Rechtskampf
Blog über die deutsche Justiz und die Anwaltstätigkeit von Dr. Björn Clemens
Montag, 9. März 2026
Samstag, 21. Februar 2026
VGH Mannheim: Voller Erfolg für AfD Ettlingen
Mit Beschluss 1 S 357/26 hat der VGH Baden-Württemberg am Samstag, dem 21.02.2026 der Beschwerde der AfD Ettlingen stattgegeben, soweit ihr in einem Stadthallenstreit auferlegt worden war, Herrn Martin Sellner von der Veranstaltung fernzuhalten.
Die Stadt Ettlingen hatte am 06.02.26 ihre ursprüngliche Hallenzusage zurückgezogen, was sie mit der Spekulation begründete, der bekannte IB-Aktivist könne bei der geplanten Wahlkampfveranstaltung der Partei auftreten. Das hatte im Grundsatz schon vor dem VG Karlsruhe (14 K 1528/26) keinen Bestand. Das Gericht hatte der Partei die Halle aber nur mit der Maßgabe zugesprochen, dass Sellner nicht erscheinen dürfe. Diese Auflage hat der VGH nunmehr aufgehoben. Damit hat die AfD zur Gänze obsiegt.
Dass die Stadt sich auf diesen Punkt gestützt hatte, war um so unangebrachter, als die Teilnahme von Martin Sellner zu keiner Zeit zur Debatte gestanden hatte.
Dr. Björn Clemens, 21.02.2026
Montag, 5. Mai 2025
Der Volksbegriff des Grundgesetzes
Eine kurze Skizze zur Verfassungslage - von RA u. Fachanwalt f. Verwaltungsrecht Dr. Björn Clemens
Am 02.05.2025 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz bekanntgegeben, dass die AfD nunmehr als "gesichert rechtsextrem" zu gelten habe. Wichtigster Anknüpfungspunkt ist laut seiner Pressemeldung vom selben Tag wieder einmal der ethnische Volksbegriff. Das muss verfassungsrechtlich eingeordnet werden.
Wer
in Deutschland das Wort Volk benutzt, und das auch noch in politischen
Zusammenhängen, läuft Gefahr, juristische Probleme zu bekommen. Insbesondere
wird die tatsächliche oder unterstellte Forderung, an einem ethnisch homogenen
Volksbegriff als Grundlage der Staatsbürgerschaft festzuhalten, als
verfassungswidriger Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen. Wer solches
offen in sozialen Netzwerken verkündet oder Gruppierungen angehört oder
unterstützt, die entsprechende Forderungen erheben oder denen das nachgesagt
wird, kann auf verschiedenste Weise belangt werden. Die Palette staatlicher
Maßnahmen gegen die Bürger reicht von Waffenverboten über Disziplinarmaßnahmen
gegen Beamte, die Aberkennung des luftsicherheitsrechtlichen
Zuverlässigkeitsstatus bis hin zu Aufenthaltsuntersagungen. Dagegen muss sich
beispielsweise der österreichische IB-Aktivist Martin Sellner derzeit vor dem VG
Sigmaringen wehren, nachdem er im März 2024 durch die Stadt Potsdam bereits ein
Einreiseverbot für ganz Deutschland erhalten hatte, das das VG Potsdam aber
aufhob.[1] Für politische Parteien
kann eine Einstufung als verfassungsfeindlich existenzbedrohend sein, da sie
gemäß Artikel 21 Absatz 2 GG verpflichtet sind, auch in ihren Zielen der FDGO
zu entsprechen. Falsches Denken kann in einem Verbot enden.[2] Für Vereine gilt das gemäß
Art. 9 GG Abs. 2 GG ebenfalls. Der Compact-Verlag sieht sich dem seit 2024
ausgesetzt, und die AfD wird damit ständig bedroht. Durch den Verfassungsschutz
wurde sie als extremistischer Verdachtsfall eingeordnet, unter anderem wegen
des Festhaltens an dem stigmatisierten Volksbegriff. Zwei Gerichtsinstanzen,
das VG Köln[3]
und das OVG Münster[4]
bestätigten die Einstufung. Im Berufungsurteil heißt es hierzu:[5]
„Es besteht der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen
jedenfalls eines maßgeblichen Teils der Klägerin entspricht, deutschen
Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten
Status zuzuerkennen, weil zu ihren zentralen politischen Vorstellungen gehört,
dass es eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige „ethnisch-kulturelle“
Volkszugehörigkeit gibt, die von entscheidender Bedeutung für die Bewahrung der
deutschen Kultur und Identität ist und es deshalb rechtfertigt, bei rechtlichen
Zuordnungen danach zu unterscheiden, ob und gegebenenfalls aus welchem
Kulturraum deutsche Staatsangehörige oder deren Eltern zugewandert sind. Dies
stellt eine nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige Diskriminierung
aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1
Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist.
Dabei steht außer Frage, dass bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinn von
Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ethnischen Zuordnungen keine
exkludierende Bedeutung zukommt. Das Grundgesetz überlässt es dem Gesetzgeber,
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Danach kann der
Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich an das Abstammungsprinzip
oder die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinn von Art. 116 Abs. 1 GG
anknüpfen. Insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer
an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebiets kann er aber auch dem Ziel einer
Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den
dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in
der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen. Wer die deutsche
Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner
ethnischen Herkunft Teil des Volkes.“
Diese Rechtsprechung führt sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im zweiten NPD-Verbotsverfahren vom 17.01.2017 zurück. Dort liest man unter anderem:
„Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in
der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie
Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht (vgl. Isensee, in: Merten/Papier,
HGRe, Bd. IV, 2011, § 87 Rn. 168). Dem Achtungsanspruch des
Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der
rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 1 Abs. 1 Rn. 120 <Mai 2009>). Mit der Menschenwürde
sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen
nicht vereinbar (vgl. Höfling, a.a.O., Art. 1 Rn. 35)….[6]“
Im
Weiteren stellt es fest, dass ein an ethnischen Kategorien orientierter
Volksbegriff mit der Menschenwürde unvereinbar sei.[7] Die Eindeutigkeit seines
Verdiktes steht im Gegensatz zum Grundgesetz, denn im vom OVG Münster in Bezug
genommenen Art. 116 heißt es in Absatz 1:
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes
ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher
Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete
des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden
hat.“ [H.d.V.]
Während
das Bundesverfassungsgericht den im Grundgesetz vorhandenen Begriff der
Volkszugehörigkeit für seine Entscheidung schlicht ignoriert[8], verwickelt sich das OVG
Münster in einen bemerkenswerten Selbstwiderspruch. Denn zum einen gesteht es
dem Gesetzgeber ein Wahlrecht (!) zu, bei der Bestimmung des Staatsbürgerrechts
an das Abstammungsprinzip bzw. die deutsche Volkszugehörigkeit oder an
die faktische Gesamtbevölkerung anzuknüpfen. Zum anderen sieht es eine
politische Zielsetzung als verfassungsfeindlich an, die aus
ethnisch-kulturellen Differenzen staatsbürgerrechtliche Folgerungen zieht. Selten hat sich eine Argumentation so
widerlegt wie diese. Denn wenn es das Recht des Gesetzgebers ist, die
Staatszugehörigkeit aus der Volkszugehörigkeit abzuleiten, dann folgt daraus
begriffsnotwendig, dass eine politische Partei, die als gegenwärtiger oder
künftiger Teil des Gesetzgebers fungiert, ebenso berechtigt ist, entsprechende
Forderungen zu erheben und öffentlich zur Debatte zu stellen. Sie kann demnach
nicht verfassungsfeindlich sein. In seiner argumentativen Inkonsequenz hat das
Gericht mit erfreulicher, aber womöglich nicht bedachter, Deutlichkeit
ausgesprochen, dass Volkszugehörigkeit und Staatsbürgerschaft nicht
gleichzusetzen sind. Daher soll im folgenden versucht werden, die Begriffe zu
ordnen.
Volk im Staatsorganisationsrecht
Im
Grundgesetz taucht der Volksbegriff an unterschiedlichen Orten auf. In der
Präambel wird konstatiert, dass es, das GG, nunmehr, nach der Vereinigung West-
und Mitteldeutschlands für das gesamte Deutsche Volk gelte. In Art. 1 Absatz 2
bekennt sich dieses Volk zu den „unverletzlichen“ und „unveräußerlichen“
Menschenrechten. Schließlich erscheint es in der organisatorischen
Fundamentalnorm des Art. 20 Absatz 2:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke
aus.“
Damit
wird „das“ Volk zum staatlichen Souverän erklärt, was gemäß Art. 79 Absatz 3 GG
als unabänderlich gilt. Nicht einmal ein einstimmiger Beschluss des Bundestages
könnte die Volkssouveränität aufheben. Als Souverän wird „Volk“ zum
Zentralbegriff der gesamten Verfassungsordnung. Durch die Kuppelung Volk gleich
Staatsgewalt wird Volk als Träger, und zwar als alleiniger, staatlicher Rechte
definiert. Daraus folgt, dass Volk insoweit als Gesamtheit der Staatsbürger zu
verstehen ist, denn Rechte im Staat kann nur ausüben, wer Teil des Staates ist,
und wenn das Volk die höchsten Rechte besitzt, kann insoweit nur das Staatsvolk
gemeint sein. Das wird durch diejenigen vorangehenden Grundrechte bestätigt, in
denen sich der Begriff „Deutsche“ findet, denen das entsprechende Recht
vorbehalten ist, zum Beispiel die Versammlungsfreiheit. Im Gegensatz dazu kennt
das Grundgesetz auch Jedermannsrechte wie die Meinungsfreiheit. Auch eine
solche Differenzierung ergibt nur einen Sinn, wenn man als „Deutsche“ die
Inhaber der Staatsbürgerschaft versteht, da Staatsbürger in Konsequenz des eben
genannten Artikels 20 alle Rechte haben, demnach auch alle Grundrechte, was für
bloße Bewohner nicht gilt. Nach der von Georg Jellinek[9] begründeten
Drei-Elemente-Lehre setzt sich der Staat aus Staatsvolk, verstanden als
Staatsbürger, Staatsgebiet und Staatsgewalt zusammen. Mit all dem ist aber nur
eine funktionale Rechtsstellung beschrieben. Wer Teil dieses Volkes ist, wer
also Staatsbürger werden kann, ist damit nicht gesagt.
Volk als soziologischer Begriff
Dazu
bringt der zuvor genannte Art. 116 Aufschluss. Seine bemerkenswerte
Formulierung knüpft an die klassische Auffassung vom Volk, die wahrscheinlich
jeder intuitiv im Sinn hat, wenn der Begriff aufkommt. Der Historiker Friedrich
Meinecke formulierte es wie folgt:
„„Gemeinsamer Wohnsitz, gemeinsame Abstammung – oder
genauer gesagt, da es keine im anthropologischen Sinne rassenreinen Nationen
gibt –, gemeinsam oder ähnliche Blutmischung, gemeinsame Sprache, gemeinsames
geistiges Leben, gemeinsamer Staatsverband oder Föderation mehrerer
gleichartiger Staaten – alles das können wichtige und wesentliche Merkmale
einer Nation sein.“[10]
Ähnliches
kann man erstaunlicherweise auch in einem Lehrbuch des nachmaligen
Bundespräsidenten Roman Herzog[11] lesen, und wenn der
berühmte Staatsrechtler der 20er und 30er Jahre des 20. Jahrhunderts Carl
Schmitt den Staat die politische Einheit eines Volkes nennt[12], ist damit ausgedrückt,
dass sich der Staat vom Volk ableitet, und nicht umgekehrt. Schmitt ist es denn
auch, der knapp aber klar feststellt, dass es ein Volk vor der
Verfassung gibt, also, dass erst das Volk besteht, das sich einen Staat
konstituiert. Das verlangt aber
denknotwendig eine soziologische Eigenheit. Die Staatsbürgerschaft kann nach
diesem Verständnis nicht der konstituierende Begriff sein. Das wird durch eine
Überlegung aus dem Völkerrecht gestützt. Während des Ersten Weltkrieges
brachten die damaligen Entente-Mächte den Begriff des Selbstbestimmungsrechts
der Völker auf. Das taten sie selbstverständlich nicht, um eine gerechtere
Weltordnung zu errichten, sondern als Propaganda-Parole, um Österreich-Ungarn,
den Verbündeten des Deutschen Reichs, zu zersetzen. Denn die
Habsburgermonarchie galt als Vielvölkerstaat, der dadurch gekennzeichnet ist,
dass unter einer Staatsbürgerschaft zahlreiche „Völker“ zu Staatsbürgern
zusammengefasst sind.[13] Im Falle
Österreich-Ungarns wäre es demnach unsinnig gewesen, zu sagen, es bestehe neben
Serben, Kroaten, Tschechen, Slowenen, Ungarn usw. auch aus Österreichern.
Österreicher waren sie alle. Die entsprechende Volkskategorie war insofern die
der Deutschen, die ihrem nach dem Krieg verbliebenen Rumpfstaat im ersten
Staatsgrundgesetz von 1918 den Namen „Deutsch-Österreich“ gaben und den
Anschluss an das Deutsche Reich forderten. Auch die Deutschen in der neu
geschaffenen Tschechoslowakei bekannten sich als eben das: (Sudeten-) Deutsche,
und nicht etwa als Österreicher oder Böhmen. All das verdeutlicht, dass Volk
etwas kategorial anderes ist als Staatsbürger.
Das
aber leugnen die Vertreter der Gegenwartslehre. Sie meinen, aus dem ersten
Halbsatz des Artikels 116 „Deutscher ist, wer die deutsche Staatsbürgerschaft
besitzt“, folgern zu können, dass sich das Volk an sich (und ausschließlich)
von den Bürgerechten ableite und es daher dem Gesetzgeber freistehe, nach
Belieben den Kreis der Volksangehörigen zu erweitern (nicht aber zu verringern,
denn dagegen spreche die Menschenwürde, siehe oben). Die Änderung des
Staatsbürgerschaftsrechts bewirkt also die Veränderung des Volkes und somit des
Souveräns selbst. Genau das geschah erstmals im Jahre 1999, als das bis dahin
geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz durch das
Staatsangehörigkeitsgesetz abgelöst wurde. Damit wurde das Abstammungsprinzip
durch das Bodenprinzip ersetzt. Deutscher ist nun, wer in der Bundesrepublik
geboren wird, egal woher seine Vorfahren kommen. Seitdem wurde das Gesetz immer
wieder verändert, im Propagandasprech der Verantwortlichen „modernisiert, um
die Möglichkeiten zur Einbürgerung umfassend zu erweitern. Jüngst geschah das
2024, um einen neuen Überfremdungsschub herbeizuführen. Über die ständige
Reform des Staatsbürgerrechtes die Änderung bzw. partielle Ersetzung des
Souveräns zu erwirken, ist aber faktisch nichts anderes, als ein staatspolitischer
Umsturz, der das Prinzip der Volkssouveränität auf kaltem Wege außer Kraft
setzt.
Darüber
hinaus steht einem solchen Vorgehen Art. 79 Absatz 3 GG entgegen, wonach die in
Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze „Ewigkeitswert“ genießen, nicht, auch
nicht einstimmig geändert werden können. Das mindeste, was bei einer
Entscheidung solcher Tragweite zu verlangen wäre, wäre, dass der Souverän dazu
befragt würde, also eine Volksabstimmung der bisherigen Staatsbürger
stattfände. Richtigerweise hielten zwei der führenden deutschen Staatsrechtler,
die Professoren Hans-Jürgen Isensee und Rupert Scholz, den Anschlag auf das bis
dahin geltende Recht im Jahre 1999 für unzulässig. Isensee sprach sogar von
einem Staatsstreich durch das Parlament.[14] Mit ihrer Kritik blieben
die beiden Juristen ungehört. Aber in der Sache hatten sie den Nagel auf den
Kopf getroffen. Das bedeutet, dass nahezu jede Einbürgerung und Verleihung der
Staatsbürgerschaft an Fremde seit 1999 verfassungswidrig war bzw. ist, und zwar
in einer Offensichtlichkeit, dass man sie für nichtig halten könnte.
Das Wahrungsgebot
Ein
abschließender Blick auf eine der wenigen verfassungsgerichtlichen
Entscheidungen zum Volksbegriff unterstreicht die vorgenannten Überlegungen. Es
handelt sich um den Teso-Beschluss vom 21. Oktober 1987.[15] Dem lag die Frage
zugrunde, ob ein in der DDR aufgewachsener Bürger, der über seine Mutter (auch)
die italienische Staatsbürgerschaft besaß, nach der Übersiedlung in die
Bundesrepublik „Deutscher“ im Sinne des Art. 116 GG sei. Im Schwerpunkt ging es
um das Verhältnis der Staatsbürgerschaft der DDR zu der der Bundesrepublik,
bzw. um die Frage einer einheitlichen Staatsbürgerschaft, unabhängig von dem
Bestehen zweier deutscher Staaten. Bekanntlich vertrat die alte BRD bis zuletzt
den Standpunkt der einheitlichen (deutschen) Bürgerschaft, weshalb
DDR-Flüchtlinge in der Bundesrepublik nicht eingebürgert wurden, sondern
automatisch als Deutsche und damit als bundesdeutsche Staatsbürger galten. Aus
dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes leitete das Bundesverfassungsgericht
daher ein Wahrungsgebot bezüglich der Staatsangehörigkeit ab. Der erste
Leitsatz des Beschlusses lautet:
„Aus dem Gebot der Wahrung der Einheit der deutschen
Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GG), das eine normative
Konkretisierung des im Grundgesetz enthaltenen Wiedervereinigungsgebots ist,
folgt, dass dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen
Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen
des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit beizumessen ist.“
In der Begründung
führt das Gericht sodann aus:
„Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die
verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu
erhalten. Diese Pflicht ist nicht statisch auf den Kreis derjenigen Personen
begrenzt, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes deutsche Staatsangehörige
waren, und auf jene, die später zufolge des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
und noch erwerben werden.“
…
„Die im Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes enthaltene
Wahrungspflicht gebietet es auch, die Einheit des deutschen Volkes als des
Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit
zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren.“
Die Verfechter der
multikulturellen Auflösung behaupten nun, dass aus der Anknüpfung der
Entscheidung an das Staatsbürgerrecht (und nicht an das Volkstum) dem
Abstammungsprinzip vom Gericht eine Absage erteilt worden sei.[16]
Aber das ist ein Denkfehler. Denn das Gericht verlangt, die Identität des
Staatsvolkes in der Form zu erhalten, wie es sie durch das RuStG von 1913
seinerzeit besaß. Wenn also von einer Identität in Bezug auf das
Staatsbürgerrecht gesprochen wird, dann ist damit eine Identität auf das in dem
damaligen Staatsbürgerrecht festgeschriebene Abstammungsprinzip inbegriffen.
Ein anderes Urteil[17]
gesteht allerdings dem Gesetzgeber zu, über das Staatsbürgerrecht die
Zusammensetzung des Staatsvolkes zu ändern. Es setzt sich jedoch nicht mit den
grundlegenden Fragen von Abstammungsvolk und Staatsvolk auseinander und denkt
auch eher an erleichterte Einbürgerungen als an eine komplette Revision der
Staatsbürgerschaft. Dabei ist anzumerken, dass noch nie, auch im Kaiserreich
die Staatsbürgerschaft einem monolithischen, völkischen Block entsprach.
Grundsätzlich spricht auch nichts dagegen,
sie in Maßen unabhängig von der Ethnie zu vergeben, es sei denn, damit
soll der große Austausch zulasten der autochthonen Bevölkerung juristisch
abgesichert werden.
Fazit:
Das heißt, dass vom
ursprünglichen deutschen, auch bundesdeutschen, Staatsbürgerrecht der ethnische
Volkstumsbegriff vorausgesetzt und dieser in jenem enthalten ist. Seine
Abschaffung über die einfachgesetzliche Änderung der Staatsbürgerschaft im
Jahre 1999 war ein verfassungswidriger, rechtstechnischer Taschenspieletrick,
der die Stellung des Staatsvolkes im Verfassungsgefüge ignorierte.
Wenn man der hier vertretenen Auffassung folgt, ergibt sich eine interessante politische Konsequenz: Parteien wie die AfD oder Gruppen wie die IB oder andere sind es nämlich dann, die auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Die Faesers, Haldenwangs und wie sie heißen, sind es hingegen nicht.
[1]
Klage gegen das Aufenthaltsverbot: VG Karlsruhe 9 K 4719/24, zum Einreiseverbot
von Potsdam siehe: legal tribune
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/martin-sellner-einreiseverbot-aufgehoben-vg-potsdam.
[2]
Umfassend zur Thematik eines ideologisch begründeten Parteiverbots:
Schüßlburner, Demokratie-Sonderweg Bundesrepublik, Königstein 2004.
[3]
VG Köln Urteil 13 K 326/21 vom 08.03.2021
[4]
OVG Münster Urteil 5 A 1218/22 vom 13.05.2024. Die urteile sind bei Eingabe der
Aktenzeichen leicht im Netz zu finden. Auch im Falle von Compact bildet der
völkische Volksbegriff einen Schwerpunkt der Vorwürfe.
[5]
Randnummern 206 und 207.
[6]
Rn. 541.
[7]
Rnrn. 688 bis 691.
[8]
Grundlegende Kritik an dem Urteil bei Thor v. Waldstein, Wer schützt die
Verfassung vor Karlsruhe, 2017.
[9]
Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage, 1928, S. 394ff.
[10]
Friedrich Meinecke, Weltbürgertum und Nationalstaat, 2. Aufl., München und Berlin, 1911, S. 1.
[11]
Allgemeine Staatslehre, Frankfurt a.M., 1971, S. 43.
[12]
Verfassungslehre, 8. Aufl., 1993, S. 3. Im Begriff des Politischen, erste Seite
des Haupttextes, nennt er den Staat den Status (zustand) des in territorialer
Geschlossenheit organisierten Volkes.
[13]
Das erfährt der Leser sogar bei Wikipedia, Stichwort Vielvölkerstaat.
[14]
Scholz/Uhle, NJW 1999, 1510ff; Isensee, Die Welt (sic!), 06.01.1999.
[15]
BVerfGE 77, 137.
[16]
So die Frankfurter Rundschau in gewohnt pseudoironisch-herablassenden Stil am
07.01.2019, https://www.fr.de/politik/angeblicher-verfassungsauftrag-11024520.html.
[17]
BVerfGE 83, 37 vom 31.10.1990..
Freitag, 18. Oktober 2024
Marie-Therese Kaiser: OLG verwirft Revision gegen Urteil wegen Volksverhetzung
Verfassungsbeschwerde eingelegt
Am 19. September 2024 hat das OLG Celle, Beschluss NZS 2 ORs 103/24, die Revision von Marie-Therese Kaiser gegen ein Urteil des Landgerichts Verden/A vom Mai dieses Jahres verworfen. Die Influencerin und AfD-Politikerin war in der Berufungsinstanz zu 100 Tagessätzen a 60 Euro wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Gegenstand des Verfahrens war ein Facebook-Post, den Kaiser im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 als Direktkandidatin für den Wahlkreis Stade/Rotenburg veröffentlicht hatte. Darin hatte sie unter anderem mit der provokanten Frage
"Willkommenskultur für Gruppenvergewaltigungen?"
die Gefahren der ungezügelten Aufnahme von Asylbewerbern thematisiert, da nachweislich ein überproportional hoher Anteil bestimmter Gruppen, wie etwa Afghanen an bestimmten Delikten, wie etwa Gruppenvergewaltigungen beteiligt sind. Kaiser hatte ihre Aussage mit umfangreichen Nachweisen aus gängigen Zeitungen und amtlichen Statistiken belegt. Die beiden Vorinstanzen, also das LG Verden, wie auch schon das Amtsgericht Rotenburg/W meinten dessen ungeachtet, daraus ableiten zu können, die Angeklagte hätte pauschal sämtlichen afghanischen Flüchtlingen oder Fluchtwilligen unterstellt, sie begingen solche Straftaten.
Dem ist das Oberlandesgericht Celle nunmehr in einer bemerkenswert schmallippigen Entscheidung beigetreten. Das Urteil des LG Verden lasse keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen, heißt es dort zunächst lapidar. Sodann ergänzt der Senat,
„dass sich dem Facebook-Post der Angeklagten bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums auch im Lichte von Art. 5 GG im Kern allein die Aussage entnehmen lässt, dass die aus Afghanistan geflüchteten und fluchtbereiten Personen Gruppenvergewaltigungen begehen.“ (H.d.V.)
Angesichts des Gesamtkontextes und des Umfanges der Zusatzinformation ist das eine befremdliche Verdrehung dessen, was die Angeklagte tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte. Diese einseitige Auslegung, die andere mögliche Auslegungen nicht einmal in Betracht zieht, verstößt aus Sicht von Marie-Therese Kaiser gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur freien Meinungsäußerung und verletzt somit ihr Grundrecht aus Art. 5 GG. Daher hat sie am heutigen Tag, dem 18.10.2024, Verfassungsbeschwerde https://drive.google.com/file/d/1AVqKzCqyXqaOAqrf0Glqphp3CPCJrjpN/view?usp=drive_link eingelegt.
Dr. Björn Clemens, Rechtsanwalt
Montag, 29. Juli 2024
Unterlassungsprozess
Dr. Nagels/Matthias Helferich MdB
Am
01. August 2024, 13.00 Uhr wird es vor dem Oberlandesgericht Köln (Saal 144) zur
mündlichen Verhandlung in einem Unterlassungs-Prozess zwischen dem ehemaligen
Funktionär der Republikaner Dr. Robert Nagels und dem Bundestagsabgeordneten
Matthias Helferich, AfD kommen. Nagels begehrt von Helferich die Unterlassung
einer Äußerung, die ihn mit einer angeblichen Tätigkeit für den
Verfassungsschutz in Verbindung bringt. Maßgeblich stört er sich daran, dass
man ihm vorwirft, er sei „gegen rechts“ eingesetzt worden. Die Kontakte zum
Geheimdienst an sich bestreitet Nagels nicht nur nicht, sondern hat sie selbst
im Jahre 2009 in einem Gerichtsverfahren vor dem LG Düsseldorf gegen den
Produzenten rechter Musik, Torsten Lemmer öffentlich eingeräumt. Nunmehr zieht
er sich aber darauf zurück, lediglich in seiner Bundeswehrzeit linke Studenten
beobachtet zu haben. Die geschäftlichen Kontakte zwischen Nagels und Lemmer
waren über Jahre ausgesprochen intensiv, allerdings hat sich Nagels immer als
Finanzier im Hintergrund gehalten.
Nach
Auffassung von Matthias Helferich und dessen Rechtsbeistand Dr. Björn Clemens sind
die Behauptungen von Dr. Nagels unglaubhaft, zumal er gegenüber dem Gericht
eine politische Selbstverortung als gemäßigter Zeitgenosse vorgenommen hat, die
nicht den Tatsachen entspricht. Nagels war in der Zeit seiner Mitgliedschaft bei
den Republikanern als Scharfmacher bekannt, der die Partei auf einen möglichst extremen
Rechtskurs bringen wollte. In einem Interview mit der Zeitschrift Playboy 1992 hatte
er zudem das allgemeine Wahlrecht in Frage gestellt und damit die Partei in ein
schlechtes Licht gesetzt. Schließlich hat er für einen Parteitag 1993 eine
Sicherungstruppe aus dem Umfeld der Kampfsportschule Hak-Pao in Solingen
organisiert, aus jenen Kreisen also, die für den Mordanschlag auf ein von fünf
Türken bewohntes Haus verantwortlich waren. Diese Kampfsportschule ihrerseits
stand unter dem Einfluss eines VS-Mannes. Nach Ansicht von Helferich schließt
sich hier der Kreis. Das Verhalten von Dr. Nagels entspricht dem, was allgemein
als Zersetzung beschrieben wird. Auch seine jüngsten Versuche, im
AfD-Kreisverband Duisburg, der für ihn organisatorisch unzuständig ist, Fuß zu
fassen, nachdem er zuvor in Oberhausen gescheitert war, ist symptomatisch.
Helferich
und sein Rechtsbeistand haben umfangreiches Material zusammengetragen, das die
fragwürdige Rolle, die Nagels über Jahre im rechten Spektrum spielte, erhellt.
Es handelt sich um größtenteils frei zugängliche Dokumente, in denen immer
wieder auch das V-Mann-Thema behandelt wird. Demnach ist die streitbefangene
Äußerung, juristisch betrachtet, mindestens eine plausible Schlussfolgerung. Ob
sie als zulässiges Werturteil anerkannt werden wird, wird von der Bewertung der
vorgelegten Tatsachen durch das Gericht und ihrer Indizwirkung abhängen. Aus
Sicht von Matthias Helferich besteht jedenfalls eine hohe Indiziendichte, die
seine Bewertung deckt.
Matthias
Helferich MdB/Dr. Björn Clemens, RA, 29.07.2024
Freitag, 5. Mai 2023
EILMELDUNG:
Erfolgreicher Rechtskampf gegen Ausreiseverbote
In den letzten Tagen wurden zahlreiche Bürger, die an einem Kampfsport-Event (European FightNight) in Budapest teilnehmen wollten, mit staatlichen Verbotsmaßnahmen überzogen, um sie an der Ausreise zu hindern. Dabei handelte es sich um drei Fallgruppen: Zum einen begrenzten städtische Behörden für die Dauer des Events, den 06. und 07. Mai, die Personalausweise oder Reisepässe der Betroffenen räumlich, zum anderen verhängten Landespolizeibehörden Meldeauflagen, und zum dritten untersagten Kräfte der Bundespolizei unmittelbar an Grenzübergängen die Ausreise bzw. sprachen dort auch noch Meldeauflagen aus. Der rechtliche Ansatzpunkt war jedes Mal, dass die Personen durch ihre Teilnahme an der Sportveranstaltung des rechten Spektrums angeblich das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnten. Das Passgesetz lässt in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein solches Vorgehen zu.
Dagegen wurden vor zahlreichen deutschen Verwaltungsgerichten Eilverfahren geführt, und wie es derzeit (Freitag, den 05.05.2023, 16.30 Uhr) aussieht, rundheraus gewonnen. Im Falle der von der Stadt Dortmund ausgesprochenen Verfügungen gingen die Rechtsstreite bis zum Oberverwaltungsgericht NRW in Münster, das wie die Vorinstanz, das VG Gelsenkirchen, zu der Ansicht kam, dass eine Gefährdungslage, die ein Ausreiseverbot rechtfertigen könnte, nicht bestehe. Grund war auch, dass das Gastland Ungarn keinerlei Bedenken gegen die Veranstaltung geltend gemacht hatte. Die Ausreise darf also nicht behindert werden, was aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 GG auch für diejenigen gilt, die nicht geklagt haben. Die Hauptsacheverfahren, in denen die Rechtslage eingehender geprüft werden kann, stehen natürlich noch aus.
Die Frage, ob es dem Ansehen der Republik möglicherweise eher schaden könnte, wenn hochrangige Politiker in steter Regelmäßigkeit Sprachfehler in ihre - auch international beachteten - Statements einbauen, spielte für die Entscheidungen keine Rolle.
u.a.: OVG Münster 19 B 466/23 zu VG Gelsenkirchen 17 L 614/23
Rechtsanwalt Dr. Björn Clemens
Donnerstag, 25. August 2022
URTEIL IM REVISIONSVERFAHREN LÜBCKE
Der Bundesgerichtshof hat heute (25.08.2022) das Urteil des OLG Frankfurt in dem Mordprozess Lübcke in allen Punkten bestätigt. Damit ist insbesondere der Mitangeklagte H. vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord rechtskräftig freigesprochen. Die von der Verteidigung von Anfang an vertretene Auffassung, dass die Sachlage nichts für eine Beteiligung des Nebenangeklagten hergab, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der frahwürdigen Konstruktion der psychischen Beihilfe, hat sich daher als in jeder Hinsicht zutreffend erwiesen. Erst recht gab es keinen Hinweis auf eine noch weitergehendere Mitwirkung des Nebenangeklagten wie es sich einige Beteiligte als offensichtliche Wunschvorstellung in den Kopf gesetzt hatten. Die ebenfalls bestandskräftige geringfügige Verurteilung von H wegen eines Waffendelikts hält die Verteidigung für falsch, aber angesichts des Freispruchs in dem allein interessierenden Mordvoreutf für verschmerzbar. Der Angeklagte H kann nun mit der Sache abschließen.
BGH 3 StR 359/21