Mittwoch, 21. November 2018

LG Koblenz: ABM-Verfahren erneut gescheitert

peinlicher Fehler bei der Geschäftsverteilung 


Das Strafverfahren gegen (noch) 16 angebliche Angehörige des Aktionsbüros Mittelrhein vor dem Landgericht Koblenz wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist erneut gescheitert. Die Neuauflage, die erst am 15. Oktober 2018 gestartet  war, ist nach nur fünf Verhandlungstagen bereits wieder beendet. Mit Beschluss vom 21.11.2018 gab das Gericht einer Besetzungsrüge statt, der sich die meisten Angeklagten angeschlossen hatten.  Sie stütze sich darauf, dass die 12. Strafkammer, bei der die Sache seit 2012 anhängig ist, durch verschiedene Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes inzwischen nicht mehr für Staatsschutzsachen zuständig ist. Die Materie muss aber bei einer Staatsschutzkammer verhandelt werden. 

Diese justiztechnischen Formalien interessieren normalerweise unbeteiligte Betrachter wenig, zumal sie ohnehin nicht verstehen, warum sich ein solcher Prozess derartig in die Länge zieht. Sie müssen aber selbstverständlich eingehalten werden, denn andernfalls ist das Recht der Angeklagten auf ihren gesetzlichen Richter verletzt; und es dürfte bei ein wenig Sorgfalt auch kein Problem sein, sie einzuhalten.  Mit anderen Worten: weil sich das Gerichtspräsidium Schlampereien oder Nachlässigkeiten bei der Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes geleistet hat, muss der Prozess nun zum zweiten mal ausgesetzt und von vorne begonnen werden! Zum Leidwesen der Angeklagten, die weitere Jahre in den Prozess gezwungen werden, zum Leidwesen aber auch der Steuerzahler, die wegen eines groben Behördenversehens noch mehr zur Kasse gebeten werden. 

Das allein ist schon ein peinlicher Vorgang. Zur Posse wird er dadurch, dass in dem Beschluss vom Mai 2017, mit dem das Landgericht das Verfahren erstmals aussetzte, mehr oder weniger versteckte Boykottvorwürfe an die Angeklagten bzw. deren Verteidiger enthalten waren. Sie hätten durch eine Flut von Anträgen den Prozess sabotiert, konnte man da beispielsweise lesen. Nun steht in der Strafprozessordnung nichts davon, dass die Angeklagten die Pflicht hätten, ihre eigene Verurteilung zu fördern, zumal in einem politischen Prozess. Sehr wohl steht dort jedoch etwas von ihrem Antragsrecht. Wer aber nicht einmal in der Lage ist, die geringsten formalen Anforderungen bei der Zuweisung eines solchen Prozesses zur richtigen Kammer oder bei der Besetzung dieser Kammer mit den richtigen Richtern zu erfüllen, sollte besser schweigen, wenn die Verteidigung ihre Materie beherrscht.

Wir dürfen gespannt sein, was uns die die dritte Auflage bietet!

LG Koblenz 2090 Js 29752/10.12 Kls

Montag, 15. Oktober 2018

Never ending story


Mammutprozess um das Aktionsbüro Miittelrhein beginnt von vorne


Am Landgericht Koblenz beginnt am 15. Oktober 2018 die Neuauflage eines Endlosprozesses. 16 Angeklagte müssen sich wegen des Vorwurfes der Bildung einer kriminellen Vereinigung, die die Staatsanwaltschaft unter dem Namen Aktionsbüro Mittelrhein angeklagt hat, verantworten.Dabei geht es nicht um Mord und Totschlag, nicht um Menschenhandel oder Prostitution nicht um Einbruch oder Rauschgifthandel, nicht um Schleuserei oder Grenzverletzung, sondern um Kleindelikte wie Sachbeschädigung, Schmierereien und Landfriedensbruch. Der Prozess ist denn auch nur die juristische Form, in die der politische Kampf gegen rechts gekleidet wird; ein Prozess, der im Jahr 2012 begann und über sage und schreibe 337 Verhandlungstage geführt wurde, bevor er im April 2017 ergebnislos beendet werden musste, weil der Vorsitzende Richter in den Ruhestand ging. Wenn er nun komplett von vorn anfängt, liegt das nicht an einem strafrechtlichen Bedürfnis: die noch zu erwartenden Strafen liegen im absoluten Bagatellebereich. Es liegt an dem politischen Bedürfnis eines Systems, das jeden Tag ein Stück mehr an innerer Legitimität verliert und sich nur noch über den Kampf gegen rechts definiert und dazu entweder groß angelegte Propagandafeldzüge veranstaltet wie nach den Vorfällen von Chemnitz, oder eben politische Justiz betreibt.

LG Koblenz 2090 Js 29752/10.12 Kls  

Dienstag, 2. Oktober 2018

Der Zug mit dem Kreuz

VG Köln hebt Versammlungsauflage gegen Abakus e.V. auf


Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer Eilentscheidung vom 2. Oktober 2018 eine Auflage des Polizeipräsidiums Köln vom selben Tag (sic!) gegen eine Kundgebung des Vereins Abakus e.V. am 03.Oktober 2018 aufgehoben. Der überparteiliche Verein hat für den Tag der Deutschen Einheit eine Kundgebung unter dem Motto "Wir trauern um die Opfer der verfehlten Flüchtlingspolitik von Angela Merkel" in Leverkusen angemeldet. Dabei wollte er auch Holzkreuze mit Bildnissen ermordeter Personen mitführen. Das Polizeipräsidium untersagte mit einer fragwürdigen Begründung des Kunsturheberrechts  nicht nur die Befestigung der Bilder an den Kreuzen, sondern gleich die Kreuze selbst. Ob ihm das christliche Symbol an sich ein Dorn im Auge ist, ging aus der Begründung des Bescheids nicht hervor.

Der Verein setzte sich dagegen zur Wehr und erwirkte, dass die Klage gegen die Auflage aufschiebende Wirkung erhielt, so dass die Kreuze mitgeführt werden dürfen. (20 L 2247/18)  


Mittwoch, 29. August 2018

VG Köln: Prozess um Kölner Pegida-Demo vom Januar 2016


Hiermit werden alle Interessenten aufgerufen, am 30. August 2018 ins Verwaltungsgericht Köln zu kommen. Es geht um den Polizeieinsatz gegen die Pegida-Kundgebung unweit des Kölner Hauptbahnhofes am 09.  Januar 2016.

Es wird festzustellen sein, ob das polizeiliche Handeln damals rechtswidrig war. Nach dem Eindruck vieler Teilnehmer hat die Polizei an dem Tag die Versammlung zunächst grundlos blockiert und behindert, um gewalttätige Aktionen der Teilnehmer zu provozieren. Anschließend kam es zum Einsatz von Pfefferspray und Wasserwerfer. 
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Wer spontan Zeit hat, sollte morgen zum Verwaltungsgericht Köln am Appelhofplatz, Eingang Burgmauer, kommen:

zeit: 11.00 Uhr
Ort: Saal 160, 1. Stock

Mittwoch, 18. Juli 2018

Vorankündigung: Gabriel vor Gericht

Flüchtlingspolitik auf dem Prüfstand


Der ehemalige Bundesaußenminister Sigmar Gabriel muss sich am 27. Juli 2018 vor dem Landgericht Hamburg in einem Zivilverfahren für die Flüchtlingspolitik, die er in seiner Eigenschaft als Vizekanzler mitverschuldet hat, verantworten. Formal ist er dabei der Kläger. Gabriel hat einen Gewerbetreibenden aus Sachsen auf Unterlassung in Anspruch genommen, der einen satirischen Modellgalgen vertrieben hatte, bei dem jeweils ein Platz symbolisch für die Bundeskanzlerin und ihren Stellvertreter reserviert war. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat ein diesbezüglich geführtes Strafverfahren am 09. März 2017 wegen Nichtvorliegens eines Tatbestands gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt (Az. 204 Js 61677/15). Dennoch sieht sich Gabriel durch  dem symbolischen Galgen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Dem ist das Landgericht Hamburg in einer fragwürdigen Entscheidung vom 13.12.2017, mit der es eine Einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erließ, ohne sie jedoch inhaltlich zu begründen (sic), gefolgt. Nun wird die Klage in der Hauptsache verhandelt.

Bei näherem Hinsehen ergeben sich aber einige Gesichtspunkte, die gegen Gabriel sprechen, wobei es in einem, solchen zivilprozessualen Verfahren nicht darum geht, ob der Streitgegenstand möglicherweise geschmacklos ist, was man sicherlich so empfinden kann. Stattdessen ist zu fragen, welche Aussage darin steckt und wie sie juristisch gerechtfertigt werden kann oder eben  nicht. Dabei spielt eine Rolle, dass sich der Streit um eine bedeutsame politische Frage, die in der Öffentlichkeit heiß debattiert wurde und wird, rankt, dass der Kläger in diesem Zusammenhang selbst das Volk als "Pack" diffamierte, usw.  Kunst- und Meinungsfreiheit sind zu beachten.

Entscheidend dürfte hier folgendes sein: Mit dem Symbolgalgen attackierte der Beklagte nicht die Person Sigmar Gabriel, sondern die Flüchtlingspolitik der seinerzeitigen Bundesregierung, der man durchaus das Etikett Rechtsbruch anheften kann, wie ähnlich auch Horst Seehofer zu sagen beliebte. Welche Entwicklung damit über Deutschland hereingebrochen ist, lässt sich mittlerweile täglich miterleben. Auch die Ermordeten der illegal nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge gehen mit auf das politische Schuldkonto der (damals) Herrschenden. Auf dieses Versagen aus dem Jahre 2015 reagierte der Beklagte auf seine Weise. Ob das so sein musste, kann man in Zweifel ziehen. Vor Gericht geht es aber darum, ob er es durfte. Im übrigen sollte sich Herr Gabriel einmal fragen, was der größere Skandal ist: ein Volk und Staat bedrohender Zustrom kulturfremder Massen, oder eine holzgewordene Provokation gegen einen der Verantwortlichen. 

(LG Hamburg 324 O 623/17 und 324 O 53/18)        


Donnerstag, 5. Juli 2018

Demo oder Nicht-Demo ist die Frage


Freispruch vor dem LG Dortmund in einem Pfeffersprayprozess 


Das Landgericht Dortmund hat am 04.07.2018 einen jungen Mann vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz in Gestalt des Mitführens von Pfefferspray freigesprochen. Er hatte am 3. Oktober 2016 mit ein paar Freunden versucht, eine linksgerichtete Demonstration in Hamm zu beobachten, war aber weit im zeitlichen und räumlichen Vorfeld von der Polizei abgedrängt worden. Daraufhin wollte er selbst eine Spontandemonstration bzw. Mahnwache anmelden. Das jedoch unterband der zuständige Polizeibeamte. Es fehle das Thema. Stattdessen wurden der Angeklagte und seine Begleiter durchsucht, bei einigen von ihnen Pfefferspray gefunden und gegen sie Anzeigen nach § 27 des Versammlungsgesetzes erstattet. Die soeben noch untersagte "Demo" gab nun den Vorwand des Mitführens von Waffen bei einer angeblichen Versammlung ab.

Der Prozess, der mit einem Strafbefehl in Höhe von 20 Tagessätzen zu 30 Euro begann, erstreckt sich bis jetzt über anderthalb Jahre und ist mit diesem Berufungsurteil noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Viel Einsatz also um wenig Lohn? Nein. Bei geringfügigen Strafmaßen stellt sich immer die Frage, ob der Beschuldigte Rechtsmittel einlegen sollte. Oft dürfte, selbst bei einem Freispruch, der finanzielle Aufwand größer sein als bei Hinnahme einer niedrigen Geldstrafe. Dementsprechend hatten die Begleiter des Angeklagten ihre Strafbefehle hingenommen. Jedoch ist zu bedenken, dass solche Kleinverfahren häufig der Einstiegsanker des Staates sind, um politische Aktivisten zu kriminalisieren. In späteren Verfahren bleibt es dann nicht bei zwanzig Tagessätzen, und irgendwann auch nicht mehr bei Geldstrafe. Wehret den Anfängen also auch in diesem Bereich. Außerdem muss sich niemand vom Staat offiziell zum Kriminellen ernennen lassen, der es nicht ist oder überzeugt ist, es nicht zu sein, zumal wenn, wie hier, die Fragwürdigkeiten recht offen zu Tage liegen: erst Mahnwache nein, um die Betroffenen an der Meinungskundgabe zu hindern, dann Mahnwache ja, um sie zu bestrafen.

Das Gericht bestätigte nunmehr die Rechtsauffassung des Angeklagten. Wo keine Versammlung stattfindet, kann man auch keine Waffe zur Versammlung mitführen, so ist das bislang nur mündlich vorliegenden Urteil sinngemäß zusammenzufassen. Der Kampf kann sich also lohnen. Zwangsläufig ist das sicher nicht; man kann ein solches Verfahren verlieren; aber: wer nicht kämpft, hat schon verloren.  


LG Dortmund 45 Ns 600 Js 38/16 (Vorinstanz AG Hamm)

Samstag, 9. Juni 2018

Vom Bauchgefühl zum Haftbefehl

Kriminalistische Erkenntnisse aus Schilda


Am Landgericht Aachen zieht sich seit Februar 2018 ein Prozess gegen fünf Angeklagte wegen bandenmäßigen Drogenhandels dahin. Die bisherigen Zeugenaussagen sind recht unergiebig. Insbesondere die Polizeibeamten machen keine gute Figur. Fast immer berufen sie sich auf ihre Kollegen, deren Erkenntnisse sie nur schriftlich zusammengefasst haben wollen. "Ich habe das nur übernommen", ist einer der am meisten gehörten Sätze im Gerichtssaal.

Am 4. und 6. Juni 2018 durften sich die Anwesenden dann aber ein Bild davon machen, wie eine Observation im März 2017 real vonstatten gegangen war. In Zentrum stand eine obskure unbekannte, schwarz gekleidete Person, die eine sogenannte Gegenobservation durchgeführt haben soll. Damit ist gemeint, dass sie die angebliche Tathandlung, hier das Einwerfen von Briefen, gefüllt mit Rauschgift, beobachtet haben soll, um festzustellen, ob der Vorgang von Dritten, sprich möglichen Polizeibeamten, observiert wird. Von diesem Unbekannten wussten die Zeugen nur zu berichten, dass er eine Zeit lang auf einer Bank saß, dann die Straßenseite wechselte und verschwunden war, nachdem ein Linienbus die Szenerie passiert hatte. Wie wurde er zum Verdächtigen? Durch Befragung? Durch Prüfung der Personalien? Durch Verfolgung? Nein, durch das Bauchgefühl der beteiligten Polizisten. Ob der Bauch hungrig oder gesättigt war, ist nicht bekannt geworden, nur leider hat sich sein Gefühl als sehr verfestigte Tatsache in einen Haftbefehl fortgesetzt, wo die angebliche Gegenobservation eine wesentliche Grundlage abgab.  

Als wenn das nicht bizarr genug wäre, hat eine Polizistin den Verfahrensbeteiligten am 06.06.2018 von einer besonders erlesenen Methode berichtet, wie die Polizei Aachen verdächtige Briefe erkennt: Durch einen Nachwurf, das heißt indem ein großer Briefumschlag unmittelbar nachdem ein Verdächtiger einen Brief in den Kasten geworfen hat, hinterher geworfen wird. Dadurch soll bei einer Leerung der Verdachtsbrief erkannt werden (liegt ja direkt vor dem Nachwurfbrief). Wer jemals miterlebt hat, welcher Wust an Briefen aus dem Auffangsack eines Briefkastens quillt, wie dort die Briefe durch. und umeinander fallen, wie sie kreuz und quer liegen, verrutschen, sich hochkant stellen usw. der kann das, was die Polizei hier als ernstzunehmende Ermittlungsmethode präsentierte, nur als Schildbürgerstreich bezeichnen. Leider bleibt dreien der fünf Angeklagten das Lachen darüber im Halse stecken. Denn sie müssen sich in der Zelle darüber amüsieren. Kein gutes Bauchgefühl.      

Az 69 Kls 22/17