Sonntag, 21. Juli 2019

Aufzug verhindert

Polizei und Antifa blockieren Identitäre in Halle


Am 20. Juli 2019 hat die Polizei in Halle die Durchführung eines angemeldeten Aufzuges der Identitären Bewegung durch Halle verhindert. Rechtsgründe dafür sind nicht ersichtlich. Die ausdrückliche Nachfrage, ob die Behörde die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes als gegeben ansähe, wurde verneint. Der polizeiliche Notstand ist eine Sachlage, bei der die Kräfte der Polizei zu schwach sind, um Störer darin zu hindern, die Versammlung bzw. den Aufzug zu blockieren oder anzugreifen. Er ist ein absoluter Ausnahmefall, der in der Praxis nicht vorkommt, denn er wäre ja gleichbedeutend mit dem Eingeständnis der Polizei, dass sie außerstande wäre, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Die Hürden, die das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich gezogen hat, sind entsprechend hoch. In Halle war das Gegenteil der Fall. Aus dem ganzen Bundesgebiet waren Einsatzkräfte angerückt, angeblich, um die Versammlung der Identitären zu schützen. Am Nachmittag hatte sich dann die Situation am Bahnhof, wo man Probleme erwartet hatte, soweit entspannt, dass die Kräfte von dort abgezogen werden konnten. Dass es der Polizei nicht möglich gewesen sein soll, den Aufzug zu schützen, ist also auszuschließen.

Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Polizei nicht willens war, ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber den Identitären auf Durchsetzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu erfüllen. 

Im Zusammenwirken mit der Antifa ist jedenfalls das wahrscheinlich politisch gewünschte Ergebnis erzielt worden, und die Identitären wurden stundenlang im Vorfeld ihres Hauses Flamberg in Halle blockiert. Dort konnte dann zwar das angesetzte Straßenfest stattfinden, aber die Polizei hinderte wiederum etliche Interessenten zeitweise oder vollständig daran, hierzu durchzudringen. Sie sprach sogar zahlreiche Platzverweise aus, für die es nach Einschätzung des Versammlungsanmelders ebenfalls keinen Rechtsgrund gab. Nach dessen Auffassung handelte es sich daher in dem gesamten Vorgehen der Behörde an diesem Tag um Polizeiwillkür.

Die Identitären planen, Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das rechtsstaatswidrige Verhalten der Polizei einzulegen. 

Dienstag, 9. Juli 2019

Lübcke-Zuschlag? 100 Tagessätze für historischen Gruß


Vor dem Amtsgericht Dortmund wurde am 28. Juni 2019 ein denkwürdiges Urteil gesprochen. Es hatte aber wohl weniger mit dem 105. Jahrestag der Ermordung des österreichischen Thronfolgers Franz-Ferdinand in Sarajewo zu tun.Viel mehr könnte sich die mediale Stimmungmache, die im Gefolge des gewaltsamen Todes des Kasseler Regierungspräsidenten Wolfgang Lübcke ausgebrochen ist, in der Urteilshöhe niedergeschlagen haben.

Verhandelt wurde eine eher harmlose Kneipenschlägerei vom Dezember 2016 (!). Sie hatte sich entwickelt, nachdem aus einer lockeren Knobelrunde zunächst eine politische Debatte und dann ein Streit entstanden war. Ein Übermaß an Alkohol trug das Seinige zur Eskalation bei. Ein Geschehen, wie es sich jedes Wochenende hundertfach, ja vielleicht tausendfach in deutschen Bierhallen oder Gaststätten abspielen dürfte. Weil dabei einer der Beteiligten, ein bekannter Aktivist des Dortmunder Nationalen Widerstandes, versuchte hatte, ein Bierglas einzusetzen, galt seine Handlung als gefährliche Körperverletzung, zu der sich Beleidigung und Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen in Gestalt eines Grußes aus den dreißiger bzw. 40er Jahren (§ 86a StGB), die aus der Hitze des Gefechts entstanden waren, gesellten. Er wurde mit vierzehn Monaten Freiheitsstrafe mit einem Strafmaß bedacht, das man schon überzogen nennen muss.

In weitaus höherem Maße gilt das jedoch für die Sanktion, die einem nur am Rande beteiligten Mitangeklagten auferlegt wurde. Ihm wurde die Körperverletzung nicht vorgeworfen, und eine Widerstandshandlung gegen Polizeibeamte konnte nicht bewiesen werden. Somit blieb nur die Verwendung des Kennzeichens übrig. Ausschließlich dafür verpasste ihm das Gericht 100 (hundert!) Tagessätze Geldstrafe. Dabei sprach es das Doppelte dessen aus, was die Staatsanwaltschaft gefordert hatte. Allein das spricht für sich. Wenn man zusätzlich noch die Umstände und vor allem die Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, bedenkt, kann man ermessen, dass hier ein politisches Signal gesetzt werden sollte, wieder einmal. Die Forderung nach Verwirkung der Grundrechte für politisch falsch Denkende, die in den letzten Wochen laut wurde, scheint erste Früchte zu tragen....   

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AG Dortmund 738 Ds 600 Js 755/16-475/17)