Freitag, 28. August 2015

Das Gericht, dem der Mut entsank


Wie man den Rechtsschutz torpediert

Am Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde am 28. August 2015 eine Feststellungsklage der Anmelderin der DÜGIDA-Kundgebungen, eine an PEGIDA angelehnte Veranstaltungsform in Düsseldorf, die im ersten Jahresdrittel für Aufsehen gesorgt hatte, verhandelt. Im Januar dieses Jahres hatte das Verwaltungsgericht mit einer Einstweiligen Anordnung (im Eilverfahren nach § 123 VwGO) einen Aufruf des Düsseldorfer Oberbürgermeisters zur Teilnahme an der Gegenkundgebung sowie eine symbolische „Licht-aus-Aktion“ untersagt. (Aktenzeichen 1 L 54/15). Diesen Beschluss hatte das OVG Münster mit der bemerkenswerten Begründung aufgehoben, die Sache sei zu schwierig, um sie in der Kürze der für ein Eilverfahren zur Verfügung stehenden Zeit zu entscheiden, solche weitreichende Rechtsfragen könnten nicht außerhalb des Hauptsacheverfahrens geklärt werden (Beschluss 15 B 45/15).

Nicht nur wegen dieser Enthaltsamkeit, die die Internetausgabe der legal tribune am 05.02.2015 in die Nähe der Rechtsschutzverweigerung rückte http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/duegida-demonstration-oberbuergermeister-duesseldorf-rechtsschutz/, entbrannte ein vehementer öffentlicher Streit um das Verfahren. Denn der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt hatte zunächst öffentlich erklärt, den Beschluss der ersten Instanz nicht befolgen zu wollen; ob die Lichter in der Stadt abgeschaltet würden, sei „unsere Kanne Bier“. In der daraufhin einsetzenden Debatte wurde zunehmend der Präsident des Verwaltungsgerichts, Dr. Andreas Heusch, der gleichzeitig Vorsitzender der Beschlusskammer ist, mit Angriffen, die eine sehr persönliche und polemische Färbung annahmen, kritisiert. Er sah sich sogar gezwungen, über die Presse dem Oberbürgermeister zu bescheinigen, dieser gefährde den Rechtsfrieden.

Der Mut vor Königsthronen, der das Gericht und seinen Vorsitzenden im Eilverfahren noch ausgezeichnet hatte, war ihm am 28. August, aus welchen Gründen auch immer, abhanden gekommen. Zwar erläuterte der Vorsitzende in salbungsvollen Worten, dass das Gericht nach wie vor an seiner Rechtsansicht festhalte, der Aufruf des OB sei rechtswidrig gewesen und habe einen Grundrechtseingriff gegen die Klägerin dargestellt. Nur fehle jetzt, im Hauptsacheverfahren, leider das sogenannte Feststellungsinteresse der Klägerin (also die Prozessvoraussetzung, damit ein Gericht eine Angelegenheit entscheiden kann, die sich durch Zeitablauf erledigt hat). Die Klage (1 K 1369/15) wurde somit abgewiesen. 

Die Klägerin steht nunmehr vor der surrealen Situation, dass sie vom OVG im ersten Verfahren wegen der kurzen Entscheidungszeit (sinngemäß) auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wurde, dieses Verfahren nun aber mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein soll. Anders ausgedrückt: Das OVG hat im Eilverfahren in der Sache nicht entschieden, weil die Zeit zu knapp war, das VG Düsseldorf hat in der Sache ebenfalls nicht entschieden, weil die Klage nicht zulässig war, dieselbe Klage, die aber nach Meinung des OVG nur im Hauptsacheverfahren entschieden werden kann! 

Ein effektiver  Rechtsschutz, wie ihn das Grundgesetz in Artikel 19 Absatz IV vorschreibt, sieht anders aus. Hier wurde er torpediert. Daher wird das Verfahren wahrscheinlich nicht eher als vor dem Bundesverfassungsgericht enden.