Donnerstag, 14. September 2017

DÜGIDA-LICHT


Kommentar zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 10 C 6/16 vom 13.09.2017

von Rechtsanwalt Dr. Björn Clemens




Mittwoch, 13. September 2017

Revision DÜGIDA Licht-aus: Sieg auf ganzer Linie

Bundesverwaltungsgericht: Düsseldorfer Oberbürgermeister handelte rechtswidrig




Am 13. September 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil im Revisionsverfahren DÜGIDA Licht-aus gesprochen. Demnach steht nun fest, dass der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) Rechtsbruch beging, als er im Januar 2015 das Licht an zahlreichen Gebäuden der Stadt Düsseldorf, darunter der Funkturm, abschalten ließ, um die Bürgerbewegung "Düsseldorf gegen die ISlamisierung des Abendlandes" zu diffamieren. Das Demokratieprinzip verbiete lenkende Eingriffe durch staatliche Organe, sagte das Gericht sinngemäß.   

Damit ist Geisel mit seinem Ansinnen gescheitert, das Urteil der Vorinstanz, dem OVG Münster vom November 2016, aufheben zu lassen, das ihm immerhin zugebilligt hatte, dass er via Internet dazu aufrufen durfte, an einer Gegendemonstration teilzunehmen. Auch dem widersprach das höchste deutsche Verwaltungsgericht. Geisel hat sich also mit seinem Rechtsmittel selbst eine Niederlage eingebracht, ein klassisches prozessuales Eigentor.  Für Dügida war es hingegen ein sieg auf ganzer Linie:  Der OB durfte weder zur Teilnahme an der Gegendemo aufrufen, noch das Licht löschen.

Dieses Urteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung, erteilt es doch alle jenen Superdemokraten eine abfuhr, die meinen, mit allen möglichen Hetzaktionen dem Volk vorschreiben zu müssen, wie es zu denken hat.  

10 C 6/16

Montag, 4. September 2017

Geheimjustiz kann man verhindern



Am 13. September findet um 11.00 Uhr in Saal V, Zimmer 2.032 des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig die Revisionshauptverhandlung in dem Licht-aus-Streit "Dügida" gegen die Stadt Düsseldorf statt. Deren Oberbürgermeister Thomas Geisel hatte sich im Januar 2015 bemüßigt gefühlt, unter anderem den städtischen Funkturm für eine symbolische Aktion zu missbrauchen, sprich ihn abzuschalten, um asyl- und zuwanderungskritische Bürger zu diskriminieren. Das wurde ihm zunächst im Eilverfahren mit einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf untersagt, das OVG Münster hob diesen Beschluss jedoch auf. Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage urteilte Münster jedoch überwiegend zugunsten von Dügida. Der Oberbürgermeister wollte das nicht akzeptieren und legte Revision ein. Sie steht nunmehr zur Verhandlung an. Da sich in letzter Zeit die Gerichtsentscheidungen wieder häufen, bei denen sich die Justiz als bloßer Daumenabdruck der Macht erweist, ist es von besonderer Wichtigkeit, dem Gericht durch eine große Zahl an Zuschauern zu signalisieren, dass es unter Beobachtung steht. Gesinnungsjustiz kann man nicht verhindern - wohl aber Geheimjustiz. 

Hier die offizielle Meldung des Bundesverwaltungsgerichts, in der aber formal nicht ganz korrekt behauptet wird, dass auch die Klägerin Revision eingelegt hätte. Sie war an sich im Sinne des Rechtsfriedens bereit, die Entscheidung des OVG zu akzeptieren. Erst als der Oberbürgermeister den Streit fortsetzte, zog sie mit der Anschlussrevision nach

Freitag, 1. September 2017

Politische Justiz im sumpfigen Sachsen



Mit zwei fragwürdigen Beschlüssen hat die Justiz in Sachsen verhindert, dass der Bürgerverein Freigeist e.V. das Naturtheater in der Stadt Schwarzenberg (bei Aue) im Erzgebirge am 2. September 2017 für eine Veranstaltung mit dem Sänger Frank Rennicke nutzen kann. 

Während des laufenden Gerichtsverfahrens erhielt der dem  linken Milieu zuzurechnende Verein "Agenda Alternativ e.V". von der Stadt einen Nutzungsvertrag vom 1. bis zum 12. September für die selbe öffentliche Einrichtung, obwohl dessen Veranstaltung eine Woche später stattfindet (!) Angeblich braucht man schon das vorangehende Wochenende und die ganze Woche für den Aufbau. Eine weltbekannte Rockgruppe wie ACDC braucht dafür nur vier Tage. Keine Rolle spielte, dass in der ursprünglichen Anmeldung des linken Vereins keine Rede von der langen Nutzungsdauer war...

Trotz dieser Fragwürdigkeiten und auch einiger erkennbarer Falschbehauptungen seitens der Stadt wiesen sowohl das Verwaltungsgericht Chemnitz als auch das OVG Bautzen die Anträge der Freigeister ab. Besonders bemerkenswert ist die Argumentation des OVG in der Beschwerdeinstanz: Denn, ohne dass der Gesichtspunkt bis dato auch nur erwähnt worden wäre, erkühnt sich das Gericht zu der Aussage, dass von den Liedern des Sängers Gefahren ausgehen könnten; weil jedenfalls nicht sicher auszuschließen sei, dass es zu Gesetzesverstößen kommen könne, brauche die Stadt ihr Naturtheater nicht zur Verfügung zu stellen. Das Gericht bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Texte des Liedermachers nicht vorher bekanntgegeben worden seien. Exakt diese Forderung  war kurz zuvor seitens der Versammlungsbehörde an den Verein Freigeist, der inzwischen für einen anderen Ort eine Ersatzveranstaltung angemeldet hatte, herangetragen worden. Es mutet seltsam an, dass Behörde und Gericht fast zur gleichen Zeit die gleiche Eingebung haben. Freie Geister sind dem offiziellen Sachsen, wie es scheint, ein Dorn im Auge. 

Das Gelände um die Naturbühne ist inzwischen aufgrund lang anhaltenden Regens der letzten Tage sumpfig geworden. Manch anderer Sumpf ensteht ohne solche Wetterlagen....    

VG Chemnitz 1 L 675/17
Sächs. OVG 4 B 265/17