„WENN ES PASST, JA!“
Fast
genau um die Mittagszeit des 04. März 2015 kam es in der Hauptverhandlung vor
der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz beim legendären AB-Mittelrhein-Prozess
in Saal 128 zum high noon. Aufzuklären war ein eher randständiger Tatvorwurf,
bei dem es um eine Aussage in einem früheren Prozess ging. Dieser frühere
Prozess wiederum rankte sich um die Störung des Infostandes einer kleinen,
nicht im Bundestag vertretenen, Partei im Wahlkampf 2008, namentlich ein
Plakat, das eine verschleierte Frau zeigte. Das hatte den Zorn eines gutmenschlichen
Wutbürgers auf sich gezogen, der mit demokratischem Elan die sofortige
Entfernung verlangte. In dem Urteil des Landgerichts Koblenz heißt es hierzu:
„Für
die Kammer war der Zeuge in allen Belangen glaubwürdig, seine Bekundungen glaubhaft.
Insbesondere deshalb, weil der Angeklagte ersichtlich sich
für die Belange anderer, insbesondere ausländischer
Jugendliche einsetzt, in dieser
Richtung sich auch kommunalpolitisch betätigt und stolz darauf ist, dass· seine
Heimatstadt ausländerfreundlich sei. Dementsprechend ist es ihm hoch anzurechnen,
dass er den Mut gefunden hat, sich einer Überzahl zu stellen und' '
zu verlangen die Plakate abzuhängen.“
Diese
Passage erweckte das Interesse der Verteidigung. Sie wollte von dem Richter,
der das damalige Urteil verfasst hatte, wissen, wie eine Formulierung ins
Urteil komme, die mehr oder weniger den Rechtsbruch belobige. Denn der Versuch,
ein politisches Plakat zu entfernen, ist mindestens ein Eingriff in die Rechte
der politischen Partei, ihren Wahlkampf unbehindert zu führen.
Schließlich
fragte der Verteidiger:
„Fließen politische Ansichten bei
Ihnen ins Urteil oder ins Strafmaß ein?“
Die
unzweideutige Antwort des Zeugen, wir wiederholen, es handelt sich um einen
Berufsrichter an einem deutschen Landgericht: lautetet:
„WENN ES PASST; JA!“
Der
Verteidiger hatte keine weiteren Fragen.