Die Feinde des
Rechts bei Staat und Antifa - Folge 1:
Legida
Am
Montag, dem 09. Februar 2015 lesen wir um 15.00 Uhr in der Leipziger
Volkszeitung, online- Ausgabe: noch keine „Legida-Beschwerde gegen Absage“. Diese
Meldung anlässlich eines behördlichen Versammlungsverbotes gegen die Legida-Kundgebung
vom 9. Februar 2015 überrascht. Im
Zusammenhang mit Versammlungen kommt es immer wieder zu Auflagen, Verboten usw.. Besonders beliebt sind als Auflagen getarnte faktische Versammlungsverbote,
nach dem Motto: Ihnen wird die Auflage erteilt, die Versammlung nicht am Tag A
sondern am Tag B, und nicht in der C – Straße, sondern im D – Weg
durchzuführen. Praktischerweise befindet sich der D – Weg in einem Gewerbegebiet am Ortsausgang. Gerne
berufen sich die Versammlungsbehörden bei ihren vorgeschobenen
Sicherheitsbedenken auf unbeherrschbare Gefahren, die von Gegendemonstranten
ausgehen. Hierbei ist zweierlei interessant: erstens stellt sich die
Versammlungsbehörde, das ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen die Polizei,
als unfähig dar, eine Gefahrenlage zu beherrschen. Das nennt sich juristisch
Polizeinotstand; politisch muss man es wohl Armutszeugnis, jedenfalls ein
interessantes staatliches Selbstverständnis nennen. Zweitens tut sie das immer
dann, wenn die Gefahren vom Gegner ausgehen, also von antifaschistischen
Gewaltkriminellen, die offen zu Blockaden und sonstigen Angriffen aller Art
aufrufen und dabei häufig von politisierenden Seelsorgern und anderen Bekennern
der Menschenwürde unterstützt werden.
Nun
machen die Verbotsstrategen meistens die Rechnung ohne den Wirt der Gerichtsbarkeit.
Denn rechtlich steht schon lange fest, dass bei angekündigten Angriffen Dritter
auf die Versammlung gegen diese Dritten vorzugehen ist, sprich wenn
Linksextremisten (gleich: Feinde des Rechts) eine Kundgebung rechtstreuer
Bürger sprengen wollen (gegenteilige Fälle sind in der Justizgeschichte der
letzten 25 Jahre nicht bekannt), sind die Polizeibehörden rechtlich
verpflichtet, gegen die linken Störer, so der Fachbegriff, vorzugehen.
Eigentlich braucht man kein Jurist zu sein, um zu diesem Ergebnis zu kommen.
Die
Kölner „Kögida“ und die Düsseldorfer Dügida haben dementsprechend in den
letzten Wochen eine Reihe gerichtlicher Erfolge gegen die Feinde des Rechts
errungen, so OVG Münster 15 B 61/15 am 14. Januar 2014 (zum Teil die
Vorentscheidung des VG Köln 20 L 62/15 vom 13. Januar 2015 abändernd) gegen ein
Versammlungsverbot, weil der Gegner zu stark und eine Kölner Straße angeblich
zu eng war und VG Düsseldorf 18 L 120/15,
OVG Münster 15 B 75/15 vom 19.01.2015 gegen eine Auflage, mit der der
Versammlungsweg auf die Hälfte verkürzt und eine Rednerkundgebung untersagt
werden sollte (die Kundgebung sollte untersagt werden, weil am Hauptbahnhof, wo
sie aber nicht stattfinden sollte, die Wege und die Sicherheit gefährdet sei;
Behördenlogik).
Weitere Entscheidungen ließen sich anführen. Warum also geht Legida nicht vor Gericht? Natürlich
mag es Gründe geben, die sich uns verschließen, und deshalb wollen wir uns
nicht anmaßen, dieses Vorgehen zu kommentieren. Wir kennen auch den Inhalt des Verbotsbescheides nicht. Eins ist aber klar: Recht
ist Kampf, und wer ihn nicht führt, hat ihn schon verloren. Zu einem
schlechteren Ergebnis, als das Verbot zu schlucken, kann auch ein verlorener
Prozess nicht führen.
Fortsetzung
folgt