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Montag, 9. Februar 2015

Legida

Die Feinde des Rechts bei Staat und Antifa  - Folge 1: Legida


Am Montag, dem 09. Februar 2015 lesen wir um 15.00 Uhr in der Leipziger Volkszeitung, online- Ausgabe: noch keine „Legida-Beschwerde gegen Absage“. Diese Meldung anlässlich eines behördlichen Versammlungsverbotes gegen die Legida-Kundgebung vom 9. Februar 2015  überrascht. Im Zusammenhang mit Versammlungen kommt es immer wieder zu Auflagen, Verboten usw.. Besonders beliebt sind als Auflagen getarnte faktische Versammlungsverbote, nach dem Motto: Ihnen wird die Auflage erteilt, die Versammlung nicht am Tag A sondern am Tag B, und nicht in der C – Straße, sondern im D – Weg durchzuführen. Praktischerweise befindet sich der D – Weg  in einem Gewerbegebiet am Ortsausgang. Gerne berufen sich die Versammlungsbehörden bei ihren vorgeschobenen Sicherheitsbedenken auf unbeherrschbare Gefahren, die von Gegendemonstranten ausgehen. Hierbei ist zweierlei interessant: erstens stellt sich die Versammlungsbehörde, das ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen die Polizei, als unfähig dar, eine Gefahrenlage zu beherrschen. Das nennt sich juristisch Polizeinotstand; politisch muss man es wohl Armutszeugnis, jedenfalls ein interessantes staatliches Selbstverständnis nennen. Zweitens tut sie das immer dann, wenn die Gefahren vom Gegner ausgehen, also von antifaschistischen Gewaltkriminellen, die offen zu Blockaden und sonstigen Angriffen aller Art aufrufen und dabei häufig von politisierenden Seelsorgern und anderen Bekennern der Menschenwürde unterstützt werden.

Nun machen die Verbotsstrategen meistens die Rechnung ohne den Wirt der Gerichtsbarkeit. Denn rechtlich steht schon lange fest, dass bei angekündigten Angriffen Dritter auf die Versammlung gegen diese Dritten vorzugehen ist, sprich wenn Linksextremisten (gleich: Feinde des Rechts) eine Kundgebung rechtstreuer Bürger sprengen wollen (gegenteilige Fälle sind in der Justizgeschichte der letzten 25 Jahre nicht bekannt), sind die Polizeibehörden rechtlich verpflichtet, gegen die linken Störer, so der Fachbegriff, vorzugehen. Eigentlich braucht man kein Jurist zu sein, um zu diesem Ergebnis zu kommen.

Die Kölner „Kögida“ und die Düsseldorfer Dügida haben dementsprechend in den letzten Wochen eine Reihe gerichtlicher Erfolge gegen die Feinde des Rechts errungen, so OVG Münster 15 B 61/15 am 14. Januar 2014 (zum Teil die Vorentscheidung des VG Köln 20 L 62/15 vom 13. Januar 2015 abändernd) gegen ein Versammlungsverbot, weil der Gegner zu stark und eine Kölner Straße angeblich zu eng war und VG Düsseldorf 18 L 120/15,  OVG Münster 15 B 75/15 vom 19.01.2015 gegen eine Auflage, mit der der Versammlungsweg auf die Hälfte verkürzt und eine Rednerkundgebung untersagt werden sollte (die Kundgebung sollte untersagt werden, weil am Hauptbahnhof, wo sie aber nicht stattfinden sollte, die Wege und die Sicherheit gefährdet sei; Behördenlogik). 

Weitere Entscheidungen ließen sich anführen. Warum also geht Legida nicht vor Gericht? Natürlich mag es Gründe geben, die sich uns verschließen, und deshalb wollen wir uns nicht anmaßen, dieses Vorgehen zu kommentieren. Wir kennen auch den Inhalt des Verbotsbescheides nicht. Eins ist aber klar: Recht ist Kampf, und wer ihn nicht führt, hat ihn schon verloren. Zu einem schlechteren Ergebnis, als das Verbot zu schlucken, kann auch ein verlorener Prozess nicht führen. 

Fortsetzung folgt