Dienstag, 12. März 2019

Die Maske ist gefallen

Richter verbietet Verteidiger das Wort - Dokumentation einer nicht gehaltenen Stellungnahme 

Früh ist die Maske des fairen Verfahrens gefallen. Bereits am dritten Verhandlungstag (12.03.2019)  des zum dritten Mal begonnenen Großstrafverfahrens Aktionsbüro Mittelrhein am Landgericht Koblenz hat der Vorsitzende Richter Reiner Rühmann, Parteimitglied der SPD, gezeigt, wie er diesen politischen Prozess zu leiten gedenkt: Ohne jeden tragfähigen rechtlichen Ansatz unterbrach er einen Verteidiger bei seiner Eingangserklärung nach § 243 Absatz 5 der Strafprozessordnung, die ihm die Möglichkeit geben soll, die Anklage aus Sicht der Verteidigung zu bewerten, genau an dem Punkt, als der zu erläutern begann, worin er den politischen Charakter des Verfahrens zu erblicken meint. Das passte dem Vorsitzenden nicht ins Konzept, und so entzog er dem Verteidiger das Wort. Das wurde von den meisten Beteiligten als Willkür empfunden. Die prozessualen Mittel dagegen wurden erhoben, bzw. werden erhoben werden.

Nachfolgend dokumentieren wir die nicht gehaltene Stellungnahme im Wortlaut (Personen anonymisiert): 


2090 Js 29752/10.12 Kls



In dem Strafverfahren


            gegen ..., hier: X
            wegen: Vorwurfes der Bildung einer kriminellen Vereinigung


erkläre ich gemäß § 243 Absatz 5 StPO für meinen Mandanten folgendes:

Das nunmehr fortzusetzende Verfahren gegen noch 13 Angeklagte, die unter dem Schlagwort „Aktionsbüro Mittelrhein“ als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB angeklagt sind, begann im ersten Durchgang mit der Hauptverhandlung am 20. August 2012 und wurde über 337 Verhandlungstage ergebnislos fortgesetzt.  Nicht eingerechnet sind hierbei die mindestens zwanzig weiteren Verhandlungstage, die kurzfristig abgesetzt wurden, zu denen aber schon fast alle Beteiligten angereist waren. An jenem 20. August 2012, dem Eröffnungstag sagte der seinerzeitige Vorsitzende der 12. Strafkammer, Hans-Georg Göttgen:

            „Dieses Verfahren sucht seinesgleichen und wird es nicht finden.“

Wahr gesprochen, sagen wir heute, sechs Jahre und acht Monate später, da wir die Hauptverhandlung erneut eröffnen, also komplett von vorne anfangen!

Man muss fragen, und viele im Land fragen sich, welcher Grund besteht, um noch einmal alles aufzurollen. Ist es die Schwere der Taten und die darin zum Ausdruck kommende Schuld der Angeklagten, die einen hohen Strafausspruch erwarten lässt, der es rechtfertigt auch noch nach Jahren ein Geschehen aufzuarbeiten, welches im zeitlichen Ablauf immer mehr verblasst? Sind es Morde, Bankraube, Bombenanschläge, Schießereien, Brandanschläge, über die das Gericht befinden wird? Nein, sie sind es nicht. Sind es sexuelle Nötigungen, Vergewaltigungen, bandenmäßig begangene Zwangsprostitution usw.? Nein, sie sind es nicht. Sind es massive Grenzverletzungen, Schleuserkriminalität, die unser Land mit Flüchtlingen oder solchen, die es nur vorgeben zu sein, überschwemmt und tausende von Schläfern und sonstigen Risikopersonen ins Land führen? Nein, sie sind es nicht. Vielmehr sind es Sachbeschädigungen, überklebte Straßenschilder, Schmierereien, einzelne Körperverletzungen und eine größere Straßenschlacht am 19.02.2011 in Dresden, die hier unter dem Dach des § 125a StGB als schwerer Landfriedensbruch angeklagt wird, von dem aber bezeichnenderweise die Anklageschrift selbst einräumte, dass sie nicht von einem der Angeklagten eröffnet wurde, sondern von den Bewohnern eines linken Wohnprojekts, wenn sie auf S. 50/51 ausführt:

Daraufhin wurde aus dem Haus Columbusstraße 9 eine Rakete geworfen oder abgeschossen. Nunmehr kam es sodann aus der Gruppe, die zu diesem Zeitpunkt aus etwa 150 Personen bestand, zu gewalttätigen Aktionen gegen die Häuser Wernerstraße 9 und 11 und Columbusstraße 9 sowie seine Bewohner.“ [H.d.V.]


Dieser Vorwurf (Fallakte 11) betrifft auch den Angeklagten X, der zu den sieben Hauptangeklagten gehört, die vom März 2012 bis Januar 2014 über 22 Monate in Untersuchungshaft verbrachten; genau genommen 666 Tage. Diese lange Haftdauer, zu der die überlange Verfahrensdauer, die erhebliche Einschränkungen im Privat- und Berufsleben des Angeklagten hervorriefen, hinzukommt, steht zu der möglicherweise zu erwartenden Strafe außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses. Die einzig angemessene Behandlung jedenfalls dieses, vom Unterzeichner verteidigten, Angeklagten und der ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe wäre eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO gewesen, zumal die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 28.05.2018 mitteilte, das Verfahren gegen ihn abtrennen und auf den Tatvorwurf des soeben benannten  Verfahrens der Fallakte 11 sowie zwei weitere Kleindelikte beschränken zu wollen. Genau das, also die Einstellung nach § 153 StPO, beantragte er unter dem 27.08.2018. Dieser Antrag blieb zunächst unbeantwortet, so dass der Unterzeichner mit Schreiben vom 24.09.2018 nach dessen Schicksal fragen musste. Mit Schreiben vom 10.10.2018, zugegangen am 12.10.2018, teilte das Gericht dann zwar mit, dass die Staatsanwaltschaft dem Antrag nicht zustimme, unterließ es aber, deren Schreiben vom 26.09.2018, in dem die Ablehnung ausgesprochen worden war, dem Unterzeichner zuzuleiten, so dass er am 19.10.2018 zu einer weiteren Nachfrage gezwungen war. Erst darauf hin geruhte das Gericht, mit Telefax vom 10.10.2018 die Mitteilung der Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Sie bestand im übrigen aus dem vollmundigen Satz, dass dem Antrag nicht zugestimmt werde. Diese Vorgehensweise wirft ein bezeichnendes Licht darauf, was das Gericht unter einem fairen Verfahren versteht. 

Das alles legt die Vermutung nahe, dass es vorliegend nicht um strafprozessuale Zwecke gehen könnte, denn in nahezu jedem anderen Verfahren wäre einem solchen Antrag zugestimmt worden. Das gilt umso mehr, als keiner der anerkannten Strafzwecke (vgl. dazu Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I 3. Aufl., 1997, § 3) mehr erreichbar ist, wenn in ein oder zwei Jahren Bagatellestrafen ausgesprochen werden sollten. Nimmt man nur einmal die Spezialprävention in Gestalt der Resozialisierung, so muss man feststellen, dass dieser Mammutprozess das genaue Gegenteil bewirkt, wenn er die Angeklagten über Jahre mehrere Tage in der Woche in den Gerichtssaal zwingt. Hiermit wird sowohl ein geregeltes Arbeitsleben als auch ein Familienleben unmöglich gemacht.

Worum es tatsächlich geht, wurde denn auch von einigen politischen Akteuren mit bemerkenswerter Klarheit ausgesprochen.

Der seinerzeitige Landtagsabgeordnete Axel Wilke sagte in der 46. Sitzung des Rechtsauschusses des Landtags von Rheinland-Pfalz in der 16. Wahlperiode zur Vorlage 16/5449 am 21.07.2015, wenn der Prozess in irgendeiner Form platze, wäre das fatal. Ferner wird er wie folgt wörtlich wiedergegeben:

„... es wäre für die Gesellschaft dieses Landes und für die politische Kultur äußerst wichtig, wenn dieses Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden könnte. Dies wäre der dringende Wunsch der CDU.“ [H.d.V.]


Noch deutlicher wurde der seinerzeitige Innenminister des Landes Rheinland-Pfalz, Roger Lewentz in einem Interview mit dem SWR am 14. März 2012, einen Tag nach der Verhaftung der Angeklagten:

„Also wir haben das zusammengetragen, und wir wollten ja auch nicht einzelne herausholen, sondern dieses gesamte „Aktionsbüro Mittelrhein“ zerschlagen. Das ist uns gestern gelungen. Und ich glaube, ab und an muss man ein wenig zuwarten, damit man mit Stumpf und Stiel ausrotten kann. Und wir haben da gestern einen harten Schlag geführt.“


Man beachte die Wortwahl „Stumpf“, „Stiel“ und „ausrotten“.

Dazu passt, dass Auslöser des Verfahrens eine Pressemeldung der Linksjugend vom 15.01.2009 war, die die Überschrift „rechtsradikale Aktivitäten im Ahrkeis nehmen zu“ trägt (Blatt 2 der Sachakte). Ziel des Verfahrens scheint demnach weniger die sachgerechte strafprozessuale Aufarbeitung begangenen Unrechts zu sein, als den politischen Kampf gegen rechts juristisch zu bemänteln, wer auch immer dafür verantwortlich ist. Das aber ist ein Missbrauch des Rechts zu politischen Zwecken, wie er in der wissenschaftlichen Literatur zahlreich festgestellt und kritisiert wird. (Vgl. nur Otto Kirchheimer, Politische Justiz, Verwendung juristischer Verfahrensmöglichketen zu politischen Zwecken, Neuwied, 1965.)


Der politische Charakter des Verfahrens folgt auch aus zwei grundlegenden rechtlichen Überlegungen.





Erstens:

Die zentrale Vorschrift des Verfahrens, die es erst zu einem solchen Umfangs- und Gruppenverfahren erhebt, ist der § 129 StGB, Bildung einer kriminellen Vereinigung. Dass sich mehrere Personen zur Begehung einer Straftat zusammentun, ist indes kein Spezifikum des § 129 StGB. Vielmehr findet man solches an vielen Stellen des Strafgesetzbuches, beispielsweise in:

-       § 244 Absatz 1, Ziffer 2 StGB: bandenmäßige Begehung von Raub oder Diebstahl
-       § 260a Absatz 1 StGB: bandenmäßige Hehlerei
-       § 263 Absatz 3, Ziffer 1 StGB: bandenmäßige Begehung von Betrug
-       § 232 Absatz 3, Ziffer 3 StGB: bandenmäßiger Menschenhandel
-       § 232a Absatz 4 i.V.m. § 232 Absatz 3, Ziffer 3 StGB: bandenmäßige Zwangsprostitution
-       § 284 Absatz 3, Ziffer 2 StGB: bandenmäßiges unerlaubtes Betreiben von   Glücksspiel
-       30a Absatz 1 BtMG: bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln
-       § 373 Absatz 2, Ziffer 3, AO: bandenmäßiger Schmuggel oder Bannbruch
-       § 96 Absatz 2, Ziffer 2 AuslG: bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern

Das letzte Beispiel lässt besonders aufhorchen.

Das Gesetz hält also die verschiedensten Spezialvorschriften bereit, um alle erdenklichen Formen von Bandenkriminalität zu bekämpfen, bei denen tatsächlich Rechtsgüter, wie Eigentum, Freiheit (auch Freiheit von Sucht), Gesundheit, Vermögen usw. auf dem Spiel stehen. Deshalb bleibt bereits nach dem Grundsatz des lex specialis für den § 129 StGB kaum ein Anwendungsbereich, zumal die Rechtsprechung den in den vorgenannten Vorschriften auftauchenden Bandenbegriff anders definiert als die Vereinigung in § 129 StGB. Aber jedenfalls ist es von anderen Gesetzen erschöpfend erfasst, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen, um strafbare Handlungen, bei denen es um etwas geht, zu begehen. Eine Bestrafung nach § 129 StGB scheidet also gerade in den Fällen wirklicher Straftaten aus.

Daher ist im Schrifttum anerkannt, dass § 129 StGB trotz seiner allgemeinen Fassung letztlich auf die Kontrolle politischer (Geheim-) Bünde zielt, die ähnliche Strukturen aufweisen, wie ein Verein im Sinne des öffentlichen und des Privatrechts (Dessecker, Zur Konkretisierung des Bandenbegriffs im Strafrecht, NStZ 2009, 184, 188 m.w.H und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Fischer StGB, § 129 , Rn. 4). Der Historiker Josef Grässle-Münscher, Kriminelle Vereinigung – von den Burschenschaften bis zur RAF, Münster und Hamburg, 1991, kommt zu dem Ergebnis:

„Die Bestimmung des § 129 StGB zeigt bis in die jüngste Vergangenheit eine rein politische Anwendungspraxis.“ (S. 167)

Zu all dem kommt das rechtsdogmatische Problem, dass die Vorschrift des § 129 StGB die Strafbarkeit in das Vorfeld einer eigentlichen Straft verlagert: sie ahndet nicht begangenes sondern geplantes Unrecht (vgl. dazu Geraldine Louisa Morguet, Feindstrafrecht – eine kritische Abhandlung, Strafrechtliche Abhandlungen Band 204, Berlin, 2009, S. 51 ff.). Damit bewegt sie sich auf dem Gebiet des Polizeirechts, das nicht ins Strafrecht gehört.

Des weiteren ist mehr als fraglich, ob die hier angeklagten Taten schwerwiegend genug sind, um aus ihnen eine kriminelle Vereinigung abzuleiten. So hat der Bundesgerichtshof im Fall der „Autonomen Nationalisten Göppingen“ am 31.05.2016, 3 StR 86/16 entschieden, dass ein Zusammenschluss den Tatbestand nicht erfüllt, wenn die geplanten oder sogar durchgeführten Taten über einen Bagatellecharakter nicht hinauskommen.
  

Zwar gäbe es einen durchaus legitimen Bereich, um kriminelle Vereinigungen, die nicht beabsichtigen, sich auf dem Feld der klassischen Kriminalität zu tummeln, strafrechtlich zu verfolgen, und zwar, wenn die Vereinigung plant, Anschläge zu verüben, Selbstmordattentate auszuführen, Aktentaschen unter Schreibtische zu stellen, usw. Solche schwerwiegenden Gefährdungen der Rechtsordnung in Gestalt der Gruppenbildung werden aber durch die strafverschärfende Tat des § 129a StGB erfasst, so dass für das Grunddelikt des § 129 StGB in der Tat fast nur die scheinjuristiche Verfolgung des politischen Feindes übrigbleibt. Das ist unter den Prämissen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Rechtstaatsprinzips unseres Grundgesetzes nicht legitim.    

Bezeichnenderweise wurde die PKK als Vereinigung im Sinne des § 129a StGB angesehen (BGH 3 StR 179/10). Man weiß, dass hierbei politischer Druck im Raume stand.


Zweitens:

Der politische Charakter ergibt sich ferner daraus, dass die von der Staatsanwaltschaft bemühten Strafvorschriften die vorgeworfene Tat als Lebenssachverhalt nicht zutreffend erfassen.

Seite 31 der Anklageschrift legt dar, warum die Angeklagten verfolgt werden. Es heißt dort:

„Die Angeschuldigten [Aufzählung der Namen] sowie weitere Personen waren bereits Mitglieder der „Aktionsfront Mittelrhein“, welche spätestens im Jahr 2003 gegründet worden war. Es handelte sich um eine Kameradschaft, die unter Leitung des Angeschuldigten ... das Ziel der Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Errichtung eines nationalsozialistischen Staates in Deutschland verfolgte. Diese Ziele sollten zunächst durch vielfältige Aktivitäten, so insbesondere durch Veröffentlichungen auf der Homepage, durch Verteilung von Propagandamaterial und sonstige öffentlichkeitswirksamen Aktionen erreicht werden. Es wurden auch Schulungen durchgeführt und Demonstrationen in Wunsiedel, Marienfels, Nastätten und anderenorts besucht.


Auch diese Gruppierung propagierte von Anfang an die Wiederherstellung des nationalen Sozialismus. Das „Aktionsbüro Mittelrhein“ strebte die Beendigung „der Besetzung des Deutschen Reiches“ und die Errichtung eines Staates nach nationalsozialistischem Vorbild an.“


Was somit beschrieben wird, also die geplante Herbeiführung eines Umsturzes, ist im Strafrecht als Taterfolg des Hochverratsparagraphen 81 StGB beschrieben.

Diese Strafvorschrift StGB lautet:

            „Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.    den Bestand der BR Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.    die auf dem GG der BR Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“

Für seine Erfüllung reicht es zwar einerseits aus, dass sich der oder die Täter nur anschicken, den Umsturz herbeizuführen. Dass der Erfolg eintritt, ist bei dem Unternehmensdelikt Hochverrat nicht erforderlich. Die Vorschrift setzt jedoch andererseits gewalttätige Aktionen, und zwar gegen staatliche Einrichtungen, voraus, die zum Erfolg führen sollen.

Das wird vorliegend nicht einmal von der Staatsanwaltschaft behauptet. Die in der Anklageschrift beschriebenen Bagatelledelikte wie Schmierereien oder Sachbeschädigungen, die in linken Kreisen zum guten Ton gehören und vom Staat nicht mit besonderer Intensität verfolgt werden (man denke gar an die bürgerkriegsähnlichen Zustände während des G-20 Gipfels in Hamburg am 07. und 08.07.2017) oder selbst der Vorfall Dresden, können nicht ernsthaft als geeignet angesehen werden, einen Umsturz herbeizuführen. Das reine Bestreben der Errichtung einer NS-Herrschaft ist jedenfalls nicht nach § 81 StGB strafbar. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Anklageschrift ein strafrechtliches Nullum beschreibt: Nur wenn das geistige Vorhaben des Zusammenschlusses, den die Anklageschrift Aktionsbüro Mittelrhein nennt, mit denen im Hochverratsparagraphen beschriebenen Mitteln erreicht werden sollen hätte, erfüllte es eine Strafvorschrift. In Bezug auf das in der Anklageschrift beschriebene Gruppenziel verdrängt also § 81 StGB als lex specialis den § 129 StGB, der somit nicht mehr angewendet werden kann.

Daher könnte die Tätigkeit des ABM allenfalls den vereinsrechtlichen Verbotsgrund des Artikels 9, Absatz 2, 2. Alt. GG („gegen die verfassungsmäßige Ordnung“) verwirklicht haben.

Diese Vorschrift lautet:

„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten“ [H.d.V.]

Das ist aber mit einem strafrechtlichen Tatbestand nicht gleichzusetzen, wie sich aus dem Wortlaut klar ergibt, der die Tätigkeit einer Vereinigung, die den Strafgesetzen zuwiderläuft von dem soeben genannten Verbotsgrund abgrenzt. Die Verfassung kennt also die beiden gesonderten Verbotsgründe „gegen Strafgesetze“ und „gegen die Verfassung“. In der Konsequenz dieser Systematik ist ein Kampf gegen die Verfassungsordnung allein noch kein Indiz für eine Strafbarkeit. Diese Zusammenhänge werden von der Anklageschrift verkannt. Im Gegenteil: Indem die Anklage als Hauptziel der Angeklagten die Beseitigung der FDGO und die Herbeiführung eines nationalsozialistischen Staates nennt, ohne dafür die Tatbestandsvoraussetzungen des Hochverrates anzunehmen, erklärt sie selbst ein zwar vereinsrechtlich rechtswidriges aber strafrechtlich nicht relevantes Verhalten als Hauptzweck der Vereinigung. Konsequenterweise kann dann die Begehung von Straftaten nur ein untergeordneter Zweck sein. Das aber lässt den § 129 StGB entfallen. Die Anklage hebt sich also selbst auf.

Diese Ansicht wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 129 StGB geteilt. In dem richtungweisenden Urteil 3 StR 94/04 vom 21.10.2004 führt er wie folgt dazu aus:

„Die Organisation der Vereinigung muss auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein.“

„Nur wenn die Mitglieder der Vereinigung über das bloße Bewusstsein, dass es zu Straftaten kommen könne, solche Taten auch als Ziel und Zweck ihres Zusammenschlusses anstreben, erscheint die vom Tatbestand vorgenommene Gleichstellung von Vereinigungen, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, mit solchen, bei denen bereits eine ausgeübte Tätigkeit eben diese Ausrichtung hat, gerechtfertigt.“

Der BGH gibt dabei ausdrücklich die noch im Urteil BGHSt 27, 325, 328 vertretene Ansicht auf, es reiche aus, wenn sich die Mitglieder bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Straftaten kommen kann. So liegt es hier: Nach den eigenen Worten der Anklageschrift war der Vereinigungszweck der ABM ein Wandel des politischen Systems, eine neue Gesellschaftsordnung, deren Herstellung schon deshalb keine Straftat sein kann, weil Art. 146 GG sie ausdrücklich ermöglicht (es sei denn, man befleißigt sich dazu der Mittel des § 81 StGB, s.o.).


Ein sodann folgender Vorwurf reicht ans Absurde. Auf Seite 32 der Anklageschrift heißt es:

„Der Bundesrepublik Deutschland wurde vorgeworfen, die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht nicht einzuhalten.“


Unter strafrechtlichem Blickwinkel ist nicht nachzuvollziehen, was ein solcher Passus in einer Anklageschrift zu suchen hat. Man kann den erörterten Vorwurf wahlweise als Besorgnis um den Bestand der Republik oder auch als Kritik an ihr, weil sie sich an die eigenen Maßstäbe nicht hält, auslegen. Wenn man sie deshalb als illegitimen Staat sehen sollte, wäre das legitim. Das ist aber eine politische Frage, die nicht vor eine Strafkammer gehört.


Schließlich hat auch die bisherige Hauptverhandlung selbst gezeigt, worum es im eigentlichen geht.

So verkam die Vernehmung der Zeugin S vom Bündnis Remagen in der Hauptverhandlung vom 20.05.2015 zu einem Vorfall am Friedensmuseum Remagen am 24.09.2011 (vgl. Bl. 4816 der Sachakte) zu einer reinen geschichtspolitischen Debatte über die Zahl der in den Rheinwiesenlagern umgekommenen deutschen Soldaten und Zivilisten. Dabei wurde erkennbar, dass genau das, nämlich die zur herrschenden und teilweise verordneten Geschichtsauffassung in der BRD im Gegensatz stehende Auffassung der Angeklagten bzw. eines Teils davon hauptsächlicher Teil der Gefahr ist, die es zu bekämpfen gilt.

Schon frühzeitig in der Hauptverhandlung hatte die Vernehmung des Zeugen K aufgezeigt, wo der Kern des Verfahrens zu suchen ist.

Seine auf mehrere Verhandlungstage in den Monaten Juni und Juli 2013 verteilte Aussage war hinsichtlich der strafprozessualen Vorwürfe gegen die Angeklagten nahezu unerheblich. Der Zeuge konnte lediglich bezüglich des Vorfalles am 24.05.2011 (eine nicht strafbare Ausspähaktion) am Jugendbahnhof Remagen Angaben machen und diesbezüglich unergiebige. So wusste er zwar zu berichten, durch Blicke eingeschüchtert worden zu sein, nicht aber die Personen zu benennen, von denen diese massiven Angriffe ausgingen. Ansonsten waren die Aussagen dürftig und schon deshalb fragwürdig, weil Herr K, als jemand, der sich beruflich seit Jahren mit dem Thema Rechtsextremismus befasst, der zwei Jahre in einer linksextremen Partei organisiert war, war, darunter eine Zeit lang Vorsitzender eines Kreisverbandes, dem Gericht erzählen wollte, dass er regional tätige und bekannte Antifaschisten nicht kenne, dass er nicht wisse, wer an Veranstaltungen teilgenommen hätte, bei denen er selbst Referent war, dass er sich an den Inhalt seiner eigenen Ausführungen bei solchen Veranstaltungen nicht mehr erinnern könnte und ähnliches mehr. Um so mehr erging er sich in politischen Ausführungen, zum Beispiel zum/zur:

Antisemitismus: Herr K meinte ein Indiz dafür in der Verwendung des Begriffes „Ostküste“ in dem Manifest des ABM zu erblicken.

Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit: Dies mag ein soziologisch berechtigtes Kriterium sein, um Denkweisen zu ermitteln, aber Denkweisen sind nicht strafbar (oder doch?). Im Übrigen konnte der Zeuge nicht erklären, was rechtes Denken ist (in der HV vom 2.7.2013). Insofern muss er sich selbst vorwerfen lassen, einem gruppenbezogenen Vorurteil zu unterliegen.

Geschichtsrevisionismus: An dieser Stelle gab der Zeuge, vor allem in seiner ersten Vernehmung am 7.6.2013, ein eindrucksvolles Zeugnis, worum es ihm und der ihn attestierenden Strafverfolgungsbehörde in Wahrheit geht: falsche Ansichten zu kriminalisieren: Die Zahl der Toten, von denen die Angeklagten in bezug auf die Rheinwiesenlager ausgehen (s.o.) mögen falsch sein, andere Zahlen mögen der Wahrheit näher kommen (wobei der Zeuge bemerkenswerterweise eingestand, selbst nicht zu wissen, welche Zahl stimmt; also kann er auch nicht wissen, welche falsch ist), aber falsche Zahlen über einen historischen Ablauf als Ausdruck von Extremismus zu verkaufen, ist abwegig. 

Drei-Säulen-Strategie: Die Erörterung dieses vom Zeugen, nicht vom Gericht, eingeführte Thema gestaltete er besonders tendenziös. Zum einen ist die Handlung nach der DSS eine Parteitaktik der NPD. Sie ungeprüft auf den ABM anzuwenden, ist unzulässig. Sodann zum anderen zu behaupten, ihre Gewalttätigkeit zeige sich in ihren Zielen, ist eine Falschbehauptung, die der seinerzeitige Vorsitzende hätte unterbinden müssen: Was der Zeuge hier beschrieb, ist nichts anderes, als ein von der Demokratie vorgesehener Vorgang: durch die Mittel der Kundgabe, der Überzeugung und des Wahlkampfes die eigenen politischen Ziele mehrheitsfähig zu machen. Der Zeuge trat übrigens in erstaunlicher Offenheit auf einer Veranstaltung dafür ein, aus politischen Gründen das Verbot einer rechtmäßigen und gemäß Artikel 8 GG mit Grundrechtsrang ausgestatteten Kundgebung des ABM zu fordern (Rheinzeitung vom 14.12.2012).

Wenn der Zeuge schließlich ohne Ironie behauptete, die Gewaltbereitschaft der Angeklagten beispielhaft darin zu erkennen, dass der Angeklagte L auf einer Veranstaltung linker Gruppen auftauchte und dadurch Unwohlsein erregte, wurde vollends klar, was der Kern des Vorwurfes ist, den die Staatsanwaltschaft in eine 926seitge Anklageschrift verpackt hat: politische Feindschaft.

Das alles könnte noch weiter ausgeführt werden, etwa durch die gewundene Darbietung politischer Meinungen des Zeugen und Parteifreundes des Vorsitzenden W, jetziger Polizeipräsident von Aachen, oder durch die Aufnahme einer Kundgebung der sog. Unsterblichen am 09.11.2011 in Düsseldorf (Fallakte 26) in den Katalog der angeklagten Taten.

Deshalb mag der Prozess sich in den nächsten 337 Verhandlungstagen formal noch so korrekt entwickeln, so fehlt es ihm dennoch an jedweder innerer, auf Gerechtigkeit zielender, Legitimität.





Dr. Björn Clemens, RA