Freitag, 2. August 2019

Haftbeschwerde im Fall Lübcke


Politische Instrumentalisierung unterläuft Unschuldsvermutung und gefährdet den Rechtsstaat








Ein Mitbeschuldigter im Fall Lübcke, dem die Bundesanwaltschaft Beihilfe zum Mord vorwirft, hat im Juli 2019 Haftbeschwerde eingelegt.  Die ihm zur Last gelegten Handlungen tragen nach Ansicht der Verteidigung keinen Tatverdacht. Sowohl im Haftbefehl als auch in der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zur Beschwerde wird wesentlich auf die politische Einordnung des Beschuldigten abgestellt, der natürlich zum rechten Umfeld gehören soll.  Das bewegt sich auf der Ebene der öffentlichen Stimmungsmache seit der Tat. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: wir haben es im Fall Lübcke offensichtlich mit einem Verbrechen zu tun, das aufgeklärt und geahndet werden muss. Leider zeichnet sich aber ab, dass es von bestimmten politischen Kreisen instrumentalisiert wird, um mit unlauteren Mitteln eine bestimmte oppositionelle Gruppe, ja sogar ganze Denkweisen unter Generalverdacht zu stellen. Es wurden ja bereits aus nicht berufenem Mund Rufe nach Abschaffung der Grundrechte für national denkende Mitbürger laut. Diese Logik gilt natürlich nur, wenn es gegen rechts geht. Wenn man ihr schon folgt, sollte sie jedoch zuerst bei den hunderten Einzelfällen von Vergewaltigung, Messerstechereien, Vor-den-Zugwürfen, Schwimmbadbesetzungen usw. angewendet und gefragt werden, ob der kulturelle Hintergrund der Täter ursächlich sein könnte. Abgesehen davon sollte gefragt werden, welche politische Verantwortungslosigkeit die Schuld daran trägt.

In dem Ermittlungsverfahren bleibt abzuwarten, ob und zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof dem öffentlichen Druck widersteht und den Mut aufbringt, einzig und allein nach den gesetzlichen Maßstäben des Strafrechts zu entscheiden, damit nicht ein Unschuldiger auf dem Altar der Macht geopfert wird und dabei auch noch die Maske des Rechts geführt wird. in diesem Fall wären nicht nur das Unschuldsprinzip ausgehebelt, sondern auch der Rechtsstaat als solcher schwer beschädigt.