So funktioniert Rechtsstaat, Marke BRD
Das Verwaltungsgericht Dresden hat eine Klage des Kandidaten der NPD gegen seinen Ausschluss von der Bürgermeisterwahl in Strehla am 7. Juni 2015 (Landkreis Meißen) abgewiesen. Dabei hat es die eigentliche Rechtsfrage nicht behandelt, sondern die Klage an einem an den Haaren herbeigezogenen Formalismus scheitern lassen. Dass das Gericht womöglich in der Orientierung auf das Ergebnis befangen war, hatte sich bereits abgezeichnet, als es den Termin wohlweislich so angesetzt hatte, dass der Rechtsanwalt des Klägers verhindert war.
Wir geben im folgenden Auszüge des Befangenheitsantrages wieder. Sie sind der besseren Lesbarkeit halber grammatikalisch etwas umgestaltet:
"Mit
Schreiben vom 25.08.2015 fragte der Prozessvertreter an, wie das Gericht weiter
vorzugehen gedenke. Er reichte unter Hinweis auf seine
Pflichtverteidigereigenschaft in einem Staatsschutzverfahren den dortigen Terminplan ein, der Termine für andere Verfahren
im wesentlichen nur montags, freitags und samstags freilässt. Darüber hinaus
kommen andere Wochentage in den Sitzungsunterbrechungen des Staatsschutzverfahrens in Betracht. Dafür standen zwei Wochen im Oktober sowie die Woche
nach den Weihnachtsfeiertagen zur Verfügung. Gleichzeitig beantragte der Prozessvertreter, einen Termin telefonisch zu finden. Dieser
Antrag wurde nicht beschieden. Stattdessen teilte das Gericht mit Schreiben vom
26.08.2015 lediglich mit, dass es zeitnah zu terminieren gedenke.
Mit
Schreiben vom 03.09.2015, eingegangen am 11.09.2015, terminierte das Gericht
dann auf den 10.11.2015, wohlwissend, dass der Anwalt diesen Termin nicht wahrnehmen kann.
....
Mit
Schreiben vom 16.09.2015 lehnte der abgelehnte Richter den Verlegungsantrag ab, weil
erhebliche Gründe angeblich nicht vorgetragen seien.
Darauf
antwortete der Unterzeichner mit nochmaligem Hinweis auf das Institut der
Pflichtverteidigung mit Schreiben vom 17.09.2015. Darauf erhielt er keine Antwort.
....
Der Prozessvertreter ist seit drei Jahren in das Staatsschutzverfahren eingebunden. Es
ist bisher immer gelungen, die Termine mit den Terminen anderer Verfahren,
seien es strafrechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsgerichtliche, zu
koordinieren. Er hat bisher in keinem Fall eine derartige Obstruktion erlebt,
wie durch den abgelehnten Richter. Mit der für einen Richter gebotenen
Neutralität und etwas gutem Willen wäre es gelungen, einen anderen Termin zu
finden, zur Not einen Samstag, welcher ein gesetzlicher Werktag ist.
Dass ein
Termin nicht gefunden werden könnte, an dem alle Beteiligten Zeit haben, glaubt der Kläger nicht. Dass der abgelehnte
Richter darüber hinaus die Berufung auf eine Pflichtverteidigung nicht gelten
lässt, lässt den Kläger zu der Einschätzung kommen, dass der abgelehnte Richter
ihm gegenüber voreingenommen ist und es darauf anlegt, den gewählten Anwalt aus dem
Verfahren herauszuhalten. Das sieht er dadurch bestätigt, dass der abgelehnte
Richter das gesetzlich abgesicherte Institut der notwendigen Verteidigung (§§
140 StPO, 49 BRAO!) als „anwaltlichen Belang“ darstellt und damit so tut, als
stelle der Rechtsanwalt eine Prioritätenliste persönlicher Vorlieben auf. Weiter sieht sich der Kläger in
seiner Befürchtung dadurch bestätigt, dass der abgelehnte Richter die
Hinzuziehung eines anderen Prozessvertreters nahe legte. Richtig ist, dass diese Möglichkeit besteht.
Sachgerecht ist sie jedoch nur bei standardisierten Fällen, in denen die
mündliche Verhandlung keine eigenständige Bedeutung hat. In Fällen wie diesen,
die neben der rechtlichen Komplexität eine politische Brisanz aufweisen, ist es
untunlich, in der mündlichen Verhandlung auf einen
anderen Rechtsanwalt zurückzugreifen als in der Vorbereitung.
Mit E-Mail
vom 04.11.2015 fragte ein Redakteur der Sächsischen Zeitung beim
Kläger an, ob es richtig sei, dass die Klägerseite beim
Termin vom 10.11.2015 möglicherweise nicht anwesend sei. Eine diesbezügliche
Auskunft habe er vom Verwaltungsgericht erhalten. Tatsächlich entspricht diese
Information einer Ankündigung aus dem o.g. anwaltlichen Schreiben an das
Gericht vom 17.09.2015. Dabei handelt es sich um ein prozessuales Schriftstück,
dessen Inhalt nicht für Dritte bestimmt ist (vgl. § 100 i.V.m. § 63 VwGO),
zumal es eine Differenz über den prozessualen Ablauf offenbart. Der Kläger ist
befremdet, dass der abgelehnte Richter nicht dafür Sorge getragen hat, dass
dieses Internum intern bleibt. Er unterstellt ihm nicht, selbst diese
Information öffentlich gemacht zu haben. Aber als Vorsitzender der Kammer trägt
er die Verantwortung für die Behandlung von Aktenstücken. Ihr wurde er nicht
gerecht. Dass die Presse diesen Punkt offensichtlich thematisieren will, zeigt,
dass er zur Stimmungsmache geeignet ist. "
Hony soit, qui mal y pense