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Donnerstag, 16. Mai 2019

SIEG GEGEN DAS ZDF

"Multikulti tötet nicht strafbar"


Der gebührenfinanzierte Fernsehsender ZDF muss nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 15.05.2019 einen Fernsehspot der Partei "Der Dritte Weg" zur Europawahl ausstrahlen. (2 B 10755/19.OVG)

Das Gericht stellte fest, dass die vom ZDF vorgenommene Interpretation des Spots, indem unter anderem gesagt wird, Europa werde überrannt, und in dem ein Banner mit dem Schriftzug "Multikulti tötet" zu sehen ist, nicht zwingend ist. Der Sender hatte vorgetragen, dass mit den genannten Sequenzen allen hier lebenden Ausländern pauschal Terrorverdacht unterstellt würde. Das war allerdings eher ein Produkt der Phantasie der Zensoren als eine tragfähige Auslegung. Denn das Wort "Terror" kommt im ganzen Film nicht vor.
    
Man muss das Verhalten des ZDF vielmehr in die Zensurkampagne, die derzeit aller Orten läuft, einordnen, bei der auch andere Parteien zahlreiche Gerichtsverfahren führen mussten, gleich ob sie Hörfunk- oder Fernsehwerbung betrafen. In einem Fall musste sogar das Bundesverfassungsgericht (erfolgreich) bemüht werden, um das Recht auf freie Meinungsäußerung durchzusetzen.

Die wahrscheinlichen Gründe für die vielfache Ablehnung der Spots dürfte denn auch nicht die Angst um das Recht, sondern die Angst vor der Wahrheit sein.  

Freitag, 10. Mai 2019

Dritter Weg scheitert mit Eilantrag


Die Partei "Der Dritte Weg" ist am heutigen 10.05.2019  vor dem Verwaltungsgericht Mainz mit einem Eilantrag gegen das Zweite Deutsche Fernsehen, ZDF, gerichtet auf die Ausstrahlung eines Fernsehspots zur Europawahl gescheitert (Az.: 4 L 504/19). Das Verfahren ähnelte dem kürzlich entschiedenen der NPD, der das ZDF ebenfalls die Ausstrahlung eines Werbefilms verweigert hatte  ("Migration tötet"). 


ZDF ignoriert das Gesetz


Auch im Falle des Dritten Wegs bemühte das ZDF eine angeblich offenkundige Strafbarkeit, weil die in Deutschland lebenden Ausländer kollektiv als Terrorverantwortliche gebrandmarkt würden. Interessanter und befremdlicher Weise fehlte in dem Ablehnungsbescheid jede inhaltliche und rechtliche Auseinandersetzung mit dem Werbefilm. Stattdessen findet sich nur eine belanglose Floskel. Deshalb war er gemäß § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz formal rechtswidrig. Denn ein Bescheid ist nur wirksam mit einer Begründung.  Dem ZDF war sein eigenes rechtswidriges Vorgehen wohl auch bewusst, denn als es vom Prozessbevollmächtigten des Dritten Weges im Widerspruch auf diesen Mangel hingewiesen wurde, schickte es, heute (!) eine "ergänzende" Begründung, in der erstmalig die gesamten Erwägungen für seine Entscheidung auftauchten. Wie sich zudem anlässlich des Gerichtsverfahrens herausstellte, hatte der Sender aber schon am 07.05.2019 eine umfangreiche Abwehrschrift zum Gericht eingereicht. 

Man muss den Vorgang zusammenfassend wiederholen, um seinen Gehalt zu erfassen: das ZDF lehnt einen Werbespot ab, gibt dazu aber keine den formalen Erfordernissen genügende Begründung. Es handelt dabei im Bewusstsein der Unzulänglichkeit, denn es holt die Begründung hektisch nach, als das gerichtliche Verfahren beginnt. Zu dem Zeitpunkt hatte es gegenüber dem Gericht schon ausführlich Stellung genommen. 

Man kann diesen Vorgang durchaus so interpretieren, dass die gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Sendeanstalt das Gesetz (vorsätzlich?) ignoriert hat, denn jeder Bürger hat bei einem ablehnenden Verwaltungsakt einen Rechtsanspruch auf eine Begründung. Kommentar überflüssig.

Der Dritte Weg wird Beschwerde einlegen.