Mittwoch, 4. März 2015

„WENN ES PASST, JA!“


Fast genau um die Mittagszeit des 04. März 2015 kam es in der Hauptverhandlung vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz beim legendären AB-Mittelrhein-Prozess in Saal 128 zum high noon. Aufzuklären war ein eher randständiger Tatvorwurf, bei dem es um eine Aussage in einem früheren Prozess ging. Dieser frühere Prozess wiederum rankte sich um die Störung des Infostandes einer kleinen, nicht im Bundestag vertretenen, Partei im Wahlkampf 2008, namentlich ein Plakat, das eine verschleierte Frau zeigte. Das hatte den Zorn eines gutmenschlichen Wutbürgers auf sich gezogen, der mit demokratischem Elan die sofortige Entfernung verlangte. In dem Urteil des Landgerichts Koblenz heißt es hierzu:

„Für die Kammer war der Zeuge in allen Belangen glaubwürdig, seine Bekundungen glaubhaft. Insbesondere deshalb, weil der Angeklagte ersichtlich sich
für die Belange anderer, insbesondere ausländischer Jugendliche einsetzt, in             dieser Richtung sich auch kommunalpolitisch betätigt und stolz darauf ist, dass· seine Heimatstadt ausländerfreundlich sei. Dementsprechend ist es ihm hoch anzurechnen, dass er den Mut gefunden hat, sich einer Überzahl zu stellen und' '
zu verlangen die Plakate abzuhängen.“
    
Diese Passage erweckte das Interesse der Verteidigung. Sie wollte von dem Richter, der das damalige Urteil verfasst hatte, wissen, wie eine Formulierung ins Urteil komme, die mehr oder weniger den Rechtsbruch belobige. Denn der Versuch, ein politisches Plakat zu entfernen, ist mindestens ein Eingriff in die Rechte der politischen Partei, ihren Wahlkampf unbehindert  zu führen.

Schließlich fragte der Verteidiger:

            „Fließen politische Ansichten bei Ihnen ins Urteil oder ins Strafmaß ein?“

Die unzweideutige Antwort des Zeugen, wir wiederholen, es handelt sich um einen Berufsrichter an einem deutschen Landgericht: lautetet:

            „WENN ES PASST; JA!“

Der Verteidiger hatte keine weiteren Fragen.