Freitag, 4. November 2016

Aus für "Licht-aus"

  OVG Münster gibt DÜGIDA im wesentlichen Recht.


Mit einem sensationellen Urteil endete am 04.11.2016 vor dem Oberverwaltungsgericht Münster das Berufungsverfahren der DÜGIDA-Anmelderin Melanie Dittmer gegen die Stadt Düsseldorf, namentlich deren Oberbürgermeister Thomas Geisel, bezüglich der Licht-aus-Aktion vom Januar 2015. (Az.: 15 A 2293/15). Seinerzeit hatte Geisel öffentlich gegen die DÜGIDA gehetzt und zur Teilnahme an einer Gegenveranstaltung aufgerufen. Das ganze unterlegte er mit einer groß inszenierten Lichtabschaltkampgane, bei der zahlreiche öffentliche Gebäude, darunter der berühmte Düsseldorfer Funkturm, das Rathaus und andere abgeschaltet wurden und die Dügida in ein sprichwörtlich schlechtes Licht gesetzt wurde.

Dagegen hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits am 9.1.2015 eine Einstweilige Anordnung erlassen, die aber vom OVG aufgehoben wurde. In der Hauptsacheverhandlung über die nachfolgende Feststellungsklage im August 2015 hielt das VG Düsseldorf zwar in einem obiter dictum (juristischer Nebensatz) daran fest, dass der Oberbürgermeister rechtswidrig gehandelt habe, wies die Klage aber trotzdem ab, weil angeblich das Feststellungsinteresse fehle. Dieser in sich unstimmigen Argumentation ist das OVG in dem Berufungsutreil entgegengetreten. Der Oberbürgermeister hat demnach mit der Lichtkampagne gegen das Sachlichkeitsverbot verstoßen. Sie habe die Klägerin erheblich in ihrem Grundrecht aus Art. 8,, Versammlungsfreiheit verletzt. Lediglich seine noch sachliche Äußerung zugunsten der Teilnahme an der Gegendemo ließ es gelten. Die Kostenentscheidung, wonach DÜGIDA nur ein Drittel der Verfahrenskosten. die Stadt aber zwei Drittel zu tragen hat, zeigt, wer der Gewinner des Verfahrens ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist zugelassen.

Damit hat das OVG einem unwürdigen Diskriminierungsschauspiel eine Absage erteilt. Im selbsternannten Epizentrum der Demokratie glaubte bisher jeder noch so kleine Provinzfürst, die Bürger, die sich gegen die staatlich organisierte Überfremdung mit den Mitteln des Grundgesetzes zur Wehr setzen, nach Belieben beschmutzen zu dürfen. Mit solcher Art öffentlicher Boykotthetze ist nun erst einmal Schluss. Aus für Lichtaus!





Donnerstag, 25. August 2016

Karlsruhe legt sich quer: Kein kurzer Prozess um Autonome Nationalisten Göppingen
 

BGH schiebt 129er Inflation einen Riegel vor

  

Am heutigen 25. August 2016 sollte vor dem Landgericht Stuttgart ursprünglich ein weiteres Strafverfahren wegen Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB beginnen. Am 13. August 2015 waren dort die vier angeblichen Rädelsführer der Autonomen Nationalisten Göppingen allesamt zu Freiheitsstrafen (bzw. Jugendstrafen) verurteilt worden. Das Gericht in seinem Optimismus hatte sich offensichtlich vorgestellt, in einem „verschlankten“ Folgeverfahren nunmehr dreizehn weiteren angeblichen Mitgliedern oder Unterstützern der AN GP ebenfalls das Prädikat „kriminelle Vereinigung“ anheften zu können. Dem hat der Bundesgerichtshof mit seinem kürzlich veröffentlichen Beschluss 3 StR 86/16 vom 31. Mai 2016 (siehe:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=277dcf27b9912393bac68e24006b8c9e&nr=75577&pos=0&anz=1


einen Riegel vorgeschoben. Der BGH hat darin noch einmal hervorgehoben, dass Bagatelledelikte wie etwa Schmierereien und ähnliche nicht schwerwiegend genug sind, um daraus eine kriminelle Vereinigung abzuleiten. Solche Delikte bildeten jedoch das Schwergewicht der Taten der ANGP. Der Beschluss ist eine Ohrfeige für die Staatsschutzkammer des Landgerichts Stuttgart unter ihrer Vorsitzenden Manuela Haußmann. Sie hatte es bei einem 183seitigen Urteil auf gerade einmal anderthalb Seiten (!) für nötig befunden, die Frage der kriminellen Vereinigung rechtlich zu würdigen. Möglicherweise wollte der BGH signalisieren, dass es nicht angängig ist, mit einer solchen Oberflächlichkeit einer Kameradschaft das Verdikt anzuheften, ein Gangstersyndikat zu sein. Möglicherweise wollte er auch der in letzter Zeit eingerissenen Gewohnheit einen Riegel vorschieben, politisch unliebsame Gruppierungen unter Missbrauch des Strafrechts zu bekämpfen, so wie es seit vier Jahren vor dem Landgericht Koblenz gegenüber dem Aktionsbüro Mittelrhein geschieht. Recht hat er: Argumente statt Prozesse!



Die Verhandlungstermine des zweiten Aufgusses wurden jetzt abgesetzt. Nebenbei ist damit in Stuttgart der Versuch gescheitert, durch eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs in zwei Prozesse, zunächst mit Aussteigern oder anderen aussagebereiten Angeklagten Fakten zu schaffen, die dann im Anschlussverfahren den verbliebenen Gruppenmitgliedern nur noch übergestülpt zu werden brauchen. Auf diese Weise wird im ersten Verfahren ein Vor-Urteil im Wortsinne geschaffen. Denn niemand kann ernsthaft erwarten, dass die gleichen Richter im Folgeverfahren neutral urteilen werden. Außerdem werden so den Angeklagten des zweiten Verfahrens sämtliche prozessualen Rechte entzogen, auf das Ergebnis des ersten Verfahrens, wo es besonders wichtig wäre, Einfluss zu nehmen, z.B. durch eigene Fragen oder Beweisanträge. Die Vorgehensweise des LG Stuttgart war daher rechtsstaatlich höchst bedenklich. Nun gibt es also zunächst einmal keinen kurzen zweiten Prozess. Es bleibt spannend.    

Donnerstag, 18. August 2016

Vier Jahre ABM-Prozess vor dem Landgericht Koblenz

Größtes Verfahren in Deutschland dauert bald länger als der Erste Weltkrieg
  

Am 20. August 2016 jährt sich zum vierten Mal der Beginn der Hauptverhandlung des Strafverfahrens um das Aktionsbüro Mittelrhein vor dem Landgericht Koblenz. Derzeit richtet es sich noch gegen 19 der ursprünglich 26 Angeklagten. Dabei steht der Tatbestand der kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB im Zentrum. Bislang fanden knapp 300 Verhandlungstage statt, nicht mitgezählt solche, die wegen Krankheit o.ä. kurzfristig abgesagt werden mussten, bei denen die anderen Verfahrensbeteiligten aber schon vor Ort waren. Am 1. Dezember wird der Prozess die Dauer des Ersten Weltkrieges überschritten haben. Er dürfte aber welthistorisch dessen Bedeutung nicht ganz erreichen, auch wenn er das derzeit längste und umfangreichste deutsche Strafverfahren ist.

Der Aktionsbüro Mittelrhein – Prozess ist wesentlich ein politischer Prozess, mit dem die Staatsanwaltschaft und die hinter ihr stehenden Kräfte versuchen, eine Gruppe von politisch unliebsamen Aktivisten zu kriminalisieren. Das wurde besonders deutlich als der seinerzeitige Landtagsabgeordnete Axel Wilke, der aufgrund einer Kreditaffäre bei der Sparkasse (siehe. http://www.allgemeine-zeitung.de/politik/rheinland-pfalz/nach-affaere-um-sparkassenkredit-fuer-tochter-cdu-landtagsabgeordneter-axel-wilke-kuendigt-rueckzug-aus-landespolitik-an_16351537.htm)

nicht mehr kandidierte, am 21. Juli 2015 im Justizausschuss des Landtages von Rheinland-Pfalz den Verfahrensstand erfragte. Ausweislich des Protokolls zu Punkt 7 der Tagesordnung, Vorlage 16/5449, S. 18, berichtete er von einem Besuch eines Verhandlungstages, bei dem die Verhandlungsatmosphäre „gespenstisch“ gewesen sei. Wenn der Prozess in irgendeiner Form platze, wäre das fatal. Ferner sagte er damals:

„... es wäre für die Gesellschaft  dieses Landes und für die politische Kultur äußerst wichtig, wenn dieses Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden könnte. Dies wäre der dringende Wunsch der CDU.“ [H.d.V.]

Was Herr Wilke als erfolgreichen Abschluss ansieht, kann man sich denken. Bisher hat es das Gericht nicht für nötig befunden, einem Beweisantrag zu entsprechen und Herrn Wilke zu seinem obskuren Vorgehen, das wenig anderes dargestellt haben dürfte, als den Versuch eines Angehörigen der Legislative, in die Rechte der Judikative einzugreifen, zu befragen.

Die 926seitige (!) Anklageschrift, die diejenige des NSU-Verfahrens um ca. 250 Seiten übertrifft, behauptet, beim sog. Aktionsbüro Mittelrhein handele sich um eine Kameradschaft, die das Ziel der Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Errichtung eines nationalsozialistischen Staates in Deutschland verfolgte. Diese Behauptung wäre aber selbst dann nicht im Sinne einer kriminellen Vereinigung strafbar, wenn sie zuträfe. Denn der strafrechtliche Staatsschutz würde in diesem Falle von der Vorschrift des Hochverrates gem. § 81 StGB gewährleistet, zu dem aber die weiteren Voraussetzungen, insbesondere ein gewalttätiger Umsturz oder Vorbereitungen dazu fehlen.

Auch im weiteren geht selbst aus der Anklageschrift deutlich hervor, dass das ABM von einer politischen Zielsetzung geprägt ist und nicht davon, Straftaten zu begehen, wenn es in einer verräterischen Formulierung heißt:

„Der Bundesrepublik Deutschland wurde vorgeworfen, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht nicht einzuhalten. Den Staatsorganen wurde angelastet, elementare Grundrechte, wie z. B. die Würde des Menschen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Ehe und Familie, hier insbesondere das Erziehungsprivileg der Eltern zu missachten. Der Exekutive wurde Unterdrückung und Indoktrination vorgeworfen. Der Legislative wurde zur Last gelegt, Gesetze zum Zwecke der Verhinderung der Meinungsfreiheit zu erlassen.“

Aus einem solchen Vorwurf zu folgern, man wolle eine NS-Herrschaft errichten, erscheint einigermaßen inkonsequent. Die Straftaten, die dann bemüht wurden, bestanden entweder in Bagetelledelikten wie Schmierereien, zu  denen der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss 3 StR 86/16 vom 31. Mai 2016 (siehe: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=277dcf27b9912393bac68e24006b8c9e&nr=75577&pos=0&anz=1; gut lesbar!)
 
noch einmal deutlich gesagt hat, dass sie in der Regel nicht schwerwiegend genug sind, um für den Tatvorwurf des § 129 StGB auszureichen, oder in Delikten, die – aus Sicht der Verteidigung – nicht von einem wie auch immer gearteten Gruppenwillen der Angeklagten herrührten, sofern sie sich überhaupt bewahrheiteten, was oft genug nicht der Fall war.

Bei anderen Vorwürfen stach die Instrumentalisierung des Strafrechts für politische Zwecke, so die klassische Definition der politischen Justiz von Otto Kirchheimer,  noch deutlicher ins Auge: So wurde wochenlang eine nächtliche Kundgebung der sogenannten Unsterblichen im Düsseldorfer Nobelvorort Kaiserswerth, wo die Menschen sich normalerweise mit Sekttrinken und Porschefahren beschäftigen, abgehandelt, weil sie angeblich aus dem Kreis des ABM organisiert worden sein soll und damit als unangemeldete Versammlung gemäß § 26 VersG in die Anklage Eingang gefunden hatte. Ein solches Kleinstdelikt wird aber in der Bundesrepublik meistens nur dann verfolgt, wenn die politische Stoßrichtung der Demo unerwünscht ist, und das ist für die herrschenden Kräfte offensichtlich der Fall, wenn vor dem Volkstod gewarnt wird. Die Ironie der Geschichte wollte es, dass dieser Volkstod noch während des laufenden Verfahrens mit dem Flucht- und Flutungsbeschluss vom 4.9.2015 von höchster Stelle in Gang gesetzt wurde.

Folgerichtig glitten Zeugenaussagen immer wieder in politische Statements ab, die die ganze Bandbreite der Systemphraseologie abdeckten. So beschwor der Soziologe Rolf Knieper vom „Beratungszentrum gegen Rechtsextremismus“ Rheinland-Pfalz eine angebliche gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, erging sich der hochrangige Verfassungsschützer und nunmehrige Polizeipräsident von Aachen Dirk Weinspach in abstrakten Konditionalsätzen darüber, was unter welchen Bedingungen verfassungsfeindlich sei, ohne jedoch den Angeklagten viel Konkretes vorwerfen zu können und empörte sich eine Dame vom Remagener Bündnis für Frieden und Demokratie über den angeblichen Missbrauch der alliierten Rheinwiesenlager (Gefangenenlager, in denen deutsche Kriegsgefangene nach dem 8. Mai 1945 systematisch dem Hunger- und Seuchentod ausgesetzt waren) für die „rechtsextremen“ Ziele des ABM. Dass derartige Bekundungen weniger mit dem Kampf ums Recht als mit dem Kampf gegen rechts zu tun haben, liegt auf der Hand. Auch darüber hinaus glänzten viele Zeugen mit schillernden Signalvokabeln wie „Nazi“ und ähnlichem. Dabei wurde deutlich, wie selbstverständlich das Toleranzverständnis vieler unserer Zeitgenossen beinhaltet, dass das geduldete Meinungsspektrum nur mehr von links bis linksaußen reichen darf. Bereits in der Mitte beginnt für die Toleranzbeflissenen die Notwendigkeit des Strafrechts.     

Selbst der, gemessen an Strafvorwurf und Ausmaß, schwerwiegendste Tatvorwurf hat einen dezidiert politischen Hintergrund. Dabei handelt es sich um eine Art Straßenschlacht an dem linken Wohnprojekt Praxis in Dresden am 19.02.2011. Die Anklage ging hier von einem schweren Landfriedensbruch (§ 125a StGB) einer Reihe der Angeklagten aus, der durch einen angeblich schon auf der Anfahrt geplanten Angriff auf dieses Haus seinen Ausgang genommen haben soll. Dieser Vorwurf kann schon lange nicht mehr aufrecht erhalten werden, da nach der Vernehmung etlicher Zeugen davon auszugehen ist, dass die etwa hundert rechten Demonstranten, aus deren Reihen dann einige Steine aufs Haus geworfen haben sollen, friedlich durch die Straße zogen, um an dem Dresdner Trauermarsch gegen den alliierten Terrorangriff im Februar 1945 teilzunehmen, bis aus dem Haus Flaschen und andere Gegenstände auf sie flogen. Die am Ende wie auch immer strafrechtlich einzuordnenden Handlungen der Angeklagten waren also eine Reaktion auf die Angriffe aus dem Haus und nicht umgekehrt. Passenderweise stellte sich heraus, dass der anderslautende Begriff „Angriff auf das Projekt“ einer Arbeitshypothese der Dresdner Polizei entsprach, die aufgestellt wurde, bevor man mit den Ermittlungen begann...  

Der Komplex Praxis ist aber vor allem interessant, weil er zum Umfeld des genannten nationalen Großereignisses, das der Nomenklatura schon seit Jahren ein Dorn im Auge ist, gehört. Auch im fraglichen Jahr 2011 war es von umfangreichen Stör- und Propagandaaktionen des Linksextremismus  begleitet, in deren Zentrum die Abgeordnete der Linkspartei Katja Kipping stand, die über Internet u.a. tagelang gegen die Kundgebung gehetzt hatte. Im Prozess kam bei der Zeugenaussage einer Polizistin her heraus, dass Frau Kipping plötzlich im Hausflur stand, als die Polizei in den Räumen des linken Zentrums „Roter Baum“, wo die Koordinationszentrale der Krawallaktionen vermutet wurde, eine Hausdurchsuchung durchführte. Honi soit, qui mal y pense…. 

So hat der Prozess in seinen bislang vier Jahren viel über die politischen Mechanismen im freiesten aller Staaten offengelegt; über kriminelle Strukturen konnte er aber keine Erkenntnisse vermitteln, so dass selbst der im Laufe des Verfahrens merklich kleinlaut gewordene Oberstaatsanwalt Walter Schmengler, auf dessen Verfolgungseifer der Prozess zurückgeht, inzwischen mehrfach bekundet hat, der § 129 sei für ihn kein Credo. Nun denn!  


Der hauptsächliche Ertrag des Verfahrens mag daher in den elf Kindern bestehen, die Angeklagten und Verteidigern seit dem 20. August 2012 geboren wurden!

Freitag, 1. Juli 2016



Je begründeter, desto unzulässiger

 Kryptische Entscheidung des OVG Bautzen
 

Im Mai 2016 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen die Klage eines NPD-Mitgliedes gegen seinen Ausschluss als Kandidat von der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Strehla endgültig abgewiesen (4 A 26 und 27/16). Es bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz, VG Dresden vom November 2015.  

Die Besonderheit beider Entscheidungen bestand darin, dass die Gerichte nicht etwa zu dem Ergebnis kamen, dass es rechtmäßig gewesen sei, den Kandidaten aufgrund seiner Parteizugehörigkeit auszuschließen. Vielmehr waren sie der Ansicht, dass die Klage nicht zulässig gewesen sein soll, weil es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Deshalb befassten sie sich mit seinem inhaltlichen Anliegen nicht. Dies mutet seltsam an, und der Argumentationsstrang, den die Gerichte dabei bemühten, klingt beinahe kryptisch: Weil der erste Wahlgang, bei dem kein zugelassener Kandidat die nötige absolute Mehrheit erzielt hatte, wiederholt werden musste, hätte der Kläger beide Wahlgänge separat anfechten müssen. Er hatte sich jedoch darauf beschränkt, zum einen den Bescheid des Kreiswahlausschusses, der ihm die Teilnahme verwehrte, mittels einer Klage und sodann das Wahlergebnis mittels einer zweiten Klage anzugreifen. Den unselbständigen zweiten Wahlgang, der in völliger Abhängigkeit vom ersten stand, focht er nicht extra an. Alles andere wäre auch eine formale Rabulistik gewesen, die mit gesundem Menschenverstand nichts zu tun hat: Denn der zweite Wahlgang ist, wie § 44a des sächsischen Kommunalwahlgesetzes zeigt, nichts anderes als die Wiederholung des ersten. Dabei können Wahlvorschläge zwar zurückgenommen oder geändert, aber nicht neu benannt werden. Ein eigenständiges Zulassungsverfahren für den zweiten Wahlgang gibt es im Gesetz nicht. Das Gericht hat dennoch indirekt contra legem verlangt, dass der ausgeschlossene Kandidat seine Teilnahme für den zweiten Wahlgang angemeldet hätte, obwohl er vom gesamten Vorgang ausgeschlossen war. Das wäre in etwa so, als wenn ein Fußballer sich für einen Elfmeter meldet, obwohl er vom Trainer schon für das Spiel nicht aufgestellt wurde. Auf den ersten Wahlgang wäre auch deshalb abzustellen gewesen, weil es bei Teilnahme des Kandidaten möglicherweise zum zweiten gar nicht gekommen wäre, da sich die Stimmverhältnisse verschoben hätten. Ziel der Klage war es ja gerade, diesen Fehler zu überprüfen. Der zweite Wahlgang ist somit ein rechtlich unbeachtlicher Nachfolgevorgang.

Das so gefundene Ergebnis hat die Verwaltungsgerichte praktischer Weise (mancher mag fragen: willkommener Weise?) davor bewahrt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Denn die besagt, dass die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Partei von niemand anderem ausgesprochen werden darf als vom Verfassungsgericht selbst; und daraus folgt, dass sie, bis es soweit ist, von den Behörden nicht zur Grundlage einer Maßnahme gegen die Partei oder ihre Kandidaten gemacht werden darf.

Die Urteile des VG Dresden bzw. des OVG Bautzen reihen sich in eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der jüngeren Zeit ein, deren Mode es zu sein scheint, unangenehme Sachverhalte, die den falschen Klägern zum Recht verhelfen könnten, auf dem Wege angeblicher Unzulässigkeit der Klage zu umschiffen. So war das VG Düsseldorf im August 2015 der Ansicht, die Organisatorin der Dügida-Kundgebungen habe kein Recht, im Nachgang überprüfen zu lassen, ob der Düsseldorfer Oberbürgermeister das städtische Licht abschalten und zur Teilnahme an Gegenkundgebungen aufrufen durfte. Das selbe VG Düsseldorf hielt es im März 2016 für unzulässig, dass ein Duisburger Ratsherr eine Pöbelei des Duisburger Oberbürgermeisters gerichtlich anfechten durfte. Der hohe Herr hatte dem Ratsherrn mit dem Ausruf „Ich kann Ihr Gestammel nicht mehr ertragen“ das Wort abgeschnitten. Das VG meinte in diesem Fall, der Ratsherr hätte zunächst außergerichtlich versuchen müssen, den Oberbürgermeister zur Raison zu bringen. Bei der Sachlage stand jedoch von vornherein die Aussichtslosigkeit eines solchen Unterfangens fest. Auch hier muss man es als weltfremden Formalismus ansehen, den Rechtssuchenden erkennbare Holzwege aufzuzwingen, um ein so genanntes Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen. Aber vielleicht will man es ja gar nicht anerkennen….            

Über Dügida und den Duisburger Fall wird in älteren Blog-Beiträgen berichtet.
                                    

Dienstag, 24. Mai 2016

Brisante Erkenntnisse im Prozess um das Aktionsbüro Mittelrhein: Katja Kipping und die Dresdner Gewaltexzesse
 



Seit dem 20. August 2012, also seit jetzt knapp vier Jahren, läuft vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz das Mammutverfahren um das sogenannte Aktionsbüro Mittelrhein (ABM). Mit jetzt noch 19 von ursprünglich 26 Angeklagten dürfte es bei inzwischen über 270 Verhandlungstagen eines der größten Strafverfahren in der deutschen Nachkriegsgeschichte überhaupt sein. An Länge hat es schon jetzt sowohl das RAF-Verfahren, als auch den Auschwitzprozess als auch die Nürnberger Prozesse überdauert. In bemerkenswertem Gegensatz dazu steht die geringe Schwere der Tatvorwürfe. Im Kern geht es um den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung. An Einzeltaten ragen Straftaten des schweren Landfriedensbruches heraus. Es wurde aber auch schon wochenlang über die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung der sogenannten Unsterblichen verhandelt. Seit Herbst letzten Jahres steht nun ein Ereignis im Umfeld eines linksextremen Wohnprojektes in Dresden, genannt Praxis, am 19.02.2011 im Zentrum der Beweisaufnahme. Aus diesem Haus wurden auf eine Personengruppe, die auf dem Fußweg zum Dresdner Trauermarsch daran vorbeilief, Flaschen, Steine, Dachziegel und andere Gegenstände geworfen. Einige Teilnehmer der vorbeiziehenden Personengruppe warfen ihrerseits Gegenstände zurück. Auch gingen Scheiben im Haus zu Bruch. Die Hausbewohner hatten sich gezielt auf diese Aktion vorbereitet, waren zu großen Teilen mit Waffen bestückt, mit Helmen und Masken vermummt usw., wenn auch bislang unklar geblieben ist, wie die Auseinandersetzung im Einzelnen begann.


Brisante Zeugenaussage


Nun hat am 19.05.2016 eine Zeugin ausgesagt, dass die kommunikative Zentrale zur Organisation linksextremer Gewalttaten auf den politischen Gegner im Umfeld des Trauermarsches im berüchtigten Dresdner Jugendzentrum „Roter Baum“ zu verorten war. Daher fand dort an diesem 19.02.2011 eine Hausdurchsuchung statt. Wie von Zauberhand stand plötzlich die Bundestagsabgeordnete der Linkspartei, Katja Kipping, im Hausflur. Damit trat diejenige Person auf den Plan, die man angesichts ihrer zahlreichen Erklärungen, Aufrufe und Videobotschaften im Vorfeld als einer der zentralen Propgandistinnen zur Verhinderung des Dresdner Trauermarsches, also zur massenweisen Begehung von Straftaten nach § 21 VersG (Störung von Versammlungen) ansehen muss. Sie ist mit der linksextremen Szene aufs Engste vernetzt. Den „Roten Baum“ bezeichnet sie als Teil ihrer politischen Sozialisation. Heute fördert sie ihn finanziell. Nach der Hausdurchsuchung vom 19.02.2011 erhielt dieser dubiose Verein auch Solidaritätsbekundungen aus dem linksextremistischen Gewaltbereich. Es gilt nun aufzuklären, wie sehr die Linksaktivistin Kipping gegebenenfalls selbst in die Dresdner Ausschreitungen verstrickt war, und sei es als Mitwisserin und welche Kenntnisse über die Drahtzieher sie offenbaren kann. Daher hat die Verteidigung die Vernehmung von Katja Kipping als Zeugin beantragt. Dass ihre Rolle in dem Geschehen im höchsten Maße fragwürdig ist, steht bereits jetzt fest. Der Beweisantrag wird nachfolgend wiedergegeben.            



Der Beweisantrag

Koblenz, den 24.05.2016


2090 Js 29752/10.12 Kls


In dem Strafverfahren

            gegen
            wegen: Vorwurfes der Bildung einer kriminellen Vereinigung


beantrage ich namens des Angeklagten X die Vernehmung von Frau Katja Kipping MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin als Zeugin zum Beweis der Tatsache, dass die Ausschreitungen rund um das Wohnprojekt Praxis, die Gegenstand der Fallakte 11 sind, in enger Verstrickung, jedenfalls aber mit Wissen maßgeblicher Kräfte der Linkspartei oder sogar der Partei selbst aus dem Jugendzentrum Roter Baum heraus organisiert worden sind.


Begründung:


In der Hauptverhandlung vom 19.05.2016 sagte die Zeugin R unter anderem aus, dass das Jugendzentrum „Roter Baum“ in Dresden im Zeitraum um den 19. Februar 2011 kommunikative Zentrale der Begehung von Gewalttaten gegen den politischen Gegner gewesen sei. Zuvor hatte bereits der Zeuge J in der Hauptverhandlung vom 18.05.2016 geschildert, dass die Bewohner der Praxis nach seiner Wahrnehmung auf die Auseinandersetzung vorbereitet gewesen seien. Das machte er unter anderem an einer ihm gegenüber getätigten Handbewegung eines der Bewohner der Praxis fest, mit der ihm bedeutet wurde, das Gelände vor der Praxis zu verlassen. Den Zuruf dieser Person gab er mit den Worten wieder:

            „Da sagte der, es könne was passieren.“

Außerdem hat die Beweisaufnahme bereits in zahlreichen Fällen ergeben, dass die Praxis-Bewohner auf eine Schlacht vorbereitet waren. Dafür spricht die Ausrüstung, mit der sie den Aufzug der Rechten, in denen sich einige der Angeklagten befanden, erwarteten, etwa die getragenen Sturmhauben und Helme, die bereitgehaltenen Teleskopschlagstöcke und Wurfgeschosse usw.

Die Zeugin R bekundete in der angeführten Vernehmung, dass der Rote Baum wegen eines akuten Tatverdachts am 19.02.2011 durchsucht wurde. Plötzlich sei die Zeugin Kipping aufgetaucht, man wisse aber nicht, woher sie Kenntnis von der Durchsuchung gehabt habe.

Die Zeugin Kipping hat engste Beziehungen zu dem mit öffentlichen Geldern geförderten sogenannten Jugendzentrum „Roter Baum“. In einem Interview mit dem Berliner Tagesspiegel vom 12.07.2014 sagte sie:

„Ein Teil meiner Politisierung lief über den Dresdner Jugendverein Roter Baum, da ging ich hin, um zu erfahren, wo ist das nächste Konzert, wo die nächste Anti-Nazi-Demo? Der Verein traf sich in dem Haus, wo die PDS ihr Büro hatte. Dadurch hatte ich Kontakt zur Partei.“ (siehe Anlage 1)


Als Bundestagsabgeordnete finanziert sie den Roten Baum aus Ihren Bezügen. Dem Dresdner Verein spendet sie € 235,- im Monat, dem Leipziger Parallelverein € 50,- im Monat (siehe Anlage 2; http://www.linksfraktion.de/abgeordnete/katja-kipping/bezuege/)
    

Der Jugendverein Roter Baum stellt selbst einen Zusammenhang zu den von linker Seite verübten Gewalttaten vom 19.02.2011 her. In einer Presseerklärung formulierte er dazu:

“Wir vermuten, dass die Durchsuchung [s.o., Aussage R] im Zusammenhang mit dem Bündnis Dresden Nazifrei steht, welches den breiten gesellschaftlichen Protest gegen den Neonaziaufmarsch in Dresden unterstützt und Räume im Haus der Begegnung genutzt hat.

...

Der Jugendverein Roter Baum e.V. hat den Aufruf des Bündnis Dresden Nazifrei zum friedlichen Protest unterstützt, welcher von einer Vielzahl von Politikern, Künstlern und Initiativen getragen wird und dem sich 20.000 Menschen angeschlossen haben.“ http://roter-baum.de/pm_rb.pdf, (Anlage 3)

Was in dieser Meldung friedlicher Protest genannt wird, sind in Wahrheit Massenstraftaten gemäß § 21 VersG oder eben die tätlichen Angriffe aus dem Gebäude der Praxis auf die arglos vorbeiziehenden Demonstranten, die am Trauermarsch teilnehmen wollten.



Dementsprechend erhielt der Rote Baum Flankenschutz vom Organisationsbündnis „Dresden-nazifrei“. Dieses wird in einer Pressemeldung vom 25.02.2011 denn auch deutlicher:

„Wir sind solidarisch mit dem Jugendverein Roter Baum und verurteilen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft! Wir sind entsetzt darüber, wie hier gegen Unterstützer_innen [Fehler im Original] des Bündnisses vorgegangen wird. Der erfolgreiche und legitime antifaschistische Protest des 19. Februar wird hier auf eine ungeheuerliche Weise kriminalisiert“

Wenig später wird definiert, was unter „erfolgreich“ zu verstehen ist:

„Nachdem wir mit eurer Hilfe erneut den Naziaufmarsch in Dresden verhindert haben, werden wir uns nun vor allem mit den zahlreichen Repressionen beschäftigen ... Das Bündnis Dresden-Nazifrei ist solidarisch mit allen, die im Zusammenhang mit dem 19. Februar von Repressionen betroffen sind, z.B. dem Jugendverein Roter Baum e.V., dem alternativen Wohnprojekt Praxis [sic!] und den Opfern von Polizeigewalt (Anlage 4) http://www.dresden-nazifrei.com/component/content/article?id=185:solidaritaet-gegen-repression&catid=1:aktuelle-nachrichten&Itemid=0


Hier stellen also die Betreiber des Bündnisses Dresden Nazifrei den Zusammenhang zwischen dem Roten  Baum und dem Wohnprojekt Praxis her, der so deutlich in der Beweisaufnahme noch nicht zu Tage getreten ist. Der Abschnitt in der Pressemeldung ist deshalb verräterisch, weil wir inzwischen wissen, dass es zwar Polizeimaßnehmen gegen den Roten Baum gab, nicht jedoch gegen die Praxis. Die Polizeiarbeit dort versandete in den wenig erfolgreichen Versuchen einer Anwohnerbefragung. Opfer von Repressionen, sofern man in diesem Zusammenhang ein solches Wort gebrauchen mag, war allenfalls ein Polizeibeamter, der sich nach Verletzten erkundigte und daraufhin vom Hof gejagt wurde.

Die Zeugin Kipping ihrerseits gehörte im Vorfeld des 19.02.2011 zu den aktivsten Propagandistinnen der Gegenaktionen. Unter der Internetanschrift  http://www.katja-kipping.de/de/article/407.der-countdown-laeuft.html (Anlage 5)  wurden in der Woche vor der Kundgebung eigens sieben Videos eingestellt, mit dem Frau Kipping unverhohlen zur Blockade aufrief. Wenn man die Videos anklickt, erscheint jeweils ein Plakat des Bündnisses Dresden nazifrei mit dem Hinweis auf die Internetanschrift www.dresden-natzifrei.com. Im Letzten Video spricht Frau Kipping einleitend die Worte: „Heute ist es soweit, wir werden in Dresden die Nazis plockieren.“

Ferner findet sich auf der Internetseite http://www.katja-kipping.de/de/article/400.mobilisieren-gegen-naziaufmarsch.html ein Artikel vom 31.01.2011 mit der Überschrift „Mobilisieren gegen Naziaufmarsch“. (Anlage 6)

Dort lesen wir:

„Großartig war die Unterstützung der Dresdner Linksjugend, aber auch ältere Genossinnen waren gekommen, um mit uns gemeinsam für die Blockade der Naziaufmärsche zu mobilisieren. Auch die beiden Stadträte Tilo Kießling und Andre Schollbach waren da.“


Schließlich gab die Zeugin Kipping über ihre Netzseite


zwei eigene Solidaritätserklärungen zum Jugendzentrum Roter Baum ab.

Am 03.03.2011 sprach sie sich unter der Überschrift „Dresdner CDU betreibt beschämende Rufmordkampagne“ gegen einen CDU-Antrag im Rat der Stadt Dresden aus, der die möglichen Verwicklungen des Roten Baum in die Dresdner Gewaltausschreitungen thematisiert. Frau Kipping schreibt dazu u.a.:

„Diese Treiben reiht sich nahtlos in die bisherige Praxis der Dresdner CDU ein, die Naziaufmärsche zu benutzen, um politische Konkurrenten von links zu diffamieren und zu kriminalisieren. Die CDU sollte wissen, was sie damit tut. Sie spielt den Nazis in die Hände und beleidigt alle, die sich, wie der Rote Baum e.V., nicht damit abfinden wollen, dass die Nazis Dresden als Marktplatz für ihr menschenverachtendes Weltbild missbrauchen.“ (Anlage 7)


Hinzuweisen ist noch darauf, dass es sich bei dem von der Zeugin Kipping erwähnten Stadtrat Andre Schollbach um genau jenen Rechtsanwalt handelt, der ebenfalls bei der Hausdurchsuchungsmaßnahme auftauchte. Als Fraktionsvorsitzender der Linkspartei im Rat der Stadt Dresden seit 2007 darf er auch als wichtige Person im Umfeld des Linksextremismus in Dresden gelten, welcher die Ausschreitungen politisch zu verantworten hat (siehe Anlage 8).

Zentralgestalt ist in diesem Zusammenhang jedoch die benannte Zeugin Kipping. Es ist angesichts der dargelegten Zusammenhänge zu erwarten, dass durch ihre Aussage aufgeklärt werden kann, wie die Ausschreitungen, die aus der Praxis heraus unternommen wurden, geplant wurden, und welche Personen dahinter standen. Möglicherweise kann sogar etwas über die Person M in Erfahrung gebracht werden.

Davon abgesehen kann die Zeugin mehr als jede andere über den politischen Hintergrund der sogenannten Blockaden berichten. Ihre Aussage wird zu dem Ergebnis führen, dass die politische Alleinschuld für die Ausschreitungen des 19.02.2011 bei den Kräften des linken Establishment und des Linksextremismus sowie dem ihm hörigen Bürgertum in der offiziellen Politik liegt.

Abgesehen davon, dass sich die Pflicht zur Aufklärung solcher Zusammenhänge von selbst erschließt, haben sie Bedeutung für die eventuelle Annahme einer Notwehrhandlung oder eines Notwehrexzesses gem. §§ 32 oder 33 StGB, jedenfalls aber für die Bestimmung des Strafmaßes gem. § 46 StGB. Denn, wenn die Angriffe aus der Praxis Ergebnis einer strategisch angelegten Planung, in die möglicherweise höchste politische Kräfte, z.B. als Mitwisser eingebunden waren, dann muss man davon ausgehen, dass den Personen, die auf dem Weg von Freital an der Praxis vorbeikamen eine gezielte Falle gestellt wurde. Anders ausgedrückt: Wenn Verstrickungen von Kräften der offiziellen Politik in das Geschehen sichtbar werden sollten, erhielte das Geschehen eine vollkommen andere Qualität. Denn sollte die Straßenschlacht an der Praxis Ergebnis (halb-) staatlicher oder offiziöser Gewaltbeschaffung sein, könnte man die Angeklagten politisch dafür gar nicht und auch strafrechtlich nur in einem sich dem Nullpunkt nähernden Maße verantwortlich machen.  


Das alles würde wie die Faust aufs Auge in das politische Ziel der Zeugin Kipping, das sie öffentlich verkündet, passen: den Aufmarsch zu verhindern. Dazu eignet sich nicht nur der tätliche Angriff als solcher, sondern auch die sich daran anschließende Kriminalisierung, die über die Umkehrung des Täter-Opfer-Verhältnisses erfolgt und das Anliegen des Trauermarsches in der Öffentlichkeit diskreditiert. Die Vernehmung der Zeugin ist daher geboten.
   


 Für den Angeklagten X Dr. Björn Clemens, RA 

Dienstag, 15. März 2016

„Ich kann Ihr Gestammel nicht mehr ertragen“

Von demokratischen Sittenwächtern und der Sittlichkeit der Demokraten

  

Wir sind es gewohnt, dass die Demokraten die Demokratie gerne als Ausschlussprinzip formulieren: nicht zum erlesenen Kreis gehören politische Kräfte, die die Ängste der Bevölkerung, etwa in Bezug auf die Flüchtlingsflut, ernst nehmen, und zwar auch dann nicht, wenn sie vom demokratischen Souverän den Auftrag erhalten haben, solchen Ängsten in Parlamenten oder kommunalen Vertretungskörperschaften Gehör zu verschaffen. Die Sittenwächter wissen das dann geflissentlich zu unterminieren, und dabei sind ihnen insbesondere jene Mittel recht, die Zweifel an ihrer Sittlichkeit wecken. So geschehen im Rat der Stadt Duisburg am 23. November 2015, als der Oberbürgermeister mit dem bezeichnenden Namen Link dem Ratsherrn einer kleineren, nicht im Bundestag vertretenen, Oppositionspartei mit unflätigen Ausdrücken ins Wort fiel. „Ich kann ihr Gestammel langsam nicht mehr ertragen“ rief er und unterbrach den Redebeitrag des Abgeordneten zum Thema Flüchtlinge/Asyl. Am Freitag, dem 18. März wird sich Herr Link für diese linke Tour  vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verantworten haben. Es war nicht sein erstes Fehlverhalten, mit dem er gegen den Ratsherren agitierte. Nun will der Ratsherr mittels einer Feststellungsklage klären lassen, ob das Link(e)-Verhalten rechtmäßig war. Aktenzeichen 1 K 8453/15

Donnerstag, 28. Januar 2016

FACKELN IM STURM


Das Verwaltungsgericht Gießen hatte sich am 28. Januar 2016 einmal mehr mit einer Frage zu befassen, die oft vor Gerichten landet. Dürfen auf einer Kundgebung Fackeln mitgeführt werden? Die Behörden bemühen sich meistens, dem mit mehr oder weniger abenteuerlichen Hinweisen auf die deutsche Geschichte entgegenzuwirken. Vorliegend sollte der Termin 30. Januar dem Gestaltungsrecht der Veranstalter einer Kundgebung gegen Asylmissbrauch in Büdingen im Wege stehen. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das VG Gießen in seinem Beschluss 4 K 145/16.Gi nicht einmal näher befasst, sondern nur in einem Halbsatz erwähnt, dass der Grund nicht trage. So "plausibel" scheint es die Argumente der Stadt befunden zu haben. Noch abwegiger war allerdings, was die Stadt weiter angeführt hatte:


"Angesichts der Tatsache, dass fast jede Nacht Flüchtlingsunterkünfte brennen, die Flüchtlinge sind insoweit sehr gut informiert, verbietet sich ein Fackelzug; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Flüchtlinge durch Krieg und Verfolgung traumatisiert sind."


Eine Stadtverwaltung, die solche Stellungnahmen erkennbar ohne satirischen Hintergedanken in ein Verwaltungsstreitverfahren einführt, muss sich fragen lassen, ob sie vor Gericht ernst genommen werden will. In Gießen scheint das nicht gelungen zu sein.