stellt sich diese Frage nun um so drängender.

Vor allem aber bricht die komplette Gefahrenprognose der Polizei zusammen: Denn den angeblich zu erwartenden gewalttätigen Verlauf im Jahr 2015, mit dem das Verbot begründet wurde, leitete die Polizei nahezu ausschließlich aus den Ereignissen des Vorjahres 2014 her. Wenn nun der begründete Verdacht aufkommt, dass diese Krawalle unter dem mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss oder auch nur der Mitwisserschaft staatlicher Stellen gestanden haben könnten, ist der gesamte Tatsachenvortrag der Polizei VS-kontaminiert und damit unbrauchbar. Denn die Tatsachen aus denen sich das Verbot ableitet, müssen sicher sein. Wenn aber nicht feststeht, wem die Ausschreitungen zuzurechnen sind, sind sie unsicher und tragen ein Verbot nicht. Man darf gespannt sein, wie sich das Gericht dazu verhält.  


Dienstag, 6. Oktober 2015


Klage gegen Versammlungsverbot in Köln am 25. Oktober 2015


Die Veranstalter der für den 25. Oktober 2015 in Köln geplanten Kundgebung gegen Islamismus haben Klage gegen das Versammlungsverbot eingelegt. An dem Tag sollte ein Jahr nach der berühmten „Hogesa“ - Demonstration eine Art veränderter Anlehnung unter einer anderen Versammlungsleitung mit anderen Rednern usw. stattfinden. Weil das Polizeipräsidium meinte, von den Ereignissen des letzten Jahres auf einen gewalttätigen Verlauf schließen zu können, verbot es die Kundgebung mit Bescheid vom 28.09.2015.

Die dabei getroffene Gefahrenprognose berücksichtigte jedoch die wesentlichen Veränderungen, die in diesem Jahr geplant sind, nicht. Ebenso fiel unter den Tisch, dass der Versammlungsleiter mehrfach und eindeutig zu einer friedlichen Durchführung aufgerufen und im September in Essen auch unter Beweis gestellt hat, dass es friedlich geht. Schließlich ist die Verbotsbehörde darüber hinweggegangen, dass die von ihr zu Krawallen aufgebauschten verschiedenen kleineren Ausschreitungen des letzten Jahres im wesentlichen durch Provokationen von außen veranlasst waren, denen die Polizei hilflos gegenübergestanden hatte. Bei besserer Vorbereitung hätte sie die Sicherheit gewährleisten können. Ob das politisch gewollt war, ist jedoch in Frage zu stellen. Bemerkenswerter Weise rankt sich ein Schwerpunkt der Argumentation in dem Verbot um einen im Vorjahr umgekippten Polizeibus, der keine erkennbare polizeitaktische Einbindung hatte sondern allein auf weiter Flur am Kölner Bahnhofsvorplatz stand. Als er dann von ein paar Unbelehrbaren tatsächlich umgeworfen wurde, hatten die Medien die Bilder, nach denen ihnen gelüstete.  


Nach der bisherigen Rechtsprechung zum Versammlungsrecht, unter anderem des Verwaltungsgerichts Hannover zu einer Hooligan-Demonstration im November 2014 kann das Verbot keinen Bestand haben.

Freitag, 28. August 2015

Das Gericht, dem der Mut entsank


Wie man den Rechtsschutz torpediert

Am Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde am 28. August 2015 eine Feststellungsklage der Anmelderin der DÜGIDA-Kundgebungen, eine an PEGIDA angelehnte Veranstaltungsform in Düsseldorf, die im ersten Jahresdrittel für Aufsehen gesorgt hatte, verhandelt. Im Januar dieses Jahres hatte das Verwaltungsgericht mit einer Einstweiligen Anordnung (im Eilverfahren nach § 123 VwGO) einen Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters zur Teilnahme an der Gegenkundgebung sowie eine symbolische „Licht-aus-Aktion“ untersagt. (Aktenzeichen 1 L 54/15). Diesen Beschluss hatte das OVG Münster mit der bemerkenswerten Begründung aufgehoben, die Sache sei zu schwierig, um sie in der Kürze der für ein Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit zu entscheiden, solche weitreichende Rechtsfragen könnten nicht außerhalb des Hauptsacheverfahrens geklärt werden (Beschluss 15 B 45/15).

Nicht nur wegen dieser Enthaltsamkeit, die die Internetausgabe der legal tribune am 05.02.2015 in die Nähe der Rechtsschutzverweigerung rückte http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/duegida-demonstration-oberbuergermeister-duesseldorf-rechtsschutz/, entbrannte ein vehementer öffentlicher Streit um das Verfahren. Denn der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt hatte zunächst öffentlich erklärt, den Beschluss der ersten Instanz nicht befolgen zu wollen; ob die Lichter in der Stadt abgeschaltet würden, sei „unsere Kanne Bier“. In der daraufhin einsetzenden Debatte wurde zunehmend der Präsident des Verwaltungsgerichts, Dr. Andreas Heusch, der gleichzeitig Vorsitzender der Beschlusskammer ist, mit Angriffen, die eine sehr persönliche und polemische Färbung annahmen, kritisiert. Er sah sich sogar gezwungen, über die Presse dem Oberbürgermeister zu bescheinigen, dieser gefährde den Rechtsfrieden.

Der Mut vor Königsthronen, der das Gericht und seinen Vorsitzenden im Eilverfahren noch ausgezeichnet hatte, war ihm am 28. August, aus welchen Gründen auch immer, abhanden gekommen. Zwar erläuterte der Vorsitzende in salbungsvollen Worten, dass das Gericht nach wie vor an seiner Rechtsansicht festhalte, der Aufruf des OB sei rechtswidrig gewesen und habe einen Grundrechtseingriff gegen die Klägerin dargestellt. Nur fehle jetzt, im Hauptsacheverfahren, leider das sogenannte Feststellungsinteresse der Klägerin (also die Prozessvoraussetzung, damit ein Gericht eine Angelegenheit entscheiden kann, die sich durch Zeitablauf erledigt hat). Die Klage (1 K 1369/15) wurde somit abgewiesen. 

Die Klägerin steht nunmehr vor der surrealen Situation, dass sie vom OVG im ersten Verfahren wegen der kurzen Entscheidungszeit (sinngemäß) auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wurde, dieses Verfahren nun aber mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein soll. Anders ausgedrückt: Das OVG hat im Eilverfahren in der Sache nicht entschieden, weil die Zeit zu knapp war, das VG Düsseldorf hat in der Sache ebenfalls nicht entschieden, weil die Klage nicht zulässig war, dieselbe Klage, die aber nach Meinung des OVG nur im Hauptsacheverfahren entschieden werden kann! 

Ein effektiver  Rechtsschutz, wie ihn das Grundgesetz in Artikel 19 Absatz IV vorschreibt, sieht anders aus. Hier wurde er torpediert. Daher wird das Verfahren wahrscheinlich nicht eher als vor dem Bundesverfassungsgericht enden.

Freitag, 24. Juli 2015

AB Mittelrhein:  politischer Mammutprozess seit 200 Verhandlungstagen



Im Windschatten des NSU - Verfahrens um Beate Zschäpe und andere findet seit August 2012 an mittlerweile 200 Verhandlungstagen (!) vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz das Strafverfahren „Aktionsbüro Mittelrhein“ statt. Hier stehen 20 von ursprünglich 26 Angeklagten vor Gericht, denen die Staatsanwaltschaft vorwirft, eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben. Aus der 926 Seiten dicken und damit um über 300 Seiten umfangreicheren Anklageschrift als diejenige im NSU-Prozess wird allerdings deutlich, dass der eigentliche Vorwurf ein politischer ist. Die Angeklagten sollen sich zum Ziel gesetzt haben, einen NS - Staat zu errichten und dergleichen.  Das wiederum ist nur der Totschlagbegriff, um eine Gruppe junger Leute zu kriminalisieren, denen man im eigentlichen anlastet, den nationalen Widerstand organisiert zu haben. Das strafprozessuale Vorgehen ist mithin die Maske, mittels derer der politische Gegner ausgeschaltet werden soll.

Entsprechend des zwangsläufig politischen Charakters eines solchen Prozesses gestaltete sich bislang die Beweisaufnahme, die vom Sozialarbeiter über Toleranzbündnisse „gegen rechts“, den Verfassungsschutz bis zum erklärten Antifaschisten alles aufbot, was in puncto Volksfeindschaft in der Bundesrepublik Deutschland von Gewicht ist. Zu hören bekommt man von diesen Repräsentanten des Systems sattsam bekannte Sprechblasen, die bei der Aufklärung von Straftaten, um die es angeblich geht, meist wertlos, aber zur Stimmungsmache höchst geeignet sind.

Was die Verfolgungsbehörden offensichtlich nicht einkalkuliert hatten, war der Widerstandswille der Angeklagten und jener Verteidiger, die ihre Aufgabe ernst nehmen (was nicht bei allen der Fall ist, die etwa während der stundenlangen Verlesung abgehörter Telefonate oder sms die Zeitung studieren oder die Akten anderer Fälle bearbeiten, oder sich nur kurz im Gerichtssaal blicken und ihre Anwesenheit feststellen lassen, um die Terminsgebühr zu kassieren). Sie haben mit eiserner Konsequenz die Argumentationslücken der Staatsanwaltschaft aufgedeckt, Beweismittel hinterfragt und immer und immer wieder eigene benannt. Folgerichtig wurden bereits die nächsten 130 Verhandlungstage eines der längsten Prozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte angesetzt (zum Vergleich: das RAF - Verfahren erstreckte sich über 192, der erste Auschwitzprozess über 183 Verhandlungstage). Ein Ende ist nicht abzusehen. Es zeigt sich  jeden Tag mehr, dass das Strafrecht an seine Grenzen gelangt, wenn es dazu missbraucht werden soll, politisch unliebsame Personen mundtot zu machen. Und das ist auch gut so!

Mittwoch, 8. Juli 2015



Vortrag zum Rechtskampf um Dügida

30. Mai 2015 Gesellschaft für freie Publizistik (GfP)



Mittwoch, 4. März 2015

„WENN ES PASST, JA!“


Fast genau um die Mittagszeit des 04. März 2015 kam es in der Hauptverhandlung vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz beim legendären AB-Mittelrhein-Prozess in Saal 128 zum high noon. Aufzuklären war ein eher randständiger Tatvorwurf, bei dem es um eine Aussage in einem früheren Prozess ging. Dieser frühere Prozess wiederum rankte sich um die Störung des Infostandes einer kleinen, nicht im Bundestag vertretenen, Partei im Wahlkampf 2008, namentlich ein Plakat, das eine verschleierte Frau zeigte. Das hatte den Zorn eines gutmenschlichen Wutbürgers auf sich gezogen, der mit demokratischem Elan die sofortige Entfernung verlangte. In dem Urteil des Landgerichts Koblenz heißt es hierzu:

„Für die Kammer war der Zeuge in allen Belangen glaubwürdig, seine Bekundungen glaubhaft. Insbesondere deshalb, weil der Angeklagte ersichtlich sich
für die Belange anderer, insbesondere ausländischer Jugendliche einsetzt, in             dieser Richtung sich auch kommunalpolitisch betätigt und stolz darauf ist, dass· seine Heimatstadt ausländerfreundlich sei. Dementsprechend ist es ihm hoch anzurechnen, dass er den Mut gefunden hat, sich einer Überzahl zu stellen und' '
zu verlangen die Plakate abzuhängen.“
    
Diese Passage erweckte das Interesse der Verteidigung. Sie wollte von dem Richter, der das damalige Urteil verfasst hatte, wissen, wie eine Formulierung ins Urteil komme, die mehr oder weniger den Rechtsbruch belobige. Denn der Versuch, ein politisches Plakat zu entfernen, ist mindestens ein Eingriff in die Rechte der politischen Partei, ihren Wahlkampf unbehindert  zu führen.

Schließlich fragte der Verteidiger:

            „Fließen politische Ansichten bei Ihnen ins Urteil oder ins Strafmaß ein?“

Die unzweideutige Antwort des Zeugen, wir wiederholen, es handelt sich um einen Berufsrichter an einem deutschen Landgericht: lautetet:

            „WENN ES PASST; JA!“

Der Verteidiger hatte keine weiteren Fragen.  

Montag, 2. März 2015




DÜGIDA: Die Feinde des Rechts im Rathaus, im Zentralrat und an anderer Stelle






oder:
Der OB, der es nicht lernt
  

Die rechtliche Auseinandersetzungen um die Dügida-Kundgebungen gewinnen eine neue Qualität. Seitdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Oberbürgermeister der Stadt, Thomas Geisel, am 09.01.2015 (1 L 54/15) untersagt hat, die Beleuchtung städtischer Gebäude abzuschalten, um ein Zeichen gegen die Kundgebung gegen die Islamisierung des Abendlandes zu setzen, reißen die Rechtsstreite nicht ab. Denn neben dem Bürgermeister, der die Anordnung des Gerichts zunächst nicht befolgte und dem der Präsident des Verwaltungsgerichts daraufhin attestierte, den Rechtsfrieden zu gefährden (s. Rheinische Post vom 16.01.2015 http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/duesseldorf-gericht-thomas-geisel-gefaehrdet-rechtsfrieden-aid-1.4803680), befleißigte sich auch die Versammlungsbehörde nach Kräften, den inzwischen recht unverhohlen artikulierten politischen Willen auf Behinderung der Versammlungsfreiheit durchzusetzen. Zuvor hatte zwar das OVG Münster mit Beschluss  vom 12.01.2015, 15 B 45/15 die „Licht-aus“ - Entscheidung aus Düsseldorf aufgehoben, sich dabei aber so erkennbar mit der Begründung, die Rechtsfrage sei zu schwierig, um sie im Sinne der Versammlung zu entscheiden (was ein juristisches Patt und damit eine Entscheidung zu ungunsten der Anmelderin als diejenige, die den Anspruch stellte, bewirkte), ins Unrecht gesetzt, dass Dügida politisch als Sieger aus diesem Streit hervorging. In der Wissenschaft fand sich denn auch harsche Kritik für die Rechtsverweigerung aus Münster, z.B. in der legaltribune online vom 05.02.2015: „Das OVG, das sich nicht traut“, http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/duegida-demonstration-oberbuergermeister-duesseldorf-rechtsschutz/      

Nun aber zur Versammlungsbehörde, der Polizei des Landes NRW, in Gestalt des Polizeipräsidiums Düsseldorf: Zunächst untersagte sie mit einer Auflage vom 16.01.2015, bei der Versammlung am 19.01.2015 eine Zwischenkundgebung durchzuführen und ordnete gleichzeitig an, die Wegstrecke auf etwa die Hälfte zu verkürzen. Als Grund behauptete sie Sicherheitsprobleme und Behinderungen des öffentlichen Personenverkehrs im Bereich des Hauptbahnhofes. Nun genügt ein flüchtiger Blick in die Gesetze der Logik, um festzustellen, dass Engpässe im Bahnhof nicht behoben werden können, indem eine Versammlung, die sich vom Bahnhof wegbewegt, einen kürzeren Verlauf nimmt oder auf einige Redebeiträge verzichtet. Und um die Gesetze der Logik zu erkennen, muss man kein Jurist sein. Folgerichtig hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss 18 L 120/15 vom 19.01.2015 die Auflage auf. Diesmal konnte selbst das OVG Münster nichts gegen die Einhaltung der Rechtsordnung unternehmen (Beschluss 15 B 75/15).     

Eine Woche später sollte dann der Sammlungsort nicht genehm sein, ebenfalls vom VG aufgehoben, und am 23.02.2015 nun, erging kurz vor dem Mittagessen das Verbot für die Demonstration vom gleichen Tage, einen Rundweg zu beschreiten, der an einer Moschee vorbeiführen sollte. Grund: Der Gottesdienst von 18:00 Uhr und das Nachtgebet von 19:30 Uhr würden gestört. Wiederum vermochten die Gesetze der Logik nicht zu erklären, wie ein Gebet oder der Gang dorthin um 18:00 Uhr durch eine Kundgebung gestört werden könne, die um 19:00 Uhr beginnt und wie ein Gebet um 19:30 Uhr gestört werden könne, wenn die Versammlung frühestens um 19:45 am fraglichen Ort vorbeiziehen würde. Das VG Düsseldorf, das sowohl die Gesetze der Logik als auch diejenigen der Verfassung kennt, hob zum dritten Mal in kurzer Folge die Auflage gegen Dügida auf (Beschluss 18 L 586/15 vom 23.02.2015); und wenn die Versammlungsbehörde ihr Vorgehen insofern als besonders trickreich angesehen haben mag, als sie die vorgenannte Auflage erst gegen Mittag des streitigen Tages erließ, weil sie geglaubt haben mag, die Versammlungsanmelderin oder deren Rechtsanwalt seien außerstande, spontan auf diesen Eingriff zu regieren, oder das Verwaltungsgericht sei nicht in der Lage, schnell zu entscheiden, dann schlug dieser neunmalkluge Schachzug auf die Behörde selbst zurück: Denn die Entscheidung des VG kam dann zwangsläufig so kurz vor dem Beginn der Kundgebung, dass die Behörde nicht mehr Beschwerde zum OVG erheben konnte. Backenschieber nennt man das im Skat.      


Begleitet wird all dies durch öffentliche Stimmungsmache, angeführt durch fragwürdige Aktionen der ethno-türkischen Anwältin Gülsen Celebi, die nicht nur Briefe an alle möglichen Stellen schreibt, um künftige Dügida-Versammlungen zu verhindern, sondern auch die Räume ihrer Kanzlei bewusst oder unbewusst Personen zur Verfügung stellte, die von dort Wasser auf die Teilnehmer der Kundgebung gossen, so geschehen am 12.01.2015. Die Anwältin, die eigentlich als Organ der Rechtspflege Sachlichkeit walten lassen und die Grundrechte anderer akzeptieren sollte, könnte damit eine Straftat im Sinne des § 21 VersG zugelassen haben. Dort heißt es:

„Wer in der Absicht nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

In ihre Gesellschaft sind inzwischen etliche andere Personen aus dem öffentlichen Leben getreten:

So durfte in der Neuen Rhein Zeitung vom 25.02.2015 (auch: http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/wir-muessen-diesen-spuk-endlich-beenden-id10390883.html) Oliver Ongaro, Mitorganisator der Initiative, „Düsseldorf stellt sich quer“ mehr oder wenig unverhohlen zur Gewalt aufrufen: Sprüche wie „Wir müssen diesen Spuk endlich beenden“, „Es darf keinen Raum mehr für Neonazi-Aufmärsche geben“ oder „Außerdem wurde des öfteren versucht, ein Absperrgitter der Polizei zu überwinden. Ich halte das für legitim“ lassen an der Eindeutigkeit der Ziele dieser Gestalt jedenfalls kaum Zweifel aufkommen. In der gleichen Ausgabe dieser Postille unterstützt dann der Redakteur Götz Middeldorf, unter dem Titel „Langsam reicht es“, die Hetze gegen das Verwaltungsgericht. Er beschwert sich dabei, dass die Demonstrationsfreiheit den falschen Leuten zugestanden werde, und, man horche auf, über die unverhältnismäßig hohen Polizeikosten, die anlässlich der Demonstrationen entstünden. Die Kosten produziert aber weder das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit seiner an Recht, Gesetz und Neutralität ausgerichteter Entscheidungen, noch die Dügida: für sie würden 2 Polizisten ausreichen die den Verkehr regeln. Nein: die Alleinschuld an verstopften Straßen, an Polizeiaufwand und Gewalt tragen diejenigen, denen Herr Middeldorf sein Blatt öffnet, um dort Straftaten zu propagieren oder zu verniedlichen.

So durfte in der Rheinischen Post vom 26.02.205 http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/versammlungsrecht-vor-extremisten-schuetzen-aid-1.4905113 der Sprecher des sog. Düsseldorfer Appells zu den Beschlüssen des VG sagen: „Die Waage solle sich nun in Richtung der Bedrohten und der Wiederherstellung der Bewegungsfreiheit normaler Menschen neigen. Niemand muss sich beleidigen oder bedrohen lassen.“ Damit verdrehte er die Tatsachenlage vorsätzlich in ihr Gegenteil: Wer je eine der Dügida-Versammlungen besucht hat, konnte erleben, welches Spießrutenlaufen die Teilnehmer der Versammlung insbesondere beim Abmarsch durchlaufen mussten, polizeigeschützte Schleichwege durch die Katakomben des Hauptbahnhofes eingeschlossen. Und wer den Frieden wahrte und wer nicht, kann auch Jeder auf den Internetseiten der Polizei oder soagr der Presse nachlesen.

So war wieder einmal der Oberbürgermeister empört (Bild Zeitung vom 24.02.2015 http://www.bild.de/regional/duesseldorf/duesseldorf/duegida-darf-doch-zur-moschee-39895346.bild.html), obwohl er als Kommunalorgan kein Verfahrensbeteiligter ist, denn Versammlungsbehörde ist in NRW das Land und nicht die Stadt Düsseldorf (s.o.).

Und schließlich präsentierte die Rheinische Post am 27.02.2015 (auch: http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/ich-bin-mehr-als-entsetzt-ueber-das-verwaltungsgericht-aid-1.4907781 ) den Geschäftsführer des Zentralrates der Juden NRW, um erstens ein generelles Dügida-Verbot zu fordern und zweitens die jüngste Gerichtsentscheidung  (Weg an der Moschee) mit dem Argument in Frage zu stellen, an einer der Straßen, an der die Kundgebung vorbei lief, lägen Stolpersteine. Sein unter dem Titel „Ich bin mehr als entsetzt über das Verwaltungsgericht“ gedrucktes Interview ist ein an Dreistigkeit schwer zu überbietender Versuch, das Gericht unter Druck zu setzen, den der Mann noch dadurch toppt, dass er dem Gericht unterstellt, sich wieder wie zur NS-Zeit hinter Paragraphen zu verstecken. Geradezu zynisch wird der jüdische Funktionär, wenn er dieses „wieder“ mit dem Halbsatz erläutert

 denn auch zur NS-Zeit zog braunes Gesocks über die Adersstraße und hat damals die jüdischen Menschen aus ihren Wohnungen gezerrt, verprügelt und vertrieben.“

Von wem Juden heute verprügelt und beschimpft werden, wissen wir. Es sind nicht diejenigen, die sich gegen Islamisierung aussprechen. Der Mann beweist damit eine strategische Unredlichkeit, die darauf setzt, mit kalkulierter Empörung Gehorsam zu erzeugen. Das ist nicht nur Gefährdung des Rechtsfriedens sondern erklärte Rechtsfeindschaft, was er mit der entlarvenden Äußerung, dass sich das Gericht über die Auflage der Versammlungsbehörde „hinweggesetzt“ habe, verdeutlicht. Auserwähltheit schützt vor Dummheit nicht: nach der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes entscheidet die Judikative über Maßnahmen der Exekutive, nicht umgekehrt. Daran müssen sich auch diejenigen halten, die fälschlicherweise annehmen, eine Sonderrolle in diesem Staate spielen zu dürfen. Ein Blick ins Grundgesetz, Artikel 3, erleichtert die Korrektur des Irrtums. Dass Politiker einem derartigen Affront trotzdem nachgeben würden, ist leider zu befürchten. Im Falle der Gerichtsbarkeit möge der Grundsatz der Unabhängigkeit davor sein. Wir hoffen es.   


All diese geifernden Schreihälse eint offensichtlich die Abscheu über die Unvoreingenommenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Recht, richtig angewendet, fragt nun einmal nicht nach der politischen Gesinnung und schon gar nicht nach deren scheinheiliger Zurschaustellung. Recht gilt gemäß Artikel 3 GG, s.o., für alle gleich! Und Demokratie heißt, dass auch diejenigen sich mittels einer Versammlung nach Artikel 8 GG öffentlich äußern dürfen, die eine Minderheitenposition vertreten. Ja gerade für sie ist dieser Artikel geschaffen!

Wer das nicht anerkennt, ist ein Feind des Rechts. Dass man die L-Presse in dieser Phalanx findet, wundert einen genau so wenig, wie die gewaltaffinen Linksextremisten. Dass aber ein Oberbürgermeister sich nicht zu schäbig vorkommt, wieder und wieder mit vorlautem Mundwerk unsachgemäß gegen das Gericht zu wettern, und damit den Krawallmachern den Rücken zu stärken, stellt in der Tat eine Gefahr für den Rechtsfrieden dar. Offensichtlich braucht er noch viele Lektionen in Sachen Rechtsstaatlichkeit. Das Verwaltungsgericht wird sie ihm erteilen.


Dienstag, 24. Februar 2015

2 Tage Facebook - 110 Tagessätze Strafe





Das Landgericht Mönchengladbach hat am 23. Februar 2015 eindrucksvoll bewiesen, wie die politische Justiz im freiesten aller freien Staaten aussieht. Und es ließ sich auch nicht nehmen, gleich zu Beginn seiner Urteilsbegründung klarzustellen, dass Vergleiche, beispielsweise mit den Vereinigten Staaten von Amerika, demjenigen Staat, der unsere westliche Werte- und Bündnisgemeinschaft anführt, unzulässig seien, ein Vergleich, der dem Vorsitzenden Richter, der aussah, wie ein gütiger Großvater, sich aber in den Augen des Angeklagten wie ein ungnädiger „Apo-Opa“ verhielt, ersichtlich nicht schmeckte. Was war geschehen? Ein verschwommenes Foto eines kommunalpolitisch aktiven Familienvaters, der eine kleine, nicht im Bundestag befindliche, Oppositionspartei im Rat einer Provinzgemeinde in Nordrhein-Westfalen vertritt, wurde von einem politisch korrekten Denunzianten bei Facebook entdeckt. Mit Mühe auf dem entblößten Unterarm zu erahnen: der Spruch „Meine Ehre heißt Treue“. Wenn sich der normale Bundesbürger nun fragt, welche Sozialschädlichkeit die Präsentation solcher Schlagworte mit sich bringt und somit strafwürdig sein könne (es hat nicht gebrannt, es fehlt niemandem ein Auge, auch kein Geld), so kennt er die Gesetzeslage nicht. Denn im Juristendeutsch ist mit der genannten Parole das Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gemäß § 86a Absatz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nr. 4 StGB erfüllt, da sie dereinst auf den Dolchen der SS eingraviert war. Und wenn der normale Bürger weiter glaubt, dass eine Tatoowierung des eigenen Armes Privatsache sei und der staatliche Strafanspruch am eigenen Körper enden müsse, so wie es das Menschenwürdegebot des Artikels 1 GG nahe legt, so täuscht er sich erneut. Denn an der Bewältigung dessen, der vor 70 Jahren von uns ging, kratzt keine Menschenwürde, keine Meinungsfreiheit und kein Gleichheitsgrundsatz (der zum Beispiel hinterfragt, warum ungestraft Ho Chi Minh gerufen, Hammer und Sichel gezeigt, Stalin verherrlicht werden darf). Und so war das nachweislich zwei (ZWEI!) Tage sichtbare Tatoo mit der SS-Losung 110 Tagessätze wert. Das nennt man sportlich, zumal damit die Grenze von 90 Tagessätzen, ab der man landläufig als vorbestraft gilt, überschritten ist. Den Begriff Gerechtigkeit, dem der Verteidiger in seinem Plädoyer Gewicht zu verleihen versucht hatte, hörte man von dem Mann, dessen Verhalten dem Angeklagten wie ein „Apo-Opa“ erschien, in seinem Urteil übrigens nicht.


LG Mönchengladbach 30 Ns 720 Js 222/14-143/14 (Wir fragen jetzt nicht, ob für die Vergabe des Aktenzeichens Ns ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.) 

Auf dem Bild sieht man den Verteidiger mit seinem Mandanten und einer Prozessbeobachterin, die die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze kontrollieren wollte. Das Relief trägt die Unterschrift "fürs Vaterland". Noch ein Ermittlungsverfahren? Vielleicht Volksverhetzung, Vorbereitung eines Angriffskrieges, geistige Brandstiftung...?  

Montag, 9. Februar 2015

Legida

Die Feinde des Rechts bei Staat und Antifa  - Folge 1: Legida


Am Montag, dem 09. Februar 2015 lesen wir um 15.00 Uhr in der Leipziger Volkszeitung, online- Ausgabe: noch keine „Legida-Beschwerde gegen Absage“. Diese Meldung anlässlich eines behördlichen Versammlungsverbotes gegen die Legida-Kundgebung vom 9. Februar 2015  überrascht. Im Zusammenhang mit Versammlungen kommt es immer wieder zu Auflagen, Verboten usw.. Besonders beliebt sind als Auflagen getarnte faktische Versammlungsverbote, nach dem Motto: Ihnen wird die Auflage erteilt, die Versammlung nicht am Tag A sondern am Tag B, und nicht in der C – Straße, sondern im D – Weg durchzuführen. Praktischerweise befindet sich der D – Weg  in einem Gewerbegebiet am Ortsausgang. Gerne berufen sich die Versammlungsbehörden bei ihren vorgeschobenen Sicherheitsbedenken auf unbeherrschbare Gefahren, die von Gegendemonstranten ausgehen. Hierbei ist zweierlei interessant: erstens stellt sich die Versammlungsbehörde, das ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen die Polizei, als unfähig dar, eine Gefahrenlage zu beherrschen. Das nennt sich juristisch Polizeinotstand; politisch muss man es wohl Armutszeugnis, jedenfalls ein interessantes staatliches Selbstverständnis nennen. Zweitens tut sie das immer dann, wenn die Gefahren vom Gegner ausgehen, also von antifaschistischen Gewaltkriminellen, die offen zu Blockaden und sonstigen Angriffen aller Art aufrufen und dabei häufig von politisierenden Seelsorgern und anderen Bekennern der Menschenwürde unterstützt werden.

Nun machen die Verbotsstrategen meistens die Rechnung ohne den Wirt der Gerichtsbarkeit. Denn rechtlich steht schon lange fest, dass bei angekündigten Angriffen Dritter auf die Versammlung gegen diese Dritten vorzugehen ist, sprich wenn Linksextremisten (gleich: Feinde des Rechts) eine Kundgebung rechtstreuer Bürger sprengen wollen (gegenteilige Fälle sind in der Justizgeschichte der letzten 25 Jahre nicht bekannt), sind die Polizeibehörden rechtlich verpflichtet, gegen die linken Störer, so der Fachbegriff, vorzugehen. Eigentlich braucht man kein Jurist zu sein, um zu diesem Ergebnis zu kommen.

Die Kölner „Kögida“ und die Düsseldorfer Dügida haben dementsprechend in den letzten Wochen eine Reihe gerichtlicher Erfolge gegen die Feinde des Rechts errungen, so OVG Münster 15 B 61/15 am 14. Januar 2014 (zum Teil die Vorentscheidung des VG Köln 20 L 62/15 vom 13. Januar 2015 abändernd) gegen ein Versammlungsverbot, weil der Gegner zu stark und eine Kölner Straße angeblich zu eng war und VG Düsseldorf 18 L 120/15,  OVG Münster 15 B 75/15 vom 19.01.2015 gegen eine Auflage, mit der der Versammlungsweg auf die Hälfte verkürzt und eine Rednerkundgebung untersagt werden sollte (die Kundgebung sollte untersagt werden, weil am Hauptbahnhof, wo sie aber nicht stattfinden sollte, die Wege und die Sicherheit gefährdet sei; Behördenlogik). 

Weitere Entscheidungen ließen sich anführen. Warum also geht Legida nicht vor Gericht? Natürlich mag es Gründe geben, die sich uns verschließen, und deshalb wollen wir uns nicht anmaßen, dieses Vorgehen zu kommentieren. Wir kennen auch den Inhalt des Verbotsbescheides nicht. Eins ist aber klar: Recht ist Kampf, und wer ihn nicht führt, hat ihn schon verloren. Zu einem schlechteren Ergebnis, als das Verbot zu schlucken, kann auch ein verlorener Prozess nicht führen. 

Fortsetzung folgt



Mittwoch, 4. Februar 2015


Ihre liebe Tante Elly und der ehrenwerte Schwager Mustafa

oder: Der unerwünschte Erbe

von RA Dr. Björn Clemens

Wenn Sie systematisch Ihre erbrechtlichen Beziehungen untersuchen, werden Sie überrascht sein, was dabei zu Tage tritt, wer in Ihrer Erbfolge steht oder in wessen Erbfolge Sie stehen. Insbesondere wenn sich unter Ihren Verwandten Einzelkinder oder Kinderlose oder beides befinden, ergeben sich verschlungene Pfade. Ein zugespitzter Beispielsfall soll das verdeutlichen:

Sie sind jung und genießen das Leben. Der Tod ist für Sie kein Thema, wenigstens nicht der eigene. An den Ihres Vaters können Sie sich nicht mehr erinnern. Bei näherem Hinsehen entdecken Sie aber, dass er eins werden könnte. Denn Sie haben einen gefährlichen Beruf (Schornsteinfeger, Gerüstbauer, Rechtsanwalt), einen gefährlichen Weg zur Arbeit (30 km Autobahn, Ihre U-Bahn Station liegt im von ... bewohnten Viertel), ein gefährliches Hobby (Motorrad, Drachenfliegen, Reiten) oder Freunde mit anderem Kulturverständnis, das auch Selbstjustiz einschließt. Damit sind wir schon ganz nah beim Thema. Denn Ihre Schwester Grete fühlte sich immer schon von ihrem Klassenkameraden Mustafa und dessen treuen dunklen Hundeaugen angezogen. Sie ist jetzt 18 und schwanger. Mustafa überzeugt sie mit schlagenden Argumenten, der Hochzeit zuzustimmen und zum allein statthaften Glauben überzutreten. Mustafa ist demnach jetzt Ihr Schwager. Er impft ihrer Schwester ein, dass sie seine fünf anderen Freundinnen und Frauen zu dulden hat. Ihre Schwester teilt diese gesellschaftlichen Ansichten nicht und zieht ins Frauenhaus, wo sie auch entbindet. Wenig später kommt sie unter ungeklärten Umständen ums Leben.

Das Kind, der Kleine heißt Mehmet, nimmt Ihre Mutter zu sich. Ihre Tante Elly ist empört. Tante Elly hatte zu ihrer Schwester Agathe, Ihrer Mutter, immer ein eher durchwachsenes Verhältnis. Dass Ihre Mutter nun diesen Enkel aufziehen will, verbessert das Klima nicht. Aber die Mutter nimmt sich den ganzen Vorgang ohnehin so sehr zu Herzen, dass sie kurz darauf an ihrer Trauer verstirbt. Mehmet kommt zu seinen Großeltern väterlicherseits, wo er endlich die Vorzüge der einzig statthaften Religion u.ä. kennen lernt. Tante Elly selbst ist früh verwitwet und hat bisher versucht, den anständigen Teil der Familie zusammenzuhalten. Zu Ihnen pflegt sie seit jeher ein inniges Verhältnis. Sie hat nie einen Hehl daraus gemacht, dass das kleine Vermögen, das die stets sparsame und fleißige Frau in ihrem Leben zusammengetragen hat, im wesentlichen bestehend aus einem kleinen Reihenhaus, dem Mercedes 200 ihres verstorbenen Mannes und einem Sparbuch, Ihnen zufallen sollte. Der Wert beträgt € 400.000,-. Ihre, auch finanzielle, Zuneigung zu Ihnen hat sie oft betont. Nur leider steht sie in keinem Testament...

Als Tante Elly stirbt, erweist sich das als Verhängnis. Denn nun tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Die gesetzlichen Erben der Tante sind deren Kinder. Da es keine Kinder gibt, erben die Eltern der Tante, Ihre Großeltern mütterlicherseits. Da die Eltern schon tot sind, erben deren Abkömmlinge. Das sind Tante Elly, die sich natürlich nicht selbst beerben kann, deren Schwester Gudrun und schließlich die Schwester Agathe, Ihre Mutter. Gudrun, welche die Tante nie ausstehen konnte, und Agathe erben zu gleichen Teilen. An die Stelle Ihrer Mutter Agathe treten nun Sie und Ihre tote Schwester. Zu gleichen Teilen. Das ist jeweils ein Viertel der Erbmasse, also rechnerisch € 100.000,-. Und an die Stelle Ihrer Schwester tritt der kleine Mehmet. Er erbt also im Wert von € 100.000,- (tatsächlich ist es etwas komplizierter, da eine Erbengemeinschaft entsteht, aber das wollen wir hier vernachlässigen). Und dieses Erbe verwaltet für ihn? Richtig: der Vater, der ehrenwerte Mustafa. Sie fahren erst einmal in den Skiurlaub, um das zu verkraften.

Vor lauter Kummer landen Sie in einem Lawinengebiet. Während Sie unter den Schneemassen langsam dem Erstickungstod entgegendämmern, finden Sie noch letzte Kraft, um Ihre Erbfolge durchzudenken. Und da auch Sie kein Testament haben, gestaltet die sich wie folgt:

Ihre  Erben sind Ihre Kinder. Da Sie keine Kinder haben, erben Ihre Eltern. Da Ihre Eltern tot sind, erben deren Abkömmlinge. Da Sie sich nicht selbst beerben können, erbt Ihre Schwester, und an deren Stelle tritt, richtig, Sie ahnen es: der kleine Mehmet. Zum zweiten Mal; jetzt Ihre € 100.000,- die Sie geerbt haben! Und das Erbe verwaltet? Genau! So kommt das hart erarbeitete Geld Ihrer fleißigen Tante zur Hälfte in die Hände einer ungeliebten Schwester und zur Hälfte in die Hände Ihres ehrenwerten Schwagers Mustafa mit seinen treuen dunklen Augen. Etwas anders als es sich Tante Elly vorgestellt hat!

Was lehrt uns das? Klären Sie rechtzeitig die Wege und Abwege Ihrer Erbfolgen: Lassen Sie sich beraten, wer von Ihnen bekommt und von wem Sie bekommen. Um ungewollten Verläufen vorzubeugen, sollten Sie bei Zeiten ein Testament abfassen.


Nachbemerkung: Vorstehender erdachter Fall dient ausschließlich zur Illustration der gesetzlichen Erbfolge. Eine politische Aussage ist damit nicht verbunden. Der Fall wäre erbrechtlich nicht anders zu beurteilen, wenn Ihre Schwester sich in einen kernigen blonden Neonazijüngling mit blauen Augen, gestähltem Körper und korrektem Scheitel verliebt hätte. Aber dann hätte Ihre Tante Elly vielleicht zu dessen Gunsten ein Testament... lassen wir das!

B.C.

Montag, 2. Februar 2015

Das Kreuz mit dem Haken am Tag der Machtergreifung:

Worum ging es: ein Hoheitszeichen aus bestimmter Zeit soll am Oberarm gesehen worden sein, ein weiteres auf der Gürtelschnalle des Delinquenten. Die Größenangaben variierten zwischen 10- und 50 Centstück. Der behauptete Tatort: eine Kundgebung in Dortmund. Wahrgenommen jeweils nur von Polizeibeamten bei einer körperlichen Visite. Angeblich sollen die Hoheitszeichen auch öffentlich sichtbar gewesen sein. Hat allerdings niemand, abgesehen von unseren Freunden und Helfern, bemerkt, und diese wiederum, wir sagten es bereits, nur bei der persönlichen Untersuchung aus nächster Nähe. Und weil ein solches Verhalten unseren Staat in seinen Grundfesten erschüttert, musste das Verfahren entgegen den mehrfach geäußerten Vorschlägen der Verteidigung bis zum letzten Zeugen durchgeführt werden. Der Zeuge kam aber nicht. Meine Frage, ob es denkbar sei, dass dieser Polizist in einer Zwickmühle stecken könne zwischen einer wahren Aussage, die diejenige seiner Kameraden als unwahr erkennen lassen würde oder einer eigenen unwahren, blieb offen. Wie der Tatnachweis. Passend zum Thema, endete das Verfahren am 30. Januar 2015: mit Freispruch. Von Oktober bis Januar erforderte diese Erkenntnis vier Verhandlungstage. Die Prozessökonomie hätte bereits am ersten Tag eine Einstellung des Verfahrens nahegelegt. Aber was zählt schon die Prozessökonomie, wenn die bösen Zeichen funkeln! (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2015)


Wenn das der ... wüsste!
Aus dem Innenleben der Gerechtigkeit

Nun bin also auch ich in die Gemeinschaft der blogger getreten. Damit wird ab sofort an dieser Stelle jede Woche mindestens eine Kolumne zum Geschehen in deutschen Gerichtssälen zu lesen sein. Das Leben des Rechts ist bekanntlich Kampf; für die Strafverteidigung gilt das im besonderen Maße!

Der Leser darf sich also auf spannende, zum Teil skurrile, zum Teil erschütternde, Berichte aus dem Innenleben der Gerechtigkeit freuen.

Wie es dort zugeht, findet er auch in dem Buch Pascal Ormunait“, www.pascal-ormunait.de

Und nun viel Spaß bei der Lektüre!  

Ihr Dr. Björn Clemens

Samstag, 31. Januar 2015


Liebe Freunde...

Willkommen in meinem neuen Blog, er wird in den nächsten Wochen und Monaten mit Inhalten gefüllt werden.

Beste Grüße, Euer Björn Clemens