Mittwoch, 20. Dezember 2017



Zwänge und Zünfte


Der schlechte Brauch, im freiesten aller freien Staaten alles und jedes zu regeln, Ver- und Gebote auszusprechen, macht auch vor der Anwaltschaft nicht halt. Neueste Wahnidee, seit 2013 in Gesetzesform gegossen, ist die Einschränkung der Kommunikationsfreiheit für die Advokaten: will heißen: ab 2018 muss jeder Anwalt ein sogenanntes elektronisches Postfach unterhalten und selbstverständlich dafür Umlagen bezahlen. Spätestens ab 2022 dürfen Anwälte auf keinem anderen Weg mehr mit Gerichten kommunizieren, als hierüber. Das dient natürlich nicht dazu, die Anwälte auszuspionieren...

Und was macht die organisierte Anwaltschaft in Gestalt etwa der Kammern, bei denen jeder Anwalt Zwangsmitglied ist? Sie belobigt das Ganze, denn es steht ja so im Gesetz, und Gesetz ist schließlich Gesetz, und Befehl ist Befehl....  

Eine wunderbare Freundschaft

Dies bedurfte einer Antwort 


Bundesrechtsanwaltskammer
Herrn Präsidenten Ekkehart Schäfer
Littenstraße 19
10179 Berlin

vorab per Telefax 030/284939-11

                                                                      Düsseldorf, den 20.12.2017


Ihre Freundschaft mit dem beA



Sehr geehrter Kollege Präsident,

mit großem Genusse lese ich Ihre Kolumne zum beA in den BRAK-Mitteilungen Nr. 6/2017 unter der Überschrift „Der Anfang einer wunderbaren Freundschaft“.

Freundschaft zu einem technischen Gegenstand, herzlichen Glückwunsch - auf diese Metapher wäre ich nicht gekommen, ich ziehe meinen virtuellen Hut! Das erweckt meine Neugier, wer denn sonst noch zu Ihrem Freundeskreis gehören mag: Darf ich, Smartphone und PC als selbstverständlich voraussetzend, davon ausgehen, dass sich darunter auch der Chip befindet, der in die Haut eingepflanzt wird, um die Fahrkarte zu bezahlen oder Versicherungsdaten zu speichern? Gehört auch die Elektrode im Gehirn dazu, die es den Herrschenden künftig noch leichter machen wird, uns auszuspionieren, als es das beA vermag, und es uns im Gegenzug erleichtern wird, die Gedanken der Herrschenden zu übernehmen oder das Denken ganz aufzugeben? Bei der Bundeswehr hieß es, „gehorchen Sie und überlassen Sie das Denken den Pferden, die haben einen größeren Kopf“. Dabei muss ich gestehen, dass es ich es mir eher vorstellen kann, zu einem Pferd ein einer Freundschaft angenähertes Gefühl zu entwickeln, als zu einem Datenträger, aber gut: suum cuique.

Mehr als Ihre privaten Vorlieben interessieren mich aber folgende Probleme, über die ich in all der technologischen Emphrase, die mir seit Jahren aus unseren Zunftblättern entgegenschallt, nichts gelesen habe:


-       Verhilft mir das beA als Verteidiger zu einem Freispruch?
-       Erhalte ich meine Pflichtverteidigervergütung schneller, wenn ich sie auf elektronischem Wege beantrage?
-       Wirkt eine Abmahnung überzeugender, wenn sie mittels beA zugestellt wird?
-       Lassen sich verfeindete Brüder, die sich ums väterliche Erbe bis aufs Blut zerstritten haben, weil der eine dem anderen das Schwarze unter den Fingernägeln nicht gönnt, eher zu einem sinnvollen Vergleich bewegen, weil man ihn auf elektronischem Wege vorschlägt?
-       Wird ein Rabenvater, der sich seiner Unterhaltspflichten entzieht, durch die elektronischen Daten zum Mitleid für sein Kind bewegt?
-       Verbessert sich der verlaufsformgeschwängerte Nominalstil mancher Kollegen (und Gerichte), wenn die Schriftsätze als Datenmasse daherkommen?


Dieses und noch viel mehr bewegt mich derzeit. Können Sie mir darauf vielleicht die eine oder andere Antwort geben? Oder soll ich besser mein Pferd fragen?


Mit den allerherzlichsten Grüßen





Ihr Dr. Björn Clemens, RA



Post Scriptum: Um der Wahrheit die Ehre zu geben: ich habe gar kein Pferd.


Mittwoch, 6. Dezember 2017

ALLES   AUF   ANFANG

Strafverfahren Aktionsbüro Mittelrhein wird neu aufgerollt - noch einmal fünf Jahre???


Mit Beschluss 2 Ws 406/17 vom 04.12.2017 hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass der Mammutprozess um das sogenannte AB-Mittelrhein fortgesetzt werden muss.  Dieser rechtstechnische Ausdruck bedeutet nichts anderes, als dass das gesamte Verfahren, das bisher schon mehr als fünf Jahre gedauert hat, von vorne beginnen muss. Denn, wenn eine Hauptverhandlung ausgesetzt ist, das heißt, wenn sie mehr als einen Monat nicht stattfindet, kann sie nicht an der Stelle fortgesetzt werden, an der sie endete, sondern muss neu beginnen - einschließlich der Verlesung der Anklageschrift usw. Den jetzt noch siebzehn von ursprünglich sechsundzwanzig  Angeklagten werden zahlreiche Straftaten vorgeworfen, deren Verfolgung politisch motiviert sein dürfte, weil die Angeklagten für die falsche, nämlich die nationale, Sache eingetreten sind. Unter anderem deshalb wurde in der ersten Hauptverhandlung der Remagener Trauermarsch zum Gedenken an die Rheinwiesenlager erörtert. Ein Empörungsschreiben der Antifa befindet sich denn auch ganz zu Beginn in der Ermittlungsakte....   

Nach den Maßstäben der bisherigen Hauptverhandlung würden somit 337 Hauptverhandlungstage noch einmal stattfinden müssen. Zwar gibt es an vielen Stellen Einsparpotential, etwa wenn das Gericht kleiner Delikte einstellen sollte. Aber dem stehen diverse Möglichkeiten gegenüber, dass sich das Verfahren verlängern könnte, wenn zum Beispiel die bisherigen Zeugen auf ihre Aussagen in der ersten Verhandlung befragt werden, oder wenn die bisherigen Richter als Zeugen geladen werden. Ob demnach weitere Jahre oder nur Monate im Raum stehen, ist völlig offen. 

Die Entscheidung des OLG ist sehr formal gehalten und sicherlich vertretbar. Sie schiebt allerdings die Schuld für die bisherige Verfahrensdauer einseitig den Verteidigern zu. Das hätte man anders beurteilen können und müssen, und dann wäre  auch Raum gewesen, um eine staatspolitisch klügere Entscheidung zu treffen. 

Jedenfalls kann an dieser Stelle der Kampf gegen rechts fortgesetzt werden, der in diesem Staat anscheinend wichtiger ist als der Kampf gegen die wirklichen Bedrohungen unseres Gemeinwesens, die aber keine sein dürfen, weil sie den herrschenden multikulturellen Konsens als Fata Morgana entlarven; von den weiteren Millionen an Prozesskosten, die der Steuerzahler aufzubringen haben wird, ganz zu schweigen. 

Donnerstag, 14. September 2017

DÜGIDA-LICHT


Kommentar zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 10 C 6/16 vom 13.09.2017

von Rechtsanwalt Dr. Björn Clemens




Mittwoch, 13. September 2017

Revision DÜGIDA Licht-aus: Sieg auf ganzer Linie

Bundesverwaltungsgericht: Düsseldorfer Oberbürgermeister handelte rechtswidrig




Am 13. September 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil im Revisionsverfahren DÜGIDA Licht-aus gesprochen. Demnach steht nun fest, dass der Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) Rechtsbruch beging, als er im Januar 2015 das Licht an zahlreichen Gebäuden der Stadt Düsseldorf, darunter der Funkturm, abschalten ließ, um die Bürgerbewegung "Düsseldorf gegen die ISlamisierung des Abendlandes" zu diffamieren. Das Demokratieprinzip verbiete lenkende Eingriffe durch staatliche Organe, sagte das Gericht sinngemäß.   

Damit ist Geisel mit seinem Ansinnen gescheitert, das Urteil der Vorinstanz, dem OVG Münster vom November 2016, aufheben zu lassen, das ihm immerhin zugebilligt hatte, dass er via Internet dazu aufrufen durfte, an einer Gegendemonstration teilzunehmen. Auch dem widersprach das höchste deutsche Verwaltungsgericht. Geisel hat sich also mit seinem Rechtsmittel selbst eine Niederlage eingebracht, ein klassisches prozessuales Eigentor.  Für Dügida war es hingegen ein sieg auf ganzer Linie:  Der OB durfte weder zur Teilnahme an der Gegendemo aufrufen, noch das Licht löschen.

Dieses Urteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung, erteilt es doch alle jenen Superdemokraten eine abfuhr, die meinen, mit allen möglichen Hetzaktionen dem Volk vorschreiben zu müssen, wie es zu denken hat.  

10 C 6/16

Montag, 4. September 2017

Geheimjustiz kann man verhindern



Am 13. September findet um 11.00 Uhr in Saal V, Zimmer 2.032 des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig die Revisionshauptverhandlung in dem Licht-aus-Streit "Dügida" gegen die Stadt Düsseldorf statt. Deren Oberbürgermeister Thomas Geisel hatte sich im Januar 2015 bemüßigt gefühlt, unter anderem den städtischen Funkturm für eine symbolische Aktion zu missbrauchen, sprich ihn abzuschalten, um asyl- und zuwanderungskritische Bürger zu diskriminieren. Das wurde ihm zunächst im Eilverfahren mit einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf untersagt, das OVG Münster hob diesen Beschluss jedoch auf. Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage urteilte Münster jedoch überwiegend zugunsten von Dügida. Der Oberbürgermeister wollte das nicht akzeptieren und legte Revision ein. Sie steht nunmehr zur Verhandlung an. Da sich in letzter Zeit die Gerichtsentscheidungen wieder häufen, bei denen sich die Justiz als bloßer Daumenabdruck der Macht erweist, ist es von besonderer Wichtigkeit, dem Gericht durch eine große Zahl an Zuschauern zu signalisieren, dass es unter Beobachtung steht. Gesinnungsjustiz kann man nicht verhindern - wohl aber Geheimjustiz. 

Hier die offizielle Meldung des Bundesverwaltungsgerichts, in der aber formal nicht ganz korrekt behauptet wird, dass auch die Klägerin Revision eingelegt hätte. Sie war an sich im Sinne des Rechtsfriedens bereit, die Entscheidung des OVG zu akzeptieren. Erst als der Oberbürgermeister den Streit fortsetzte, zog sie mit der Anschlussrevision nach

Freitag, 1. September 2017

Politische Justiz im sumpfigen Sachsen



Mit zwei fragwürdigen Beschlüssen hat die Justiz in Sachsen verhindert, dass der Bürgerverein Freigeist e.V. das Naturtheater in der Stadt Schwarzenberg (bei Aue) im Erzgebirge am 2. September 2017 für eine Veranstaltung mit dem Sänger Frank Rennicke nutzen kann. 

Während des laufenden Gerichtsverfahrens erhielt der dem  linken Milieu zuzurechnende Verein "Agenda Alternativ e.V". von der Stadt einen Nutzungsvertrag vom 1. bis zum 12. September für die selbe öffentliche Einrichtung, obwohl dessen Veranstaltung eine Woche später stattfindet (!) Angeblich braucht man schon das vorangehende Wochenende und die ganze Woche für den Aufbau. Eine weltbekannte Rockgruppe wie ACDC braucht dafür nur vier Tage. Keine Rolle spielte, dass in der ursprünglichen Anmeldung des linken Vereins keine Rede von der langen Nutzungsdauer war...

Trotz dieser Fragwürdigkeiten und auch einiger erkennbarer Falschbehauptungen seitens der Stadt wiesen sowohl das Verwaltungsgericht Chemnitz als auch das OVG Bautzen die Anträge der Freigeister ab. Besonders bemerkenswert ist die Argumentation des OVG in der Beschwerdeinstanz: Denn, ohne dass der Gesichtspunkt bis dato auch nur erwähnt worden wäre, erkühnt sich das Gericht zu der Aussage, dass von den Liedern des Sängers Gefahren ausgehen könnten; weil jedenfalls nicht sicher auszuschließen sei, dass es zu Gesetzesverstößen kommen könne, brauche die Stadt ihr Naturtheater nicht zur Verfügung zu stellen. Das Gericht bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die Texte des Liedermachers nicht vorher bekanntgegeben worden seien. Exakt diese Forderung  war kurz zuvor seitens der Versammlungsbehörde an den Verein Freigeist, der inzwischen für einen anderen Ort eine Ersatzveranstaltung angemeldet hatte, herangetragen worden. Es mutet seltsam an, dass Behörde und Gericht fast zur gleichen Zeit die gleiche Eingebung haben. Freie Geister sind dem offiziellen Sachsen, wie es scheint, ein Dorn im Auge. 

Das Gelände um die Naturbühne ist inzwischen aufgrund lang anhaltenden Regens der letzten Tage sumpfig geworden. Manch anderer Sumpf ensteht ohne solche Wetterlagen....    

VG Chemnitz 1 L 675/17
Sächs. OVG 4 B 265/17

Samstag, 24. Juni 2017

Neuer Streich des Zensors


In juristischen Texten gilt es als untunlich, Kraftausdrücke zu verwenden.  Wer etwa in Klausuren oder anderen Ausarbeitungen schreibt, dieser oder jener Sachverhalt sei „zweifelsfrei“ juristisch einzuordnen, erweckt damit Zweifel an seinen Fähigkeiten. Eine ebensolche verbale Kraftmeierei und damit juristischer Unfug ist der Begriff „offensichtlich“. Zu den wenigen Offensichtlichkeiten, die es wirklich gibt, gehört die Tatsache, dass der Regen von oben nach unten fällt, und nicht umgekehrt. Wenn der A dem B ins Gesicht schlägt, ist das offensichtlich keine Brandstiftung. Die sonstige rechtliche Einordnung dieses Schlags ist demgegenüber alles andere als offensichtlich. Je nach dem, ob der Täter ein Werkzeug einsetzte oder nicht, handelt sich um eine einfache oder eine gefährliche Körperverletzung. Davon wiederum hängt ab, ob ein Strafantrag zu stellen ist oder nicht. Von den Tatfolgen hängt ab, ob es ggfs. eine schwere Körperverletzung ist. Für die Strafbarkeit schließlich kommt es auf die Situation an, in der der Schlag fiel, auf das Verhalten des Geschädigten und vieles mehr. Wenn es sich um Notwehr handelt, wird der A freigesprochen. Gibt es keinen Freispruch, kann die Strafe wegen einer vorangegangenen Provokation des B gemildert werden usw usf.  Man hüte sich also vor der Benutzung des Wortes „offensichtlich“ im Recht.

Nichts destotrotz hat der  Zensor auf dem Thron des Justizministeriums, Heiko Maas, einen Entwurf für ein sogenanntes Netzwerkdurchsetzungsgesetz (welch Wortungeheuer) vorgelegt, mit dem Betreiber sozialer Netzwerke verpflichtet werden sollen, „einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang“ einer Beschwerde zu löschen (BT-Drs. 18/12356  - http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812356.pdf). Angebliches Ziel des Gesetzes ist der Kampf gegen Hasspostings im Internet. Die Nichtbefolgung wird mit drakonischen Geldbußen von bis zu 5 Millionen (!) Euro belegt. Hat schon das obige Beispiel gezeigt, wie schwierig es ist, einen einfach erscheinenden Sachverhalt juristisch korrekt auszulegen, wird klar, dass es bei Meinungsäußerungen ungleich schwieriger ist. Das liegt an dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG, das in solchen Fällen zu beachten ist. Die Obergerichte und das Bundesverfassungsgericht haben in einer umfangreichen Judikatur ein ausdifferenziertes System entwickelt, wann eine Äußerung strafbar ist und wann sie wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung hinzunehmen ist. Zu prüfen ist dabei unter anderem, ob die Äußerung privat oder öffentlich fällt, ob sie Teil einer öffentlichen Debatte, also des politischen Diskurses, ist, ob sie die Reaktion auf eine vorangegangene andere Äußerung ist, ob sie in sachlicher Kritik besteht oder in persönlicher Diffamierung, ob hinter der Kritik an einer Person in Wahrheit die Kritik an einer Sache steht, sie fragt nach dem Gesamtzusammenhang und verbietet das Abstellen auf willkürlich herausgegriffene Worte oder Passagen. Ein breites öffentliches Echo rief der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 1995 „Soldaten sind Mörder“ hervor (BVerfGE 93, 266ff). Juristischer Kernpunkt dieser Entscheidung war, dass Äußerungen schon auf der Auslegungsebene als nicht strafbar angesehen werden müssen, wenn es mehrere Deutungsmöglichkeiten gibt und sich darunter eine straflose befindet. Innerhalb der öffentlichen Debatte gilt ohnehin eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Mit anderen Worten: was als Meinungsäußerung rechtswidrig ist oder nicht, kann und muss in einem nach den Regeln der jeweiligen Prozessordnung zu führenden Gerichtsverfahren gegebenenfalls über mehrere Instanzen geklärt werden. Weder kann noch darf es einem Medienunternehmen aufgebürdet werden, in einem Schnellverfahren, welches allen rechtlichen Garantien spottet, solches zu entscheiden. Was Herr Maas einführen will, ist nicht die Bekämpfung von Hasspostings sondern die standrechtliche Erschießung des freien Wortes.

Angesichts dessen entpuppt sich der Gesetzentwurf als juristische Missgeburt. Seine juristische Bedürfnislosigkeit kann den Minister, der nach eigener Auskunft auf seiner Homepage noch nie im Leben im eigentlichen Sinne juristisch tätig war, also als Richter, Anwalt o.ä. (außer im Referendariat), nicht entlasten:  das Recht auf freie Meinungsäußerung sollte doch dem gröbsten juristischen Laien bekannt sein. Außerdem hat er im Ministerium sachkundige Mitarbeiter. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat denn auch in einem Gutachten vom 12. Juni 2017 (hier abrufbar: https://www.steinhoefel.com/2017/06/neue-blamage-fuer-maas-wissenschaftlicher-dienst-netzwerkdurchsetzungsgesetz-verfassungswidrig.html/print/) massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz erhoben. Es gipfelt in dem Satz: „Dieser Eingriff [in das Grundrecht, d.V.] erscheint nach Abwägung der erörterten Belange nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein.“

Es ist denn auch nicht Maasens Unkenntnis sondern seine Freiheitsfeindschaft, die bei dem Gesetzentwurf die Feder geführt hat. Denn es geht nicht darum, ein Rechtsproblem zu lösen. Es geht darum, facebook und andere mundtot zu machen, und noch viel mehr geht es darum, die in den letzten Jahren erfolgte Demokratisierung der Öffentlichkeit, die die sozialen Netzwerke erst ermöglichten, wieder rückgängig zu machen. Im vordigitalen Zeitalter konnte die Lügenpresse mittels ihrer sogenannten Türwächterfunktion bestimmen, was gelesen werden konnte. Was nicht genehm war, erschien nicht. Das Kartell aus Meinungsmachern, Politkern und Lobbyisten hatte auf diese Art eine indirekte Meinungsdiktatur errichtet. Sie wurde mit zunehmender Verbreitung des Internets unterlaufen. Den bisherigen Schlusspunkt bilden Online-Programme, wie eben facebook, wo nicht nur sprichwörtlich Jeder ein Profil einrichten kann, sondern wo über eine leicht handhabbare Softwaretechnik auch schnelle und direkte wechselseitige Kommunikation möglich wurde – und mit ihr wieder echte Redefreiheit. Dass das den Machthabern ein Dorn im Auge sein musste, liegt auf der Hand, und dass es gerade Herrn Maas in Alarmbereitschaft versetzte, war zu erwarten. Allerdings offenbarte sich wieder einmal die jeder Übertreibung innewohnende Dialektik. Der demokratiefeindliche Impetus der ministeriellen Demagogenverfolgung lag so offensichtlich (!) zu Tage, dass er zahlreiche Widerstände und Kritiker aus Reihen der Wirtschaft, der Juristen aber auch journalistischer Verbände usw. auf den Plan rief. Hoffen wir, dass dem Zensurnapoleon dadurch sein Waterloo bereitet wird.       


     

Dienstag, 30. Mai 2017


Überlange Verfahrensdauer

LG Koblenz stellt Prozess um Aktionsbüro Mittelrhein ein


Das Landgericht Koblenz hat heute den am 20. August 2012 begonnenen und mithin nahezu fünf Jahre geführten Strafprozess gegen mutmaßliche Angehörige des sog. Aktionsbüros Mittelrhein (ABM) wegen überlanger Verfahrensdauer eingestellt (Az. 2090 Js 29752/10.12 Kls). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft eine Woche Frist hat, um eine sofortige Beschwerde einzulegen. Darüber müsste das OLG Koblenz entscheiden.

Das Gericht stellt zurecht darauf ab, dass bei der Frage der (Über-) länge nicht nur die bislang verstrichene Zeit zu betrachten ist, sondern auch die noch zu erwartende. Da das Verfahren derzeit ausgesetzt und nicht nur unterbrochen ist, müsste es vollständig von vorne beginnen. Auch wenn durch die Verringerung der bereits ausgeschiedenen Angeklagten und prozessuale Maßnahmen eine Straffung erreicht werden kann, dürften doch mindestens weitere drei bis vier Jahre gebraucht werden, um dann zu einem Abschluss zu kommen. 

Der Beschluss lässt an einigen Stellen recht deutlich die Verärgerung des Gerichts darüber erkennen, dass es den Prozess nicht beenden konnte. immer wieder wird den Angeklagten "Sabotage" vorgeworfen. Das ist aber verfehlt. Denn es kann niemand ernsthaft erwartet haben, dass sie aktiv an ihrer eigenen Verurteilung mitwirken. Der Strafprozessordnung sind solche Regungen nicht fremd. Daher kennt sie Instrumente, um ihnen entgegenzuwirken. Außerdem haben sie sich dem - politisch motivierten - Verfahren nicht freiwillig unterzogen. Es ist daher etwas seltsam, ihnen eine Blockadehaltung vorzuwerfen. Gleiches gilt für die Verteidiger, die ebenfalls in dem Beschluss kritisiert werden. Doch sollen sie vielleicht sagen: "Bitte verurteilen Sie meinen Mandanten schnell und hart."? 

Das Gericht muss sich daher selbst fragen, wie es schneller hätte vorankommen können. Vor allem aber muss sich die Staatsanwaltschaft und damit letztlich die Politik fragen, wie lange sie noch Strafverfahren politisch überfrachten will, um damit unliebsame Personen zu kriminalisieren. Hätte man das ABM-Verfahren von der politischen Thematik entkernt, wäre es zwar auch kein kurzer aber ein beherrschbarer Prozess geworden. Dann hätte man aber möglicherweise auf den eigentlichen Effekt, den man im Sinn hatte, verzichten müssen. Das kam nun vorerst als Bumerang zurück.

Im übrigen kommt der Einstellungsbeschluss auf einige bemerkenswerte Einzelbegebenheiten der letzten fünf Jahre zurück. Dazu zählt es meine Stellungnahme zu einem Antrag auf Abtrennung eines Singvogels. Sie lautete:



Was ich im Saale letztens hörte
Ein wenig mich doch leis empörte
Dem muß ich was entgegenstellen
Ich hoff der Vize wird nicht bellen

Mit Schmeichel kann ich nicht entzücken
Die Tränendrüse auch nicht drücken
Mich in den grauen Staub nicht werfen
Und auch den Rechtskampf nicht entschärfen

Erwartend daß Herr D. nicht weine,
versuch ich mich wie Heinrich Heine
denn des Gerichtes jüngstes Treiben
lässt sich nur mit Humor beschreiben

In einem Jahr konnt man erleben
Des hohen Rechtes wahres Streben
Doch steht nicht viel in den Bilanzen
Seht her im Großen und im Ganzen:

Wo Koblenz liegt im deutschen Lande
Gehts gegen kriminelle Bande
Mit Pomp und Mediengetöse
Bekämpft der Staatsanwalt das Böse

Wir traten häufig auf der Stelle
Die Zeugen kaum besonders helle
Der Hauptverdacht blieb ungekläret
Was offenkundig keinen störet

Und als das erste Jahr zu Ende
Da ruft ein Anwalt nach der Wende
Dort in der großen Staatsschutzkammer
Beklagt er seine Katzenjammer

Betrübter Stimmung gibt er kund
Sein Schützling leide wie ein Hund
Er stehe krankhaft unter Stress
Drum müss er raus aus dem Prozess

Die Lösung hat er schnell parat
Denn für des Jünglings Femetat
Man die gerechte Prämie kennt
Verfahrensteil wird abgetrennt

Zu rechter Zeit hinausgestiegen
Die Strafen lasset andre kriegen
Er hat doch wie erwünscht gesungen
In Unsrem Ohr hats schal geklungen

Denn ob er noch so furchtbar leidet
Zusammenhalt und Ehre meidet
Lasst mich ganz laut und deutlich sagen
Die Haft ist auch nicht leicht zu tragen

Darum verlang ich vom Gericht
Bewilligt seinen Antrag nicht
Bei Gott ist anderes zu tun
Und was das ist, das sag ich nun:

Mit diesem solln sie sich befassen
Die Sieben aus dem Knast entlassen
Allmählich ist es überzogen
Mit falschem Maß wird hier gewogen

Damit die Männer hinter Mauern
Nicht länger ohne Urteil kauern
Die Haft darf keine Stund mehr dauern
Sonst wird Justitia erschauern

Das, was ich also ernsthaft sprach
Erkennt der Name Volk als Schmach
Nach einem Jahr ists langsam Zeit
Wir fordern ein Gerechtigkeit!
  

Mittwoch, 17. Mai 2017

TATVORWURF GEISTIGE BRANDSTIFTUNG



zum vorläufigen Ende des Aktionsbüro-Mittelrhein-Verfahrens vor dem LG Koblenz


Dienstag, 2. Mai 2017

AB-MITTELRHEIN-PROZESS GEPLATZT


 Vorläufiges Ende einer Justizgroteske






Mit einem unspektakulären Beschluss endete am ersten Werktag des Wonnemonats Mai ein spektakuläres Gerichtsverfahren, wenigstens vorerst. Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz hat das sogenannte ABM-Verfahren, bei dem der Tatvorwurf der kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB gegen zuletzt 17 von ursprünglich 26 Angeklagten im Mittelpunkt stand, ausgesetzt. Die wortkarge Begründung lautete:

„Die Hauptverhandlung wird gem. § 228 Abs. 1 Sattz1, 1. Alt. StPO ausgesetzt, da der Vorsitzende Richter nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Richtergesetzes mit Ablauf des 30.06.2017 wegen Erreichens der Altersgrenze zwingend aus dem richterlichen Dienst ausscheiden muss und auszuschließen ist, dass die Hauptverhandlung bis zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss gebracht werden kann.“


Hinter den banalen Worten versteckt sich einer der bemerkenswertesten Vorgänge der jüngeren deutschen Justizgeschichte, ja man könnte fast von einer gigantischen Justizposse sprechen; eine Groteske war es alle mal. Wir erinnern uns:

Am 12. März 2012 (sic!) wurden mit großer medialer Begleitmusik über 20 meist junge Männer aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen verhaftet, denen man vorwarf in Bad-Neuenahr-Ahrweiler ein „Neonazizentrum“, das sogenannte Braune Haus, betrieben zu haben, von wo aus ein nationalsozialistischer Umsturz geplant worden sei. So ähnlich fand sich dieser Vorwurf hernach in der 926seitigen Anklageschrift, die über etliche Seiten politisches Kampfvokabular enthielt. An Wahrheit steckte dahinter, dass sich in den Jahren zuvor einige Aktivsten zusammengefunden hatten, die sich mit verschiedenen politischen Fehlentwicklungen wie der Überfremdungspolitik oder mit geschichtlichen Verdrehungen nicht abfinden wollten, die seit Jahren dazu benutzt werden, das deutsche Volk am Pranger zu halten. Dazu gehörte das Verschweigen der vorsätzlichen Tötung deutscher Kriegsgefangener in den Rheinwiesenlagern oder auch die verharmlosenden Lügen um den Bombenterror beim Angriff auf Dresden im Jahre 1945. Offensichtlich reicht es im freiesten Staat, den es je auf deutschem Boden gab, in solchen ideologischen Fragen die Meinung der herrschenden in Frage zu stellen, um ins Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten. Daher richtete sich die Kritik der Verteidigung von Anfang an gegen die Instrumentalisierung des Strafrechts für politische Zwecke, nämlich die Ausschaltung systemoppositioneller Personen. Natürlich konnte die Staatsanwaltschaft zahllose Einzeltaten aufführen, aber sie hielten sich oft im Bagatellebereich oder hatten kaum etwas damit zu tun, dass eine Gruppe von Leuten eine kriminelle Vereinigung gegründet hätten. Besonders entlarvend war der prozessuale Aufwand, der um eine abendliche Demonstration der sog. Unsterblichen in Düsseldorf im November 2011 betrieben wurde. In etlichen Verhandlungstagen sollte aufgeklärt werden, wie es dazu kam, dass etwa 100 Leute unter der Parole „Volkstod stoppen“ durch einen biederen Vorort zogen. Hier wurde offensichtlich, dass nicht kriminelles Unrecht sanktioniert, sondern Systemopposition kriminalisiert werden sollte.

Am 20. August 2012 begann die Hauptverhandlung vor der Staatsschutzkammer gegen die seinerzeit 26 Angeklagten. Sie zog sich von Beginn an schleppend in die Läge, hunderte von Telefonaten wurden abgehört, zahllose Zeugen befragt, und Immer wieder wurde die ergebnisorientierte Ermittlungsarbeit deutlich. Beispielsweise hatte eine Polizeikommission eine Straßenschlacht an einem linken Wohnprojekt im Februar 2011 von vornherein als „Angriff auf…“ eingestuft und andere Arbeitshypothesen unbeachtet gelassen. Der dahinterstehende Vorwurf des Landfriedensbruches war der schwerste Anklagepunkt.   

Nachdem im Laufe des Verfahrens neun Angeklagte ausgeschieden waren - gegen vier wurden kleinere Bewährungsstrafen verhängt, gegen die anderen wurde das Verfahren eingestellt - kam also nun für die anderen siebzehn das vorläufige Ende. Denn genauso grotesk wie das Verfahren ist die Konsequenz des nunmehrigen Platzens: Gegen die Verbliebenen muss von vorn begonnen werden. Ob und wie das allerdings kommt, steht in den Sternen.  Wir blicken nunmehr zurück auf etwa 340 Verhandlungstage, nicht mitgezählt weitere ca 20, die wegen Krankheit eines Angeklagten o.ä. nicht als Verhandlung zählten, die sich über nahezu fünf lange Jahre erstreckten. Damit war der ABM-Prozess wohl der umfangreichste der bundesdeutschen Justizgeschichte; um ein vielfaches länger als der Nürnberger Hauptprozesse, auch umfangreicher als der NSU-Prozess und länger als der Erste Weltkrieg. Anfänglich viel beachtet, versank er zuletzt im Vergessen. Er bescherte einige Possen, wie zum Beispiel einen Schöffen, der den Staatsanwälten Nikoläuse als Geschenk auf den Tisch stellte und daher wegen Befangenheit ausschied, einen Antrag in Gedichtform, die Bereitschaft dreier Verteidiger ihre Mandanten während der Weihnachstage in der U-Haft abzulösen und eine (inzwischen eingestellte) Anklage gegen einen Verteidiger, weil er in drastischen Worten auf die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen hingewiesen hatte – auch das klares Zeichen, was hinter diesem Prozess stand.


Vorläufiges Fazit: 



Der Versuch, das Strafrecht für politische Zwecke zu missbrauchen, ist vorerst gescheitert. Das verdankt sich der Standhaftigkeit der meisten Angeklagten, die sich nicht mit billigen Einlassungen an die Staatsmacht verkauften und der Beharrlichkeit der Verteidigung, die den Fehdehandschuh an jeder Stelle aufnahm, jedenfalls soweit es sich nicht um handzahme Gerichtsgünstlinge aus dem Koblenzer Kungelkreis handelte. Verteidigung stellt sich selbst in Frage, wenn sie sich zum politischen Sprachrohr der Angeklagten erniedrigt, aber sie gibt sich auf, wenn sie achselzuckend zusieht, wo das Recht instrumentalisiert wird, um politische Opposition zu bekämpfen. Dann kann es nur hundertprozentige Solidarität geben – um des Rechts willen. Es hat heute einen Etappensieg errungen. Hoffen wir, dass er ein endgültiger wird! 


Montag, 24. April 2017

Tunnel am Landgericht - Bochumer Impressionen 


Wie jeden Morgen, soll am 24. April um 08.52 Uhr auf Gleis 17 des Düsseldorfer Hauptbahnhofes der ICE nach Berlin abfahren. Zwischenhalt Bochum. Und wie bei jeder Fahrt fahre ich zweiter Klasse. Für manche Kollegen mag es zum fragwürdigen Nimbus gehören, erster Klasse zu fahren. Nutzen bringt er indes keinen. Jedenfalls bringt die „upper class“ keinen Zeitgewinn. Ehrenwerter ist daher das angebliche Motto eines ehemaligen Oberhauptes der siebtreichsten deutschen Familie, der auf die Frage, warum er denn immer nur zweiter Klasse fahre, geantwortet haben soll: „weil es keine dritte gibt.“ Darin spiegelt sich preußische Bescheidenheit. Ausreichend ist die Klasse im Intercity ohnehin. Am 24. April entpuppt sich solche Standhaftigkeit als Fehler: Am ersten Schultag nach den Osterferien fluten Schülergruppen den Zug. In Düsseldorf, in Duisburg, in Essen. Die Klassenfahrt scheint für den einen oder anderen Lehrer ein willkommenes Mittel, die unterrichtsfreie Zeit zu verlängern. Das bedeutet zwei mal den Platz zu wechseln, der jeweils reserviert war, natürlich ohne dass es ordnungsgemäß angezeigt worden wäre.

Bochum als Stadt ist besser als ihr Ruf, wenn auch natürlich für eine Euphorie, wie sie Herbert Grönemeyer verbreiten will, kein Grund besteht. Immerhin ist der Bahnhofsvorplatz sauberer und es zeigen sich weniger Kopftücher als in der Landeshauptstadt, Mumien keine. Das Landgericht hingegen ernüchtert. Es befindet sich in einem Gesamtkomplex mit dem Amtsgericht. Vom Haupteingang führt ein geduckter, linoleumbedeckter Flur zum Anbau mit dem kalten Charme der Siebziger. An einer Art Foyer liegen die Verhandlungssäle. Einige von ihnen, unter anderem C 47, haben keine Fenster, da der Raum durch einen Fluchtgang von der Außenwand des Gebäudes abgeschirmt wird. Gewiss hielten das manche Leute für architektonisch gelungen. Ein langer Verhandlungstag drückt aber in einem solchen Kunstlichtbunker aufs Gemüt, noch dazu, da er, wie so viele, die reine schmucklose Funktionalität verkörpert. Es sollte aber kein langer Verhandlungstag werden: einer der zwei Angeklagten ist nicht erschienen. Die Sache muss trotzdem förmlich aufgerufen werden. Der linke Schöffe trägt eine Art Anglerweste aus Stoff zu einer ausgelutschten Hose. In dem der Verteidigung zugewandten Ohr prangt ein klobiger Tunnel-Ohrring. Der Mann ist nicht mehr siebzehn, auch nicht siebenundzwanzig, wirkt eher wie ein Siebenundvierziger, der wie siebenundfünfzig aussieht. Ob hier etwas deplaciert werden könnte, scheint in der Kammer nicht erörtert zu werden. Zwar schreibt die Strafprozessordnung würdiges Auftreten nicht vor, steht ihm aber auch nicht entgegen.

Zu Beginn wird ein Berufsanfänger für seinen kommenden Richterdienst vereidigt. Die „Zeremonie“ ist so nichtssagend und langweilig, wie das Interieur des Saales. Die knappe Formel ist schnell herunter genuschelt, ein „so wahr mir Gott helfe“ nicht enthalten, war auch nicht ernsthaft zu erwarten. Der Kammervorsitzende wünscht viel Spaß bei der Arbeit. Zwar verpflichtet die Strafprozessordnung nicht zur feierlichen Atmosphäre bei der Einführung eines Richters, steht ihr aber auch nicht entgegen. Dass die Richtertätigkeit etwas Erhabenes sein könnte, etwas das dem Menschen, insbesondere jenem, der zu erwarten hat, dass man ihm sein Fehlverhalten mittels eines Strafurteils verdeutlicht, Respekt abnötigt, legt die Atmosphäre nicht nahe.

Wenigstens geht der Vorsitzende, ein routinierter und in sich ruhender Mann, souverän mit der prozessualen Situation um. Nachdem der nicht erschienene Angeklagte von der Polizei an seinem Wohnsitz auch nicht angetroffen wird, ergeht Haftbefehl, eine angemessene Entscheidung, die der Angeklagte sich selbst zuzuschreiben hat. Schluss für heute.

In der Kantine ein Hüne mit Glatze, Salafistenbart und zwei Ohrtunneln, die den Schöffen in den Schatten stellen. Er ist aber (hoffentlich ?!) kein Salafist, sondern ein Justizwachtmeister; jedenfalls trägt er eine entsprechende Uniform. Würdiges Auftreten und die Strafprozessordnung…, wir sagten es bereits. Aber sie steht ihm auch nicht entgegen!  
  
Der nächst erreichbare Zug zurück ist der Regionalexpress um 12.55 Uhr. Mittags ist viel unangenehmes, lautes  Volk unterwegs. Pöbelgefahr. ich fahre erster Klasse.  
   




Mittwoch, 5. April 2017

Im Schatten der Silhouette


Ein Anti-Burschenschafts-Aufkleber und ein in keiner Weise befangener Richter
 

 Das an Kuriositäten wahrlich nicht arme Strafverfahren gegen Angehörige des sogenannten „Aktionsbüros Mittelrhein“ vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz, Aktenzeichen 2090 Js 29752/10.12 Kls ist um eine bizarre Nuance reicher. Am Dienstag, dem 28. März begann eine „Befangenheitsschlacht“ um einen Anti-Burschenschafts-Aufkleber, der an der Innenseite der Tür zum Dienstzimmer des Vorsitzenden Richters angebracht  und von außen erkennbar ist. Der Aufkleber zeigt die schwarze Silhouette eines offensichtlichen Verbindungsstudenten im Verbotsschild, ein bekanntes Motiv, das von vielen antifaschistischen Gruppen und Initiativen genutzt wird und häufig mit Kampfvokabeln wie „Verbindungen kappen“ oder „falsch verbunden“ verwendet wird. Die Richterkollegen halten das nicht für ein Zeichen von Befangenheit.

Dass der Vorsitzende einer Staatsschutzkammer in einem Prozess, in dem die rechts/links-Konfrontation beispielsweise im Falle einer Straßenschlacht anlässlich des Dresdner Trauermarsches 2011, ständiger Verhandlungsgegenstand ist, einen Aufkleber mit dezidiert politischer Ausrichtung an seiner Tür kleben hat, ist gelinde gesagt, bemerkenswert. Dass diese Ausrichtung auch ziemlich unverhüllt als antinational daherkommt, muss befremden. Folglich wurde sie auch fast einhellig von Angeklagten und deren Verteidigern, unter denen sich einige Angehörige der Deutschen Burschenschaft befinden, als offener Affront empfunden und mit Befangenheitsanträgen beantwortet.

Befangenheitsanträge erweisen sich im Strafprozess fast durchweg als stumpfes Schwert. Das Landgericht Rostock hat sogar den angeblich als Scherz gemeinten bei facebook geposteten Spruch eines Richters: „wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause – JVA“ (http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/wir-geben-ihrer-zukunft-ein-zuhause-jva-facebook-richter-darf-strafrichter-bleiben/13652892.html) nicht als Zeichen einer Befangenheit angesehen. Im AB- Mittelrhein-Verfahren hat sich das wieder einmal bestätigt. Der abgelehnte Richter hielt mit abwegigen Ausreden krampfhaft an dem Aufkleber fest. Daher entwickelte sich eine bizarre Debatte darüber, ob die Gestalt des Aufklebers seit seinem Bekanntwerden verändert wurde, ob der Verbotsstrich mehr oder weniger unterbrochen ist und ob es statthaft war, ihn vom Flur aus abzulichten. Als ob es darauf ankäme. Diese Posse wird vorerst keine Konsequenzen haben. Denn die Befangenheitskammer des LG Koblenz hielt den Aufkleber nicht für beanstandungswürdig. Zwar stehen noch weitere ähnliche Anträge zur Entscheidung an, aber das Ergebnis dürfte das gleiche sein.

Derlei Tendenzbekundungen verbieten sich an einem Gericht eigentlich von selbst. Ein Skandal ist es, wenn sie folgenlos bleiben. Mancher mag sich an den Satz der Krähen, die einander kein Auge aushacken, erinnert fühlen.    

Nachtrag 06.04.2017:

Jetzt wird schon offiziös von einer möglichen Einstellung des Verfahrens gesprochen: 

http://www.wormser-zeitung.de/politik/rheinland-pfalz/neonazi-mammutprozess-koennte-spektakulaer-platzen_17802934.htm





Dienstag, 14. März 2017

Manchmal muss man ungewöhnliche Wege beschreiten. Verfahren dauert an...


http://www.rhein-zeitung.de/nachrichten/tagesthema_artikel,-anwalt-wollte-fuer-seinen-mandanten-hinter-gitter-ich-waere-freiwillig-in-haft-_arid,1534206.html

Freitag, 17. Februar 2017

Freispruch für die Nazi-Hexe und Rüffel für den Staatsanwalt






Das Landgericht Köln hat am heutigen 17. Februar 2017 ein Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Köln, 60 Tagessätze) aufgehoben und die als „Nazi-Hexe“ titulierte politische Rednerin Sigrid Schüßler vom Vorwurf des Verunglimpfens des religiösen Bekenntnisses gemäß § 166 StGB freigesprochen. Schüssler hatte auf einer Kundgebung im November 2015 in einer längeren Ansprache unter anderem Akif Pirinci mit dessen Metapher vom Islam, der nach Deutschland gehöre, wie Scheiße auf den Esstisch zitiert. Dieser  Ausdruck rief die Strafverfolgungsbehörde auf den Plan. Der § 166 wird selten angewendet, erfährt aber derzeit eine gewisse Konjunktur. Denn die selbe Denkrichtung, die einmal geneigt war, ihn als Gotteslästerungsparagraphen für obsolet zu erklären, hat inzwischen erkannt, dass man mit ihm unerwünschte Islamkritiker mundtot machen kann. Um nichts anderes ging es in diesem Verfahren. Man mag sich fragen, wann jemals ein islamischer Fanatiker für seine antichristlichen Ausfälle vor Gericht gestellt wurde; umgekehrt geht es um so schneller. Das Gericht sah die inkriminierte Äußerung jedoch im Gegensatz zur Vorinstanz als grenzwertig an, und was grenzwertig ist, ist nicht strafbar. Hexenverfolgung gescheitert!

Bemerkenswert war das Verhalten des Oberstaatsanwaltes, der sich zu keiner Zeit Mühe gab zu verbergen, wie sehr es ihm ein persönliches Anliegen war, die, wie er es nannte, „Hetze“ der Angeklagten inquisitorisch zu richten. In seinem Plädoyer wurde er deshalb zuerst beleidigend, beim Urteilsspruch war er dann beleidigt. Als er mit langen aber dünnen Ausführungen die angebliche Eindeutigkeit des Tatbestandes herbeizureden versuchte (juristische Kraftausdrücke sind meistens Zeichen argumentativer Schwäche), nannte er die Angeklagte sinngemäß einem verqueren Weltbild verhaftet, was er sodann auch auf den Verteidiger bezog. Er verstieg sich sogar dazu, dessen rechtliche Ausführungen zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (auf den zu  berufen er in einem Vergleichsfall als „ichbezogen“ titulierte) in diesen Kontext einzubeziehen. Für diesen Fauxpas handelte er sich einen verdienten Rüffel des Richters ein. Auch solche Ausführungen halte die Kammer für grenzwertig, sagte der Vorsitzende zum Abschluss der Verhandlung mit der gebotenen Süffisanz. Treffer!   


Vielleicht lernt der Ankläger daraus, dass seine politischen Befindlichkeiten nicht in einen Gerichtssaal gehören. Schmollend begab er sich schließlich zu einem Vertreter der Qualitätspresse, wo er offensichtlich einen Frustversteher vermutete. Voller Wut, Trauer und Betroffenheit kündigte er an, Revision einlegen zu wollen. Da kann man nur sagen: Glück auf!           

Dienstag, 17. Januar 2017

Parteiverbotsverfahren: BVerfG erhebt die Auflösung des Volkes zum Verfassungsprinzip

Fragwürdiges Urteil aus Karlsruhe - ein erster Kommentar



Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am 17.01.2017 verkündeten Urteil den Verbotsantrag des Bundesrates gegen die NPD abgelehnt, gleichzeitig aber ihre Verfassungsfeindlichkeit hervorgehoben. Jedoch fehle es daran, dass sie darauf „ausginge“ die FDGO zu beseitigen, wie es in Art. 21 Absatz 2 des Grundgesetzes gefordert wird. Das macht das Bundesverfassungsgericht an der Bedeutungslosigkeit der Partei fest. Von ihr gingen daher keine Gefahren für die FDGO aus.

Diese Argumentation ist doppelbödig und widersprüchlich. Denn das Tatbestandsmerkmal „darauf ausgehen“ betrifft die innere Zielsetzung einer Partei, auf die das Gericht zuvor in langen Ausführungen eingegangen ist. Diese Zielsetzung verstoße u.a. gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip. Von den Zielen als innerem Beweggrund ist die äußere Erfolgsaussicht, diese Ziele umzusetzen, jedoch strikt zu trennen. Das ist noch nicht einmal eine juristische sondern eine logische Frage. Insbesondere, wenn, wie das Bundesverfassungsgericht zutreffenderweise betont, ein Parteiverbot ein präventiver Verfassungsschutz ist, kann es nicht darauf ankommen, wie bedeutsam eine Partei im Moment ist. Denn sonst müsste man erst abwarten, bis sie gefährlich ist, um von der dann bestehenden Gefahr, auf die Verfassungswidrigkeit der Ziele zurückzuschließen. Präventiver Verfassungsschutz heißt demgegenüber, gar nicht erst zuzulassen, dass eine verfassungsfeindliche Partei bedeutsam wird. Es steht zu vermuten, dass die Karlsruher Richter diesen Winkelzug nur unternommen haben, um einem möglichen Sieg der Partei vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuvorzukommen, ohne darauf verzichten zu müssen, ihr die Verfassungsfeindlichkeit ins Stammbuch zu schreiben.

Ein zentraler Punkt hierbei war die Feststellung, dass der ethnische Volksbegriff der Partei gegen die Menschenwürde aus Art. 1 des Grundgesetzes verstoße. Die Frage, wer zum Volk gehört, wird in der Soziologie und der Rechtswissenschaft umfassend behandelt und höchst unterschiedlich beantwortet. Indem das Bundesverfassungsgericht das Menschsein als einzige Bezugsgröße zulässt, reduziert es das Staatsvolk nicht nur auf die Inhaberschaft des Staatsbürgerrechts sondern verzichtet auch auf jede Voraussetzung hierfür. Denn Menschen sind Menschen. Um Deutsche zu werden, müssen sie nach dieser Diktion keine weiteren Voraussetzungen erbringen, sondern lediglich reine Formalismen erfüllen, beispielsweise lange genug in der Bundesrepublik leben.  Ein bestimmtes Volkstum ist demnach genau so obsolet, wie ein bestimmtes Bekenntnis religiöser oder kultureller Art. Der inhaltliche Begriff „Deutscher“ hat sich damit erledigt. Es gibt fortan nur noch Bundesbürger. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Auflösung des Volkes, drastischer ausgedrückt, den Volkstod zum Verfassungsprinzip erhoben.   

Die von ihm wahrscheinlich nicht erkannte Dialektik dieses Argumentation besteht in ihrem genuin biologistischen, man kann fast sagen, zoologischem Ansatz. Denn, wenn es außerhalb des blanken  „Menschentums“  nichts gibt, an das ein Staat Rechtsfolgen knüpfen können soll, weder Abstammung, noch Schicksal oder Geschichte, weder Sprache, noch Kultur, noch Religion, verschwinden alle Errungenschaften, die den Menschen über seinen Animalismus erheben. Was bleibt dann übrig außer einem federlosen Zweifüßer? Somit zerstört das Verfassungsgericht letztlich auch den Begriff des Menschen selbst.

Dieser Kommentar basiert auf dem mitgehörten mündlichen Urteil. Eine ausführliche und ggfs. differenzierte Betrachtung kann nach vollständiger Lektüre der schriftlichen Fassung erfolgen.   

Dienstag, 10. Januar 2017

Die Profi-Hetzer 

Oder: wie die L-Presse den Rechtsstaat untergräbt



Anwalt und Medien war schon immer ein Thema. Im Zeitalter der Stimmungspresse ist es ein besonderes Thema.

„Achtung: Drogenanwalt verteidigt Grünen-Politiker“, „Skandal: Pädophilenanwalt vertritt Abgeordneten der Linkspartei“, „Vorsicht: Verteidiger vertrat schon Türken.“ Solche reißerischen Überschriften liest man in der bundesdeutschen Qualitätspresse genau so wenig wie etwa folgende Zeile: „Der Ausländerbeirat wird in dem Rechtsstreit von jenem zweifelhaften  Advokaten vertreten, der ansonsten abgelehnten und kriminellen Scheinasylanten eine Duldung auf Kosten des deutschen Steuerzahlers verschafft.“ Dass solche Pressepolemik ausbleibt, ist zu begrüßen. Denn der Rechtsanwalt vertritt nicht die inhaltlichen Anliegen des Mandanten sondern dessen prozessuale Rechte, die ein juristischer Laie nicht wahrnehmen kann. Davon abgesehen, sind Advokat und Partei zu trennen. Der Anwalt sollte daher auch nicht der Versuchung erliegen, sich zum politischen Sprachrohr des Mandanten herzugeben, denn zu seinen Aufgaben gehört es auch, ihm gegenüber unbequeme Wahrheiten auszusprechen, beispielsweise wenn ein Rechtsfall keine Aussicht auf Erfolg hat. Das setzt eine bestimmte Distanz zwischen Anwalt und Mandanten voraus. Je mehr sie verloren geht, weil der Anwalt zum Beispiel mit der Sache des Mandanten zu sehr sympathisiert, desto mehr verliert er den unabhängigen Blick auf die juristische Materie. Diese sind zwar Binsenweisheiten, die aber nicht umwahr werden, indem man sie sich einmal mehr vor Augen führt.

Das heißt natürlich nicht, dass ein Advokat die Überzeugungen des Mandanten ablehnen oder sich außerhalb seines Berufes als politisches Neutrum verhalten sollte. Wie es in einer Leserzuschrift im Anwaltsblatt 1/2017, S. 8 im Hinblick auf gesellschaftliche Entwicklungen heißt, kann „Schweigen oder neutral bleiben ... für unsere Berufsgruppe keine Option sein.“ Es ist viel mehr sinnvoll, wenn der Anwalt in angemessenem Maße mit dem Begehren des Mandanten konform geht, will er nicht zum rechtstechnokratischen Zyniker werden; aber eben nur in dem Maße, dass er die Sympathie der Sachlichkeit nicht unterordnet.  



Seine Unabhängigkeit als Organ der Rechtspflege verliert der Anwalt indessen nicht nur durch eigenes Ungeschick, sie kann auch systematisch von berufener und insbesondere unberufener Seite untergraben werden. Das geschieht, wenn bestimmte Kreise, beispielsweise jene Teile der Presse, die sich den Namen Lügenpresse immer wieder eifrig erarbeiten, die Trennung zwischen dem Organ der Rechtspflege und der Person, die dieses Amt ausübt, systematisch ignorieren und  über beide ein propagandistisches Gemisch aus Halbwahrheiten und Diffamierungen ergießen, die alles andere überdecken soll. So heißt es dann z. B.: „Der verteidigte schon Nazis“. Als nächstes folgt der Begriff „Nazianwalt“ oder besser gleich der „Nazi“. Nichts kommt dem gleich. Einen Kinderschänder darf man natürlich verteidigen, einen Grünen auch und einen  grünen Kinderschänder sowieso, aber einen AfD- oder sogar NPD-Mann? Das Recht auf anwaltlichen Beistand als solches behauptet der Hetzprofi selbstverständlich nicht anzutasten, im Grundsatz zumindest nicht. Jeder hat in unserem freien Rechtsstaat das Recht, sich angemessen verteidigen zu lassen, nur darf dabei der demokratische Konsens nicht gefährdet werden. Also hat der NPD-Mann sich gefälligst aus dem Ghetto der Szeneanwälte zu bedienen, und der Szeneanwalt seine Dienste gefälligst nur dem NPD-Mann anzubieten. Demokraten kauft nicht bei... Und wenn die Wahrheit nicht so ist, wie der Journalist sie gerne hätte, wird sie eben zurechtgebogen. Seine perfide Logik zielt in zwei Richtungen: Zum einen auf den Anwalt, der aus Angst um seinen Ruf bestimmte Mandate nicht annimmt und zum anderen auf bestimmte Rechtssuchende, die sich aus Angst, sich mit dem „falschen“ - zwar sachkundigen aber politisch kontaminierten - Anwalt selbst zu schaden, auf seine eigentliche Wahl verzichtet. Somit untergräbt die Polemik sehr direkt und zielgerichtet das in Art. 19 IV GG verortete Rechtsschutzprinzip, zu deren unverzichtbaren Bestandteilen auch die freie Advokatur gehört und zwar für beide Teile. Damit untergräbt die Lügenpresse den Rechtsstaat selbst.