Dienstag, 1. Dezember 2020

Lübcke Verfahren: Jagdeifer des Nebenklagevertreters

Vorsitzender Richter verwahrt sich gegen Vorwürfe der Parteilichkeit 

In dem Strafverfahren wegen der Tötung des ehemaligen Regierungspräsidenten von Kassel, Dr. Walther Lübcke, legt der Nebenklagevertreter der Famile seit dem 01. Oktober 2020, dem Tag der Haftentlassung des Nebenbeschuldigten H., einen außergewöhnlichen Jagdeifer an den Tag, der darauf zielt, ihn entgegen aller bisherigen Erkenntnisse in der Hauptverhandlung "ins Zentrum" des Geschehens zu rücken. Deshalb stellte er diverse ausufernde Beweisermittlungsanträge. Unter anderem beharrt er darauf, die Handakten des ehemaligen Verteidigers des Hauptangeklagten E. beschlagnahmen und eine E-Mail, die er an den Sprecher der Familie L verschickt hat, verlesen zu lassen. 

Gerade der letztgenannte Antrag ist als „Beweis“- mittel völlig ungeeignet im Sinne von § 244 Absatz 3 Satz 3 Ziffer 4 StPO. Denn der Antrag ist weder ein Beweis- noch ein Beweisermittlungsantrag, sondern ein strafprozessual nicht benannter Antrag sui generis; oder auch ein strafprozessuales Nullum. Gemäß § 244 Absatz 3 Satz 2 StPO liegt ein Beweisantrag nämlich nur vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmte behauptete Schuld- oder Rechtsfolgentatsache zu erheben. Der Antrag beschränkt sich aber darauf, eine bestimmte Rechtsansicht eines ehemaligen Verfahrensbeteiligten kundzutun, der bereits so lange nicht mehr am Prozess teilgenommen hat, dass er das derzeitige Verfahrensstadium nicht kennt. Folglich kann er die Entscheidung über die Haftfrage bezüglich des Nebenbeschuldigten nicht beurteilen. Außerdem hat es weder für die Tatfragen noch für die Rechtsfragen irgendeine Bedeutung, wie ein Dritter darüber denkt. Soweit in dem Antrag überhaupt ein Anknüpfungspunkt zum Prozessgegenstand vorliegt, ist er durch die Einvernahme eines Zeugen, und zwar eines Mitarbeiters des ehemaligen Verteidigers, in der Hauptverhandlung vom 26.11.2020 abgearbeitet.

Nach Ansicht der Verteidigung H. dient sowohl ein solcher Antrag als auch die weitere Prozesstaktik des Nebenklägervertrters vor allem der Prozessverschleppung. Das erschließt sich im Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Wirken des Antragstellers. Es ist von einer außergewöhnlich emsigen Pressearbeit gekennzeichnet, die der Nebenklagevertreter im, man muss leider sagen: kollusiven, Zusammenwirken mit dem eigens für den Prozess engagierten Sprecher der Nebenklage, Dirk Metz, betreibt. Sie nimmt mehr und mehr den Charakter einer regelrechten Kampagne gegen den Nebenbeschuldigten an. Das schlug sich auch in zwei aktuellen Berichten von Julia Jüttner in der Online-Ausgabe des Spiegels nieder. Davon befasst sich derjenige vom 28.11.2020 unter der Überschrift „Der Kampf der Familie Lübcke“ zentral mir den genannten Anträgen Der Nebenklägervertreter und sein Adlatus versteigen sich darin zu der Aussage:

 „Die Familie Lübcke hat schon seit mehreren Wochen den zunehmenden Eindruck gewonnen, dass weitere Aufklärung zur Tatbeteiligung von H. nicht gewünscht ist, weil dies den Senat in die Gefahr bringen könnte, die eigene Haftentscheidung revidieren zu müssen.“

Dabei verschweigen sie, dass der Bundesgerichtshof die von ihnen kritisierte Haftentscheidung mit Beschluss StB 38/20 vom 29.10.2020 bestätigt hat. Im Übrigen äußern sie expressis verbis Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Senatsmitglieder, denen sie die Bevorzugung des Nebenbeschuldigten vorwerfen. Es liegt nahe, dass mit dieser Art von Öffentlichkeitsarbeit Stimmung gegen ihn gemacht und Druck auf den Senat aufgebaut werden soll. 

Zu Beginn der HV vom 01.12.2020 wies sie der Vorsitzende Richter denn auch seinerseits in deutlichen Worten zurück. Ein wunschgeleitetes Ergebnis werde der Prozess nicht finden. Scharf kritisierte er ferner die von der Nebenklage via Presse lancierten Vorwürfe der Parteilichkeit.

Justament in diese Zeit fällt nun die geplante Ausstrahlung eines sogenannten "Doku-Dramas" in der ARD, und zwar am 04.12.2020. Das heißt, noch vor der Urteilsverkündung will der Hessische Rundfunk als federführende Sendeanstalt medial allen Zuschauern mitteilen, wie der Fall abgelaufen ist. Dirk Metz war übrigens früher Sprecher der hessischen Landesregierung.

Honi soit, qui mal y pense.


Donnerstag, 1. Oktober 2020

Fall Lübcke: Mitangeklagter wird aus Haft entlassen

Wegweisende Entscheidung des OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M hat am Morgen des 01. Oktober 2020, dem 21. Hauptverhandlungstag im Strafverfahren um das Tötungsdelikt am damaligen Regierungspräsidenten von Kassel, Dr. Walther Lübcke, die Haftentlassunng des wegen psychischer Beihilfe Mitangeklagten Markus H. bekanntgegeben.

Damit entsprach der Senat dem Antrag der Verteidigung. Durch die jüngsten Beweiserhebungen ließ sich ein dringender Tatverdacht gegen den Mitangeklagten nicht weiter aufrecht erhalten. Insbesondere hatte seine ehemalige Lebensgefährtin bei ihrer Vernehmung davon Abstand genommen, die beiden Anngeklagten als Personen zu bezeichnen, die sich komplementär ergänzt hätten (was in der Tendenzberichterstattung der Medien zu "Macher und Denker" aufgebauscht worden war). Darüber hinaus stufte der Senat, auch insoweit mit der Verteidigung übereinstimmend, den Hauptbelasteten als weitgehend unglaubwürdig und seine Ausührungen als weitgehend unglaubhaft ein.

Die Verteidigung sieht sich mit der Begründung des Beschlusses in ihrer Einschätzung der Sachlage, die sie von Anfang an vorgetragen hat, vollauf bestätigt und strebt weiterhin einen Freispruch an.

OLG Frankfurt 5 - 2 StE 1/20-5a 3/20

  


Donnerstag, 27. August 2020


Eklat im Lübcke-Prozess


 Dünnhäutiger Vorsitzender entzieht Verteidiger das Wort


Im Strafverfahren wegen des Tötungsdeliktes am früheren Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke vor dem OLG Frankfurt kam es am 27. August 2020, dem 13. Verhandlungstag, zu einem Eklat. Als der Verteidiger des Mitangeklagten H. die Zeugenaussage des Leiters der polizeilichen Sonderkommission in einer prozessualen Erklärung zusammenfasste, entzog ihm der Vorsitzende Richter das Wort. Angeblich hätte der Verteidiger unzulässigerweise das Schlussplädoyer vorweggenommen. Worum es aber wahrscheinlich im Eigentlichen ging, ließ der Richter durchblicken, als er den Verteidiger mit den sinngemäßen Worten rügte, es komme ihm nicht zu, anderen Verfahrensbeteiligten tendenziöses Verhalten zu unterstellen. In der Tat hatte der Verteidiger zuvor eine entsprechende Andeutung gemacht.  Denn der Zeuge hatte in seiner Aussage, etwa zu den angeblichen Laufwegen bei der Tatausführung, zu nicht festgestellten Fußspuren und zur Beleuchtung die Einlassung des Hauptangeklagten diametral widerlegt. Möglicherweise gefällt das dem einen oder anderen nicht. Das auszusprechen gehört zu den Kernpflichten eines Verteidigers, gerade wenn er den Verdacht von ergebnisorientiertem Verhalten in der Hauptverhandlung hat, egal von welcher Seite es kommen mag. Die ungehaltene Reaktion des Vorsitzenden, der bei seinen eigenen Worten oft wenig wählerisch ist („Hören Sie nicht auf Ihre Verteidiger, hören Sie auf mich“, „Diese Anträge waren gequirlter Unsinn“) zog einen weiteren Befangenheitsantrag nach sich. Da der Senat den Vorsitzenden mit einem Beschluss deckte, richtet sich der Befangenheitsantrag gegen ihn als Ganzes.    

Mittwoch, 5. August 2020


Befangenheitsantrag im Mordprozess Lübcke

Angeklagter sieht Fürsorgepflicht verletzt


Im Mordprozess Lübcke vor dem OLG Frankfurt hat der Nebenbeschuldigte Markus H am 5. August einen Befangenheitsantrag gegen den Senatsvorsitzenden, Richter am OLG Thomas Sagebiel, gestellt. Grund ist die Reaktion bzw. Nichtreaktion des Richters auf die Veröffentlichung eines Videos der polizeilichen Vernehmungen des Hauptangeklagten. In der letzten Woche waren die Mitschnitte auf dem Format Strg-F, das dem NDR angeschlossen ist, erschienen. Der Beitrag wurde mittlerweile über 600.000 mal abgerufen. Bei den Aufnahmen handelt es sich um interne Ermittlungsergebnisse, die nicht für die Öffentlichkeit zugelassen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die kompletten Videos in der Hauptverhandlung bereits abgespielt wurden. Denn spätere Zeugen können nun ihr Aussageverhalten auf die Aussage des Hauptanageklagten abstimmen. Damit genau so etwas nicht geschieht, sieht die Strafprozessordnung unter anderem vor, dass Zeugen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen dürfen, wenn sie selbst noch nicht ausgesagt haben. Diese Regelung wird durch die Vorab-Veröffentlichung des Filmmaterials unterlaufen. Außerdem beinhaltet sie weitere Rechtsverstöße zum Beispiel gegen das Urheberrecht des Landes Hessen, bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Der Prozess wird somit gefährdet, zumal Nachahmungstaten drohen. Entsprechend negativ wird der Vorgang in der Fachpresse kommentiert
Daher legte die Verteidigung dem Senatsvorsitzenden brieflich nahe, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um diesem Treiben Einhalt zu gebieten und die Entfernung der Videos zu erreichen. Er könnte zwar nur Anstöße für andere Behörden geben, aber sie würden sicherlich größeres Gewicht entfalten, als wenn von nicht offizieller Seite Schritte eingeleitet würden. Der Richter reagierte jedoch ablehnend und erweckte den Eindruck, als interessiere ihn der Vorgang nicht. Der Angeklagte H sieht deshalb die Fürsorgepflicht des Richters, auf die dieser sonst so großen Wert legt (Seine Worte am ersten Verhandlungstag „Hören Sie nicht auf Ihre Verteidiger, hören Sie auf mich“) als verletzt an.

5-2 StE 1/20-5a 3/20

Montag, 27. Juli 2020

Turbulente Szenen im Lübcke-Verfahren

Entpflichtungsantrag durch den Hauptbeschuldigten



Im Strafverfahren wegen der Tötung des ehmaligen Regierungspräsidenten von Kassel, Dr. Walter Lübcke, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt kam es am 27.07.2020 zu turbulenten Szenen. Zunächst zeigte sich der Vorsitzende Richter über Beweis- und Beweisermittlungsanträge des Vetreidigers des Hauptangeklagten Stephan E. befremdet. Er bezeichnete dabei einige von ihnen mit seiner schon gewohnten Kraftsprache als "gequirlten Unsinn" zu bezeichnen. (Bereits zum Auftakt hatte er den Angeklagten nahegelegt, nicht auf ihre Verteidiger zu hören.)

Es stellte sich dann heraus, dass die Anträge nicht mit dem Mandanten abgesprochen waren. Hierüber kam es zum Disput, in dessen Verlauf sich der zweite Verteidiger von den Anträgen seines Kollegen ausdrücklich distanzierte. Schließlich beantragte der Angeklagte E, seinen Verteidiger zu entpflichten. Die Bundesanwaltschaft trat dem bei. Die Entscheidung des Senats wird noch für heute Nachmittag erwartet. Dabei könnte auch das Video, das der Verteidiger über den Verhandlungstag vom 03.07.2020 auf seinen You-Tube-Kanal gestellt hatte, eine Rolle spielen. Darin hatte er die bis dahin durchgeführte Beweisaufnahme mit den Worten kommentiert, die wirkliche Wahrheit hätte man noch nicht gehört. In den ersten Tagen waren die Aufzeichnungen der Vernehmungen seines Mandantenn E aus dem Ermittlungsverfahren gesichtet worden.

Sonntag, 14. Juni 2020

Ab sofort finden Sie Informationen zu meinen Fällen auch auf meinem Telegramkanal. Dort wird es in der Regel kleinere Erläuterungen und Hinweise in Gestalt  von Videos geben, während Sie hier weiterhin Analysen und ggfs. auch vollständige oder auszugsweise Anträge finden werden, nachdem sie in der Hauptverhandlung gestellt worden sein werden.




  

Donnerstag, 30. April 2020

Fall Lübcke: SWR muss Falschbehauptung löschen

LG Düsseldorf spricht Einstweilige Verfügung gegen ÖR-Sender aus


Das Ermittlungsverfahren Lübcke, das bezüglich der Tötung des ehemaligen Regierungspräsidenten von Kassel geführt wird, ist naturgemäß häufiger Gegenstand der Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen. Nun, da die Anklage zum OLG Frankfurt erhoben wurde, häufen sich die Artikel und Filmbeiträge. Es ist verständlich, dass die Medien an den Hintergründen einer solchen Tat interessiert sind. Dabei werden leider oft die Schwerpunkte verschoben und aus einem Einzelgeschehen eine Verschwörungstheorie aufgebaut, bei der es kaum noch um die Tat, sondern um angebliche, ausgedehnte extremistische Strukturen und Netzwerke geht. Entsprechend reißerisch wird der Vorgang inszeniert.

Insbesondere der Mitbeschuldigte H musste mehrfach erleben, dass er als Person verzerrt und falsch dargestellt wurde. Eine besonders krasse Falschbehauptung hat jüngst der Südwestrundfunk in dem Beitrag "Der schwache Staat" aufgestellt. Demnach soll H. angeblich die Tatwaffe für den Hauptverdächtigen beschafft haben. Das war aber zu keiner Zeit Bestandteil der von der Bundesanwaltschaft erhobenen Vorwürfe. Vielmehr ging und geht es ausschließlich um sog. "psychische Beihilfe", was auch immer man unter dieser schillernden Rechtsfigur verstehen mag.

Sender muss Äußerung aus der Mediathek entfernen


Am 30. April untersagte das Landgericht Düsseldorf dem Sender diese unzutreffende Aussage. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- ist es ihm verboten, sie aufrechtzuerhalten oder gar zu wiederholen. Das beinhaltet, sie auch im Internet zu löschen, sprich sie aus der Mediathek zu entfernen.  

12 O 109/20       

Mittwoch, 29. April 2020

Anklage im Fall Lübcke

Befremdliches Vorgehen der Bundesanwaltschaft


Wie die Bundesanwaltschaft auf ihrer Internetseite heute, am 29.04.2020, seit mindestens 13.30 Uhr mitteilt, hat sie im Fall Lübcke Anklage erhoben. Weder die Verteidigung noch der Angeklagte H haben bislang Kenntnis vom Inhalt der Anklageschrift bekommen.

Damit setzt die GBA die Reihe der befremdlichen Vorgänge seit Beginn der Ermittlungen fort. Im Sinne eines fairen Verfahrens wäre es geboten gewesen, mindestens eine Woche mit einer solchen Mitteilung abzuwarten, damit die anderen Verfahrensbeteiligten sich in die aktuell maßgeblichen Vorwürfe einarbeiten und gegenüber der Öffentlichkeit fundiert und angemessen reagieren können.

Die GBA knüpft damit nahtlos an die Gepflogenheiten des BGH an, der es für sinnvoll hielt, zwei in dieser Sache ergangene Haftentscheidungen auf seiner offiziellen Entscheidungsdatenbank publik zu machen.  
  

Sonntag, 26. April 2020

Corona - Ist die Maskenpflicht verfassungswidrig?

Menschenwürde in Gefahr


Ab Montag dem 27. April 2020 gilt in ganz Deutschland die Pflicht, sog. Atemschutzmasken über dem Gesicht zu tragen, wenn man einkauft oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Mancherorts gelten noch schärfere Regeln. Das soll dem Corona-Virus entgegenwirken. Ist diese Auflage verfassungswidrig? Im folgenden soll nach einem vertretbaren Ansatz gesucht werden. 

Eingriff in die Menschenwürde?


Verfassungswidrig wäre sie, wenn dadurch eines unserer Grundrechte verletzt würde, ohne dass höherrangige Rechtsgüter geschützt würden. Die Maskenpflicht greift in die Menschenwürde aus Art. 1 GG ein. Warum tut sie das? Hat das Gesicht eines Menschen etwas mit seiner Würde zu tun? Ja hat es! Vom Gesicht geht die Mimik aus, mit dem Gesicht lachen oder weinen wir, mit dem Gesicht schenken wir dem Mitmenschen ein Lächeln. Tiere können nicht lachen. Gesicht ist Kommunikation! Das Gesicht ist gerade das, was uns vom Tier unterscheidet. Das Gesicht ist der Inbegriff des Menschlichen am Menschen. Das sieht man auch an der Gräuelpropaganda, mit der in extremen Zeiten die Feinde dargestellt wurden. Im ersten Weltkrieg verbreiteten die Engländer hunderte von Zerrbildern, mit denen deutsche Soldaten als Monster gezeigt wurden. Andere Beispiele, bei bei denen Mitbürger mit bewusst entstellten Gesichtern verunglimpft wurden, sind bekannt. Der Feind hat kein Gesicht.

Die Wichtigkeit unseres Gesichts wird auch durch die sprachliche Metaphorik bestätigt:

- wenn wir mutig sein wollen, sagen wir einem/r anderen etwas ins Gesicht. Wenn wir   
  feige sind, reden wir hinter dem Rücken
- Wichtiges sagen wir nicht per Mail oder Telefon sondern von Angesicht zu Angesicht  
- Wenn es um Zivilcourage geht, heißt es, Gesicht zeigen
- wenn ein Sachverhalt feststeht, sagen wir angesichts dessen

Demgegenüber sprechen wir von Maskerade bei einer Schauveranstaltung, einer Scheininszenierung. Wer sich maskiert, will täuschen und unerkannt bleiben.

Die Pflicht, das Gesicht zu maskieren, ist also der Inbegriff eines Eingriffes in die Menschnwürde. Kann er trotzdem zulässig sein? Zulässig wäre er, wenn dadurch die Gefahr für die Volksgesundheit abgewendet würde. Aber besteht eine solche Gefahr überhaupt? Die Mediziner sind sich uneins. Die besseren Argumente scheinen auf seiten der Kritiker zu liegen. Was z.B. Professor Bhakdi oder Dr. Wodarg vortragen, klingt schlüssig und stimmt mit den derzeitigen Erkenntissen überein. Die Gegenargumente beschränken sich vielfach auf Polemik. Aber da insoweit noch Unsicherheit unter den Experten herrscht und der juristische Gefahrenbegriff auf eine Prognose zielt, kann man trotz aller Bedenken das Vorliegen einer Gefahr im Rechtssinne noch für vertretbar halten. 

Geeignete Gefahrenabwehr?


Der Eingriff, dem wir erliegen, wäre aber nur rechtmäßig, wenn er geeignet wäre, die Gefahr zu bannen. Das ist er aber nicht. Warum nicht? Er ist es nicht, weil die VirusPartikel so unendlich klein sind, dass sie von den grobmaschigen Masken nicht zurückgehalten werden. Darüber besteht Einigkeit, und viele derjenigen, die jetzt die Maskenpflicht anordnen, haben ihre Nutzlosigkeit vor wenigen Wochen noch lauthals verkündet. Selbstgebastelte Stoffmasken haben sie lächerlich gemacht. Ärztepräsident Montgomery hat sich aktuell noch einmal ähnlich geäußert.https://www.rtl.de/cms/weltaerztepraesident-montgomery-gesetzliche-maskenpflicht-ist-falsch-4528570.html   

Die Masken verbreiten also möglicherweise nur eine Scheinsicherheit, weil sie zu Sorglosigkeit bei den anderen Vorsichtsmaßnahmen verführen. Überspitzt könnte also man sagen, das Maskentragen sei eine Maskerade. Damit ist der Eingriff nicht geeignet, die behauptete oder vorliegende Gefahr abzuwenden. Dann kann er auch nicht erforderlich sein. Das wiederum scheint dadurch bestätigt zu sein, dass wochenlang niemand die Masken für erforderlich hielt und in dieser Zeit die Zahl der Ansteckungen auch nicht signifikant gestiegen ist. Damit wäre der Grundrechtseingriff nicht durch den Schutz eines höherrangigen Rechts gedeckt. Das hieße:

Die Maskenpflicht ist verfassungswidrig!