LG Koblenz: ABM-Verfahren erneut gescheitert
peinlicher Fehler bei der Geschäftsverteilung
Das Strafverfahren gegen (noch) 16 angebliche Angehörige des Aktionsbüros Mittelrhein vor dem Landgericht Koblenz wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist erneut gescheitert. Die Neuauflage, die erst am 15. Oktober 2018 gestartet war, ist nach nur fünf Verhandlungstagen bereits wieder beendet. Mit Beschluss vom 21.11.2018 gab das Gericht einer Besetzungsrüge statt, der sich die meisten Angeklagten angeschlossen hatten. Sie stütze sich darauf, dass die 12. Strafkammer, bei der die Sache seit 2012 anhängig ist, durch verschiedene Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes inzwischen nicht mehr für Staatsschutzsachen zuständig ist. Die Materie muss aber bei einer Staatsschutzkammer verhandelt werden.
Diese justiztechnischen Formalien interessieren normalerweise unbeteiligte Betrachter wenig, zumal sie ohnehin nicht verstehen, warum sich ein solcher Prozess derartig in die Länge zieht. Sie müssen aber selbstverständlich eingehalten werden, denn andernfalls ist das Recht der Angeklagten auf ihren gesetzlichen Richter verletzt; und es dürfte bei ein wenig Sorgfalt auch kein Problem sein, sie einzuhalten. Mit anderen Worten: weil sich das Gerichtspräsidium Schlampereien oder Nachlässigkeiten bei der Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes geleistet hat, muss der Prozess nun zum zweiten mal ausgesetzt und von vorne begonnen werden! Zum Leidwesen der Angeklagten, die weitere Jahre in den Prozess gezwungen werden, zum Leidwesen aber auch der Steuerzahler, die wegen eines groben Behördenversehens noch mehr zur Kasse gebeten werden.
Das allein ist schon ein peinlicher Vorgang. Zur Posse wird er dadurch, dass in dem Beschluss vom Mai 2017, mit dem das Landgericht das Verfahren erstmals aussetzte, mehr oder weniger versteckte Boykottvorwürfe an die Angeklagten bzw. deren Verteidiger enthalten waren. Sie hätten durch eine Flut von Anträgen den Prozess sabotiert, konnte man da beispielsweise lesen. Nun steht in der Strafprozessordnung nichts davon, dass die Angeklagten die Pflicht hätten, ihre eigene Verurteilung zu fördern, zumal in einem politischen Prozess. Sehr wohl steht dort jedoch etwas von ihrem Antragsrecht. Wer aber nicht einmal in der Lage ist, die geringsten formalen Anforderungen bei der Zuweisung eines solchen Prozesses zur richtigen Kammer oder bei der Besetzung dieser Kammer mit den richtigen Richtern zu erfüllen, sollte besser schweigen, wenn die Verteidigung ihre Materie beherrscht.
Wir dürfen gespannt sein, was uns die die dritte Auflage bietet!
LG Koblenz 2090 Js 29752/10.12 Kls