Dienstag, 24. Februar 2015

2 Tage Facebook - 110 Tagessätze Strafe





Das Landgericht Mönchengladbach hat am 23. Februar 2015 eindrucksvoll bewiesen, wie die politische Justiz im freiesten aller freien Staaten aussieht. Und es ließ sich auch nicht nehmen, gleich zu Beginn seiner Urteilsbegründung klarzustellen, dass Vergleiche, beispielsweise mit den Vereinigten Staaten von Amerika, demjenigen Staat, der unsere westliche Werte- und Bündnisgemeinschaft anführt, unzulässig seien, ein Vergleich, der dem Vorsitzenden Richter, der aussah, wie ein gütiger Großvater, sich aber in den Augen des Angeklagten wie ein ungnädiger „Apo-Opa“ verhielt, ersichtlich nicht schmeckte. Was war geschehen? Ein verschwommenes Foto eines kommunalpolitisch aktiven Familienvaters, der eine kleine, nicht im Bundestag befindliche, Oppositionspartei im Rat einer Provinzgemeinde in Nordrhein-Westfalen vertritt, wurde von einem politisch korrekten Denunzianten bei Facebook entdeckt. Mit Mühe auf dem entblößten Unterarm zu erahnen: der Spruch „Meine Ehre heißt Treue“. Wenn sich der normale Bundesbürger nun fragt, welche Sozialschädlichkeit die Präsentation solcher Schlagworte mit sich bringt und somit strafwürdig sein könne (es hat nicht gebrannt, es fehlt niemandem ein Auge, auch kein Geld), so kennt er die Gesetzeslage nicht. Denn im Juristendeutsch ist mit der genannten Parole das Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gemäß § 86a Absatz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nr. 4 StGB erfüllt, da sie dereinst auf den Dolchen der SS eingraviert war. Und wenn der normale Bürger weiter glaubt, dass eine Tatoowierung des eigenen Armes Privatsache sei und der staatliche Strafanspruch am eigenen Körper enden müsse, so wie es das Menschenwürdegebot des Artikels 1 GG nahe legt, so täuscht er sich erneut. Denn an der Bewältigung dessen, der vor 70 Jahren von uns ging, kratzt keine Menschenwürde, keine Meinungsfreiheit und kein Gleichheitsgrundsatz (der zum Beispiel hinterfragt, warum ungestraft Ho Chi Minh gerufen, Hammer und Sichel gezeigt, Stalin verherrlicht werden darf). Und so war das nachweislich zwei (ZWEI!) Tage sichtbare Tatoo mit der SS-Losung 110 Tagessätze wert. Das nennt man sportlich, zumal damit die Grenze von 90 Tagessätzen, ab der man landläufig als vorbestraft gilt, überschritten ist. Den Begriff Gerechtigkeit, dem der Verteidiger in seinem Plädoyer Gewicht zu verleihen versucht hatte, hörte man von dem Mann, dessen Verhalten dem Angeklagten wie ein „Apo-Opa“ erschien, in seinem Urteil übrigens nicht.


LG Mönchengladbach 30 Ns 720 Js 222/14-143/14 (Wir fragen jetzt nicht, ob für die Vergabe des Aktenzeichens Ns ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.) 

Auf dem Bild sieht man den Verteidiger mit seinem Mandanten und einer Prozessbeobachterin, die die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze kontrollieren wollte. Das Relief trägt die Unterschrift "fürs Vaterland". Noch ein Ermittlungsverfahren? Vielleicht Volksverhetzung, Vorbereitung eines Angriffskrieges, geistige Brandstiftung...?  

Montag, 9. Februar 2015

Legida

Die Feinde des Rechts bei Staat und Antifa  - Folge 1: Legida


Am Montag, dem 09. Februar 2015 lesen wir um 15.00 Uhr in der Leipziger Volkszeitung, online- Ausgabe: noch keine „Legida-Beschwerde gegen Absage“. Diese Meldung anlässlich eines behördlichen Versammlungsverbotes gegen die Legida-Kundgebung vom 9. Februar 2015  überrascht. Im Zusammenhang mit Versammlungen kommt es immer wieder zu Auflagen, Verboten usw.. Besonders beliebt sind als Auflagen getarnte faktische Versammlungsverbote, nach dem Motto: Ihnen wird die Auflage erteilt, die Versammlung nicht am Tag A sondern am Tag B, und nicht in der C – Straße, sondern im D – Weg durchzuführen. Praktischerweise befindet sich der D – Weg  in einem Gewerbegebiet am Ortsausgang. Gerne berufen sich die Versammlungsbehörden bei ihren vorgeschobenen Sicherheitsbedenken auf unbeherrschbare Gefahren, die von Gegendemonstranten ausgehen. Hierbei ist zweierlei interessant: erstens stellt sich die Versammlungsbehörde, das ist zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen die Polizei, als unfähig dar, eine Gefahrenlage zu beherrschen. Das nennt sich juristisch Polizeinotstand; politisch muss man es wohl Armutszeugnis, jedenfalls ein interessantes staatliches Selbstverständnis nennen. Zweitens tut sie das immer dann, wenn die Gefahren vom Gegner ausgehen, also von antifaschistischen Gewaltkriminellen, die offen zu Blockaden und sonstigen Angriffen aller Art aufrufen und dabei häufig von politisierenden Seelsorgern und anderen Bekennern der Menschenwürde unterstützt werden.

Nun machen die Verbotsstrategen meistens die Rechnung ohne den Wirt der Gerichtsbarkeit. Denn rechtlich steht schon lange fest, dass bei angekündigten Angriffen Dritter auf die Versammlung gegen diese Dritten vorzugehen ist, sprich wenn Linksextremisten (gleich: Feinde des Rechts) eine Kundgebung rechtstreuer Bürger sprengen wollen (gegenteilige Fälle sind in der Justizgeschichte der letzten 25 Jahre nicht bekannt), sind die Polizeibehörden rechtlich verpflichtet, gegen die linken Störer, so der Fachbegriff, vorzugehen. Eigentlich braucht man kein Jurist zu sein, um zu diesem Ergebnis zu kommen.

Die Kölner „Kögida“ und die Düsseldorfer Dügida haben dementsprechend in den letzten Wochen eine Reihe gerichtlicher Erfolge gegen die Feinde des Rechts errungen, so OVG Münster 15 B 61/15 am 14. Januar 2014 (zum Teil die Vorentscheidung des VG Köln 20 L 62/15 vom 13. Januar 2015 abändernd) gegen ein Versammlungsverbot, weil der Gegner zu stark und eine Kölner Straße angeblich zu eng war und VG Düsseldorf 18 L 120/15,  OVG Münster 15 B 75/15 vom 19.01.2015 gegen eine Auflage, mit der der Versammlungsweg auf die Hälfte verkürzt und eine Rednerkundgebung untersagt werden sollte (die Kundgebung sollte untersagt werden, weil am Hauptbahnhof, wo sie aber nicht stattfinden sollte, die Wege und die Sicherheit gefährdet sei; Behördenlogik). 

Weitere Entscheidungen ließen sich anführen. Warum also geht Legida nicht vor Gericht? Natürlich mag es Gründe geben, die sich uns verschließen, und deshalb wollen wir uns nicht anmaßen, dieses Vorgehen zu kommentieren. Wir kennen auch den Inhalt des Verbotsbescheides nicht. Eins ist aber klar: Recht ist Kampf, und wer ihn nicht führt, hat ihn schon verloren. Zu einem schlechteren Ergebnis, als das Verbot zu schlucken, kann auch ein verlorener Prozess nicht führen. 

Fortsetzung folgt



Mittwoch, 4. Februar 2015


Ihre liebe Tante Elly und der ehrenwerte Schwager Mustafa

oder: Der unerwünschte Erbe

von RA Dr. Björn Clemens

Wenn Sie systematisch Ihre erbrechtlichen Beziehungen untersuchen, werden Sie überrascht sein, was dabei zu Tage tritt, wer in Ihrer Erbfolge steht oder in wessen Erbfolge Sie stehen. Insbesondere wenn sich unter Ihren Verwandten Einzelkinder oder Kinderlose oder beides befinden, ergeben sich verschlungene Pfade. Ein zugespitzter Beispielsfall soll das verdeutlichen:

Sie sind jung und genießen das Leben. Der Tod ist für Sie kein Thema, wenigstens nicht der eigene. An den Ihres Vaters können Sie sich nicht mehr erinnern. Bei näherem Hinsehen entdecken Sie aber, dass er eins werden könnte. Denn Sie haben einen gefährlichen Beruf (Schornsteinfeger, Gerüstbauer, Rechtsanwalt), einen gefährlichen Weg zur Arbeit (30 km Autobahn, Ihre U-Bahn Station liegt im von ... bewohnten Viertel), ein gefährliches Hobby (Motorrad, Drachenfliegen, Reiten) oder Freunde mit anderem Kulturverständnis, das auch Selbstjustiz einschließt. Damit sind wir schon ganz nah beim Thema. Denn Ihre Schwester Grete fühlte sich immer schon von ihrem Klassenkameraden Mustafa und dessen treuen dunklen Hundeaugen angezogen. Sie ist jetzt 18 und schwanger. Mustafa überzeugt sie mit schlagenden Argumenten, der Hochzeit zuzustimmen und zum allein statthaften Glauben überzutreten. Mustafa ist demnach jetzt Ihr Schwager. Er impft ihrer Schwester ein, dass sie seine fünf anderen Freundinnen und Frauen zu dulden hat. Ihre Schwester teilt diese gesellschaftlichen Ansichten nicht und zieht ins Frauenhaus, wo sie auch entbindet. Wenig später kommt sie unter ungeklärten Umständen ums Leben.

Das Kind, der Kleine heißt Mehmet, nimmt Ihre Mutter zu sich. Ihre Tante Elly ist empört. Tante Elly hatte zu ihrer Schwester Agathe, Ihrer Mutter, immer ein eher durchwachsenes Verhältnis. Dass Ihre Mutter nun diesen Enkel aufziehen will, verbessert das Klima nicht. Aber die Mutter nimmt sich den ganzen Vorgang ohnehin so sehr zu Herzen, dass sie kurz darauf an ihrer Trauer verstirbt. Mehmet kommt zu seinen Großeltern väterlicherseits, wo er endlich die Vorzüge der einzig statthaften Religion u.ä. kennen lernt. Tante Elly selbst ist früh verwitwet und hat bisher versucht, den anständigen Teil der Familie zusammenzuhalten. Zu Ihnen pflegt sie seit jeher ein inniges Verhältnis. Sie hat nie einen Hehl daraus gemacht, dass das kleine Vermögen, das die stets sparsame und fleißige Frau in ihrem Leben zusammengetragen hat, im wesentlichen bestehend aus einem kleinen Reihenhaus, dem Mercedes 200 ihres verstorbenen Mannes und einem Sparbuch, Ihnen zufallen sollte. Der Wert beträgt € 400.000,-. Ihre, auch finanzielle, Zuneigung zu Ihnen hat sie oft betont. Nur leider steht sie in keinem Testament...

Als Tante Elly stirbt, erweist sich das als Verhängnis. Denn nun tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Die gesetzlichen Erben der Tante sind deren Kinder. Da es keine Kinder gibt, erben die Eltern der Tante, Ihre Großeltern mütterlicherseits. Da die Eltern schon tot sind, erben deren Abkömmlinge. Das sind Tante Elly, die sich natürlich nicht selbst beerben kann, deren Schwester Gudrun und schließlich die Schwester Agathe, Ihre Mutter. Gudrun, welche die Tante nie ausstehen konnte, und Agathe erben zu gleichen Teilen. An die Stelle Ihrer Mutter Agathe treten nun Sie und Ihre tote Schwester. Zu gleichen Teilen. Das ist jeweils ein Viertel der Erbmasse, also rechnerisch € 100.000,-. Und an die Stelle Ihrer Schwester tritt der kleine Mehmet. Er erbt also im Wert von € 100.000,- (tatsächlich ist es etwas komplizierter, da eine Erbengemeinschaft entsteht, aber das wollen wir hier vernachlässigen). Und dieses Erbe verwaltet für ihn? Richtig: der Vater, der ehrenwerte Mustafa. Sie fahren erst einmal in den Skiurlaub, um das zu verkraften.

Vor lauter Kummer landen Sie in einem Lawinengebiet. Während Sie unter den Schneemassen langsam dem Erstickungstod entgegendämmern, finden Sie noch letzte Kraft, um Ihre Erbfolge durchzudenken. Und da auch Sie kein Testament haben, gestaltet die sich wie folgt:

Ihre  Erben sind Ihre Kinder. Da Sie keine Kinder haben, erben Ihre Eltern. Da Ihre Eltern tot sind, erben deren Abkömmlinge. Da Sie sich nicht selbst beerben können, erbt Ihre Schwester, und an deren Stelle tritt, richtig, Sie ahnen es: der kleine Mehmet. Zum zweiten Mal; jetzt Ihre € 100.000,- die Sie geerbt haben! Und das Erbe verwaltet? Genau! So kommt das hart erarbeitete Geld Ihrer fleißigen Tante zur Hälfte in die Hände einer ungeliebten Schwester und zur Hälfte in die Hände Ihres ehrenwerten Schwagers Mustafa mit seinen treuen dunklen Augen. Etwas anders als es sich Tante Elly vorgestellt hat!

Was lehrt uns das? Klären Sie rechtzeitig die Wege und Abwege Ihrer Erbfolgen: Lassen Sie sich beraten, wer von Ihnen bekommt und von wem Sie bekommen. Um ungewollten Verläufen vorzubeugen, sollten Sie bei Zeiten ein Testament abfassen.


Nachbemerkung: Vorstehender erdachter Fall dient ausschließlich zur Illustration der gesetzlichen Erbfolge. Eine politische Aussage ist damit nicht verbunden. Der Fall wäre erbrechtlich nicht anders zu beurteilen, wenn Ihre Schwester sich in einen kernigen blonden Neonazijüngling mit blauen Augen, gestähltem Körper und korrektem Scheitel verliebt hätte. Aber dann hätte Ihre Tante Elly vielleicht zu dessen Gunsten ein Testament... lassen wir das!

B.C.

Montag, 2. Februar 2015

Das Kreuz mit dem Haken am Tag der Machtergreifung:

Worum ging es: ein Hoheitszeichen aus bestimmter Zeit soll am Oberarm gesehen worden sein, ein weiteres auf der Gürtelschnalle des Delinquenten. Die Größenangaben variierten zwischen 10- und 50 Centstück. Der behauptete Tatort: eine Kundgebung in Dortmund. Wahrgenommen jeweils nur von Polizeibeamten bei einer körperlichen Visite. Angeblich sollen die Hoheitszeichen auch öffentlich sichtbar gewesen sein. Hat allerdings niemand, abgesehen von unseren Freunden und Helfern, bemerkt, und diese wiederum, wir sagten es bereits, nur bei der persönlichen Untersuchung aus nächster Nähe. Und weil ein solches Verhalten unseren Staat in seinen Grundfesten erschüttert, musste das Verfahren entgegen den mehrfach geäußerten Vorschlägen der Verteidigung bis zum letzten Zeugen durchgeführt werden. Der Zeuge kam aber nicht. Meine Frage, ob es denkbar sei, dass dieser Polizist in einer Zwickmühle stecken könne zwischen einer wahren Aussage, die diejenige seiner Kameraden als unwahr erkennen lassen würde oder einer eigenen unwahren, blieb offen. Wie der Tatnachweis. Passend zum Thema, endete das Verfahren am 30. Januar 2015: mit Freispruch. Von Oktober bis Januar erforderte diese Erkenntnis vier Verhandlungstage. Die Prozessökonomie hätte bereits am ersten Tag eine Einstellung des Verfahrens nahegelegt. Aber was zählt schon die Prozessökonomie, wenn die bösen Zeichen funkeln! (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2015)


Wenn das der ... wüsste!
Aus dem Innenleben der Gerechtigkeit

Nun bin also auch ich in die Gemeinschaft der blogger getreten. Damit wird ab sofort an dieser Stelle jede Woche mindestens eine Kolumne zum Geschehen in deutschen Gerichtssälen zu lesen sein. Das Leben des Rechts ist bekanntlich Kampf; für die Strafverteidigung gilt das im besonderen Maße!

Der Leser darf sich also auf spannende, zum Teil skurrile, zum Teil erschütternde, Berichte aus dem Innenleben der Gerechtigkeit freuen.

Wie es dort zugeht, findet er auch in dem Buch Pascal Ormunait“, www.pascal-ormunait.de

Und nun viel Spaß bei der Lektüre!  

Ihr Dr. Björn Clemens