Samstag, 24. Oktober 2015

Köln 2.0: OVG muss sich unlauteren Tricksereien der Kölner Polizei beugen
 

Beschlüsse OVG Münster 15 B 1226/15 und VG Köln 20 L 2600/16



Das OVG Münster hat soeben, am Samstag, dem 24.10.2015 die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln von gestern, dem 23.10.2015, zurückgewiesen, mit dem dieses die Verlegung der Kundgebung „Köln 2.0 friedlich und gewaltfrei  gegen islamistischen Extremismus“ nach Köln-Deutz bestätigt hatte. Ursprünglich war geplant, die Veranstaltung am Breslauer Platz (östlicher Vorplatz des Kölner Hauptbahnhofes) durchzuführen. Das hatte die Polizei mittels einer Auflage untersagt. Dem Gericht wird man in diesem Fall den Vorwurf der Gesinnungsjustiz nicht machen können. Vielmehr ist die Polizei in allerletzter Sekunde auf einige haarsträubende Tricksereien verfallen, um zum Erfolg zu kommen. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hatte sie mit der Falschbehauptung einer angeblich nicht zur Verfügung stehenden Fahrbahn aufgewartet, um daraus abzuleiten, dass der ursprünglich vorgesehene Kundgebungsort am Breslauer Platz  nun zu klein sei. Diese eine Straße sollte sogar dazu führen, dass sich die Platzkapazität halbiere! Nachdem das OVG zu erkennen gegeben hatte, dass das wahrscheinlich keine ausreichende Tatsachengrundlage sei, schob die Polizei am Samstag morgen (!) eine ausführliche Analyse der Sicherheits- und Verkehrslage am Kölner Hbf nach, einschließlich der Fragen um Brandschutz, Entfluchtung, Gefahren an den U-Bahn-Abgängen usw. Ob diese Ausführungen nur neue Scheinargumente sind oder noch Schlimmeres, kann man nicht überprüfen. (Deshalb musste das OVG dem ja nachgeben). Fest steht aber, dass die Polizei eine unerträgliche Verfahrensmanipulation betrieben hat. Denn was sie jetzt vorgelegt hat, dürften kaum Erkenntnisse sein, die sich am Samstag morgen um 9.00 Uhr ergeben haben. Sollten die Tatsachen, die sie jetzt behauptet, stimmen, wäre es zwingend gewesen, schon die Auflage damit zu begründen. Das nicht getan zu haben, zeigt die Glaubwürdigkeit der Behörde, von Seriosität ganz zu schweigen.        

Gleichzeitig glänzt unser aller Freund und Helfer durch Tatenlosigkeit gegenüber linksextremen Krawallmachern, die offen angekündigt haben, die Versammlung verhindern zu wollen. Es ist erschreckend, wie deutsche Sicherheitsbehörden die Interessen der Bürger mit Füßen treten und sich zum uniformierten Arm der Antifa degradieren lassen. Köln 2.0 ist das eine; die DDR 2.0 das andere. Sie wird jeden Tag ein Stück mehr zur bundesdeutschen Realität.   



Mittwoch, 14. Oktober 2015

Köln 2.0: V-Mann-Skandal bringt Polizei und Gericht in Bedrängnis



Die für Anfang der Woche vom Verwaltungsgericht Köln erwartete Entscheidung (20 L 2453/15) zum Verbot der Kundgebung Köln 2.0 friedlich und gewaltfrei, steht auch am Mittwoch Nachmittag, 14.10.2015, noch aus. Offenbar kommen Polizei und Gericht durch einen V-Mann-Skandal in Bedrängnis: Am Dienstag, dem 13.10.2015 hatte Spiegel online berichtet, dass einer der Gründer der Hogesa, Roland Sokol, seit Jahren für den Verfassungsschutz gearbeitet haben soll. Der Spiegel spekuliert über seine Verwicklung in die Hogesa-Kundgebung vom vergangenen Jahr, anlässlich derer es einige Ausschreitungen und Merkwürdigkeiten gab. So wurde unter anderem ein völlig deplaciert, mutterseelenallein auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellter Polizeibus umgekippt. So wenig Recht die Randalierer dazu hatten, so sehr fragte man sich doch schon damals, ob der Bus dort gestanden haben könnte, um genau die Bilder zu provozieren, die dann entstanden sind. Im Lichte der Spiegel-Enthüllungen stellt sich diese Frage nun um so drängender.

Vor allem aber bricht die komplette Gefahrenprognose der Polizei zusammen: Denn den angeblich zu erwartenden gewalttätigen Verlauf im Jahr 2015, mit dem das Verbot begründet wurde, leitete die Polizei nahezu ausschließlich aus den Ereignissen des Vorjahres 2014 her. Wenn nun der begründete Verdacht aufkommt, dass diese Krawalle unter dem mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss oder auch nur der Mitwisserschaft staatlicher Stellen gestanden haben könnten, ist der gesamte Tatsachenvortrag der Polizei VS-kontaminiert und damit unbrauchbar. Denn die Tatsachen aus denen sich das Verbot ableitet, müssen sicher sein. Wenn aber nicht feststeht, wem die Ausschreitungen zuzurechnen sind, sind sie unsicher und tragen ein Verbot nicht. Man darf gespannt sein, wie sich das Gericht dazu verhält.  


Dienstag, 6. Oktober 2015


Klage gegen Versammlungsverbot in Köln am 25. Oktober 2015


Die Veranstalter der für den 25. Oktober 2015 in Köln geplanten Kundgebung gegen Islamismus haben Klage gegen das Versammlungsverbot eingelegt. An dem Tag sollte ein Jahr nach der berühmten „Hogesa“ - Demonstration eine Art veränderter Anlehnung unter einer anderen Versammlungsleitung mit anderen Rednern usw. stattfinden. Weil das Polizeipräsidium meinte, von den Ereignissen des letzten Jahres auf einen gewalttätigen Verlauf schließen zu können, verbot es die Kundgebung mit Bescheid vom 28.09.2015.

Die dabei getroffene Gefahrenprognose berücksichtigte jedoch die wesentlichen Veränderungen, die in diesem Jahr geplant sind, nicht. Ebenso fiel unter den Tisch, dass der Versammlungsleiter mehrfach und eindeutig zu einer friedlichen Durchführung aufgerufen und im September in Essen auch unter Beweis gestellt hat, dass es friedlich geht. Schließlich ist die Verbotsbehörde darüber hinweggegangen, dass die von ihr zu Krawallen aufgebauschten verschiedenen kleineren Ausschreitungen des letzten Jahres im wesentlichen durch Provokationen von außen veranlasst waren, denen die Polizei hilflos gegenübergestanden hatte. Bei besserer Vorbereitung hätte sie die Sicherheit gewährleisten können. Ob das politisch gewollt war, ist jedoch in Frage zu stellen. Bemerkenswerter Weise rankt sich ein Schwerpunkt der Argumentation in dem Verbot um einen im Vorjahr umgekippten Polizeibus, der keine erkennbare polizeitaktische Einbindung hatte sondern allein auf weiter Flur am Kölner Bahnhofsvorplatz stand. Als er dann von ein paar Unbelehrbaren tatsächlich umgeworfen wurde, hatten die Medien die Bilder, nach denen ihnen gelüstete.  


Nach der bisherigen Rechtsprechung zum Versammlungsrecht, unter anderem des Verwaltungsgerichts Hannover zu einer Hooligan-Demonstration im November 2014 kann das Verbot keinen Bestand haben.