Freitag, 9. August 2019

IB-Klage gegen Polizeiwillkür

Staat und Antifa Hand in Hand



Die identitäre Bewegung Deutschlands, IB, hat vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage gegen die Polizeiwillkür vom 20. Juli 2019 eingereicht. Damit will sie feststellen lassen, dass der Einsatz, oder besser gesagt Nicht-Einsatz der Polizei anlässlich einer angemeldeten Demonstration von diesem Tag rechtswidrig war. Ohne erkennbaren, und vor allem ohne juristischen Grund, hatte sich die Polizei geweigert, dieser Kundgebung das Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG durchzusetzen. Kein Fingerzeig wurde gerührt, um die Blockaden linksextremer Gegendemonstranten aufzulösen. Somit blieben die angereisten Mitglieder und Sympathisanten stundenlang auf einem kleinen Bereich vor dem Haus Kontrakultur eingekesselt. Außerdem hatte die Polizei zahlreichen Personen die Anreise verwehrt. Hierin zeigte sich ein weiteres Beispiel, dass Staat und Antifa, jedenfalls im Ergebnis, die Zusammenarbeit nicht scheuen, wenn es gilt, die politische Opposition niederzuhalten.   





Dieses Vorgehen reiht sich in den staatlichen Kampf gegen die IB ein, der jüngst verschärft wurde, als der Verfassungsschutz sie als angeblich rechtsextremes Beobachtungsobjekt eingestuft hat. Grundlage dafür soll unter anderem sein, dass die IB einen ethnisch basierten Kulturbegriff pflege und von "Überfremdung rede", also die Tatsachen, so wie sie sich täglich zeigen, beim Namen nennen. Dem falschen Verfassungsverständnis des Inlandsgeheimdienstes liegt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem NPD-Verbotsverfahren vom Januar 2017 zugrunde, nach dem es, verkürzt gefasst, außerhalb des Begriffes "Mensch" kein juristisches Subjekt geben soll, schon gar kein ethnisch verfasstes. Eine auf homogenen Kollektiven aufgebaute Kultur ist danach verfassungswidrig, das deutsche Volk, wie wir es als historisch geformte Größe kennen, ein Rechtsverstoß. Es bleibt abzuwarten, ob wenigstens noch allenMenschen die Rechte aus eben dieser Verfassung zugestanden werden, oder ob diejenigen, die falsch denken, aus dem Grundrechtekanon dauerhaft ausgeschlossen werden, so wie es ja einige Politiker nach dem Lübcke-Attentat bereits gefordert haben.         


Freitag, 2. August 2019

Haftbeschwerde im Fall Lübcke


Politische Instrumentalisierung unterläuft Unschuldsvermutung und gefährdet den Rechtsstaat








Ein Mitbeschuldigter im Fall Lübcke, dem die Bundesanwaltschaft Beihilfe zum Mord vorwirft, hat im Juli 2019 Haftbeschwerde eingelegt.  Die ihm zur Last gelegten Handlungen tragen nach Ansicht der Verteidigung keinen Tatverdacht. Sowohl im Haftbefehl als auch in der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zur Beschwerde wird wesentlich auf die politische Einordnung des Beschuldigten abgestellt, der natürlich zum rechten Umfeld gehören soll.  Das bewegt sich auf der Ebene der öffentlichen Stimmungsmache seit der Tat. Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: wir haben es im Fall Lübcke offensichtlich mit einem Verbrechen zu tun, das aufgeklärt und geahndet werden muss. Leider zeichnet sich aber ab, dass es von bestimmten politischen Kreisen instrumentalisiert wird, um mit unlauteren Mitteln eine bestimmte oppositionelle Gruppe, ja sogar ganze Denkweisen unter Generalverdacht zu stellen. Es wurden ja bereits aus nicht berufenem Mund Rufe nach Abschaffung der Grundrechte für national denkende Mitbürger laut. Diese Logik gilt natürlich nur, wenn es gegen rechts geht. Wenn man ihr schon folgt, sollte sie jedoch zuerst bei den hunderten Einzelfällen von Vergewaltigung, Messerstechereien, Vor-den-Zugwürfen, Schwimmbadbesetzungen usw. angewendet und gefragt werden, ob der kulturelle Hintergrund der Täter ursächlich sein könnte. Abgesehen davon sollte gefragt werden, welche politische Verantwortungslosigkeit die Schuld daran trägt.

In dem Ermittlungsverfahren bleibt abzuwarten, ob und zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof dem öffentlichen Druck widersteht und den Mut aufbringt, einzig und allein nach den gesetzlichen Maßstäben des Strafrechts zu entscheiden, damit nicht ein Unschuldiger auf dem Altar der Macht geopfert wird und dabei auch noch die Maske des Rechts geführt wird. in diesem Fall wären nicht nur das Unschuldsprinzip ausgehebelt, sondern auch der Rechtsstaat als solcher schwer beschädigt.     



Sonntag, 21. Juli 2019

Aufzug verhindert

Polizei und Antifa blockieren Identitäre in Halle


Am 20. Juli 2019 hat die Polizei in Halle die Durchführung eines angemeldeten Aufzuges der Identitären Bewegung durch Halle verhindert. Rechtsgründe dafür sind nicht ersichtlich. Die ausdrückliche Nachfrage, ob die Behörde die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes als gegeben ansähe, wurde verneint. Der polizeiliche Notstand ist eine Sachlage, bei der die Kräfte der Polizei zu schwach sind, um Störer darin zu hindern, die Versammlung bzw. den Aufzug zu blockieren oder anzugreifen. Er ist ein absoluter Ausnahmefall, der in der Praxis nicht vorkommt, denn er wäre ja gleichbedeutend mit dem Eingeständnis der Polizei, dass sie außerstande wäre, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Die Hürden, die das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich gezogen hat, sind entsprechend hoch. In Halle war das Gegenteil der Fall. Aus dem ganzen Bundesgebiet waren Einsatzkräfte angerückt, angeblich, um die Versammlung der Identitären zu schützen. Am Nachmittag hatte sich dann die Situation am Bahnhof, wo man Probleme erwartet hatte, soweit entspannt, dass die Kräfte von dort abgezogen werden konnten. Dass es der Polizei nicht möglich gewesen sein soll, den Aufzug zu schützen, ist also auszuschließen.

Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Polizei nicht willens war, ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber den Identitären auf Durchsetzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu erfüllen. 

Im Zusammenwirken mit der Antifa ist jedenfalls das wahrscheinlich politisch gewünschte Ergebnis erzielt worden, und die Identitären wurden stundenlang im Vorfeld ihres Hauses Flamberg in Halle blockiert. Dort konnte dann zwar das angesetzte Straßenfest stattfinden, aber die Polizei hinderte wiederum etliche Interessenten zeitweise oder vollständig daran, hierzu durchzudringen. Sie sprach sogar zahlreiche Platzverweise aus, für die es nach Einschätzung des Versammlungsanmelders ebenfalls keinen Rechtsgrund gab. Nach dessen Auffassung handelte es sich daher in dem gesamten Vorgehen der Behörde an diesem Tag um Polizeiwillkür.

Die Identitären planen, Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das rechtsstaatswidrige Verhalten der Polizei einzulegen. 

Dienstag, 9. Juli 2019

Lübcke-Zuschlag? 100 Tagessätze für historischen Gruß


Vor dem Amtsgericht Dortmund wurde am 28. Juni 2019 ein denkwürdiges Urteil gesprochen. Es hatte aber wohl weniger mit dem 105. Jahrestag der Ermordung des österreichischen Thronfolgers Franz-Ferdinand in Sarajewo zu tun.Viel mehr könnte sich die mediale Stimmungmache, die im Gefolge des gewaltsamen Todes des Kasseler Regierungspräsidenten Wolfgang Lübcke ausgebrochen ist, in der Urteilshöhe niedergeschlagen haben.

Verhandelt wurde eine eher harmlose Kneipenschlägerei vom Dezember 2016 (!). Sie hatte sich entwickelt, nachdem aus einer lockeren Knobelrunde zunächst eine politische Debatte und dann ein Streit entstanden war. Ein Übermaß an Alkohol trug das Seinige zur Eskalation bei. Ein Geschehen, wie es sich jedes Wochenende hundertfach, ja vielleicht tausendfach in deutschen Bierhallen oder Gaststätten abspielen dürfte. Weil dabei einer der Beteiligten, ein bekannter Aktivist des Dortmunder Nationalen Widerstandes, versuchte hatte, ein Bierglas einzusetzen, galt seine Handlung als gefährliche Körperverletzung, zu der sich Beleidigung und Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen in Gestalt eines Grußes aus den dreißiger bzw. 40er Jahren (§ 86a StGB), die aus der Hitze des Gefechts entstanden waren, gesellten. Er wurde mit vierzehn Monaten Freiheitsstrafe mit einem Strafmaß bedacht, das man schon überzogen nennen muss.

In weitaus höherem Maße gilt das jedoch für die Sanktion, die einem nur am Rande beteiligten Mitangeklagten auferlegt wurde. Ihm wurde die Körperverletzung nicht vorgeworfen, und eine Widerstandshandlung gegen Polizeibeamte konnte nicht bewiesen werden. Somit blieb nur die Verwendung des Kennzeichens übrig. Ausschließlich dafür verpasste ihm das Gericht 100 (hundert!) Tagessätze Geldstrafe. Dabei sprach es das Doppelte dessen aus, was die Staatsanwaltschaft gefordert hatte. Allein das spricht für sich. Wenn man zusätzlich noch die Umstände und vor allem die Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, bedenkt, kann man ermessen, dass hier ein politisches Signal gesetzt werden sollte, wieder einmal. Die Forderung nach Verwirkung der Grundrechte für politisch falsch Denkende, die in den letzten Wochen laut wurde, scheint erste Früchte zu tragen....   

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AG Dortmund 738 Ds 600 Js 755/16-475/17)
 

Donnerstag, 16. Mai 2019

SIEG GEGEN DAS ZDF

"Multikulti tötet nicht strafbar"


Der gebührenfinanzierte Fernsehsender ZDF muss nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 15.05.2019 einen Fernsehspot der Partei "Der Dritte Weg" zur Europawahl ausstrahlen. (2 B 10755/19.OVG)

Das Gericht stellte fest, dass die vom ZDF vorgenommene Interpretation des Spots, indem unter anderem gesagt wird, Europa werde überrannt, und in dem ein Banner mit dem Schriftzug "Multikulti tötet" zu sehen ist, nicht zwingend ist. Der Sender hatte vorgetragen, dass mit den genannten Sequenzen allen hier lebenden Ausländern pauschal Terrorverdacht unterstellt würde. Das war allerdings eher ein Produkt der Phantasie der Zensoren als eine tragfähige Auslegung. Denn das Wort "Terror" kommt im ganzen Film nicht vor.
    
Man muss das Verhalten des ZDF vielmehr in die Zensurkampagne, die derzeit aller Orten läuft, einordnen, bei der auch andere Parteien zahlreiche Gerichtsverfahren führen mussten, gleich ob sie Hörfunk- oder Fernsehwerbung betrafen. In einem Fall musste sogar das Bundesverfassungsgericht (erfolgreich) bemüht werden, um das Recht auf freie Meinungsäußerung durchzusetzen.

Die wahrscheinlichen Gründe für die vielfache Ablehnung der Spots dürfte denn auch nicht die Angst um das Recht, sondern die Angst vor der Wahrheit sein.  

Freitag, 10. Mai 2019

Dritter Weg scheitert mit Eilantrag


Die Partei "Der Dritte Weg" ist am heutigen 10.05.2019  vor dem Verwaltungsgericht Mainz mit einem Eilantrag gegen das Zweite Deutsche Fernsehen, ZDF, gerichtet auf die Ausstrahlung eines Fernsehspots zur Europawahl gescheitert (Az.: 4 L 504/19). Das Verfahren ähnelte dem kürzlich entschiedenen der NPD, der das ZDF ebenfalls die Ausstrahlung eines Werbefilms verweigert hatte  ("Migration tötet"). 


ZDF ignoriert das Gesetz


Auch im Falle des Dritten Wegs bemühte das ZDF eine angeblich offenkundige Strafbarkeit, weil die in Deutschland lebenden Ausländer kollektiv als Terrorverantwortliche gebrandmarkt würden. Interessanter und befremdlicher Weise fehlte in dem Ablehnungsbescheid jede inhaltliche und rechtliche Auseinandersetzung mit dem Werbefilm. Stattdessen findet sich nur eine belanglose Floskel. Deshalb war er gemäß § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz formal rechtswidrig. Denn ein Bescheid ist nur wirksam mit einer Begründung.  Dem ZDF war sein eigenes rechtswidriges Vorgehen wohl auch bewusst, denn als es vom Prozessbevollmächtigten des Dritten Weges im Widerspruch auf diesen Mangel hingewiesen wurde, schickte es, heute (!) eine "ergänzende" Begründung, in der erstmalig die gesamten Erwägungen für seine Entscheidung auftauchten. Wie sich zudem anlässlich des Gerichtsverfahrens herausstellte, hatte der Sender aber schon am 07.05.2019 eine umfangreiche Abwehrschrift zum Gericht eingereicht. 

Man muss den Vorgang zusammenfassend wiederholen, um seinen Gehalt zu erfassen: das ZDF lehnt einen Werbespot ab, gibt dazu aber keine den formalen Erfordernissen genügende Begründung. Es handelt dabei im Bewusstsein der Unzulänglichkeit, denn es holt die Begründung hektisch nach, als das gerichtliche Verfahren beginnt. Zu dem Zeitpunkt hatte es gegenüber dem Gericht schon ausführlich Stellung genommen. 

Man kann diesen Vorgang durchaus so interpretieren, dass die gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Sendeanstalt das Gesetz (vorsätzlich?) ignoriert hat, denn jeder Bürger hat bei einem ablehnenden Verwaltungsakt einen Rechtsanspruch auf eine Begründung. Kommentar überflüssig.

Der Dritte Weg wird Beschwerde einlegen.


Dienstag, 16. April 2019

Kein Hitler-Gruß

oder: Polizisten irren nicht


Im Oktober 2018 versammelte sich die Partei "Die Rechte " in Dortmund, um eine Kundgebung gegen Polizeiwillkür abzuhalten. Unvermittelt wurde kurz vor Beginn der Versammlung ein Teilnehmer von der Polizei herausgegriffen, weil er angeblich einen Hitler-Gruß gezeigt hätte. Der nachmalige Beschuldigte einer Tat nach § 86a des Strafgesetzbuches, Verwenden eines Kennzeichens einer ehemaligen NS-Organisation, bestritt den Vorwurf. Trotzdem wurde ein Strafbefehl gegen ihn erlassen.

Am 16.04.2019 kam es darüber zur Hauptverhandlung am Amtsgericht Dortmund. Einziger Belastungszeuge war ein Polizeibeamter, der den Angeklagten nicht wieder erkannte. Er habe seinerzeit zwar eine Person mit der entsprechenden Armbewegung gesehen, diese aber nicht selbst angesprochen. Stattdessen habe er seine Vorgesetzten informiert, der wiederum andere Kollegen beauftragt habe, den Täter zu ergreifen. Der Zeuge hatte aber auch nicht definitiv gesehen, ob der dann Beschuldigte die gleiche Person war, die er vorher gesehen hatte. 

Nach diesen wenig ergiebigen Angaben brauchten die Entlastungszeugen nicht gehört zu werden; der Angeklagte wurde freigesprochen. So weit so gut. Dennoch konnte es sich die Staatsanwältin nicht nehmen lassen "keinen Zweifel" daran zu haben, dass der Polizist die Wahrheit sage und sich der Vorgang so abgespielt habe, wie er ihn geschildert habe. Nur sei eben der Täter nicht eindeutig zu identifizieren. Auch der Vorsitzende Richter äußerte bei der Urteilsbegründung, dass er das Geschehen, wie es angeklagt war, für wahrscheinlich hielt - nur [leider?] nicht für beweisbar. Schließlich sagte er sinngemäß, ein einziger Polizist, der eine präzise Wiedererkennung hätte präsentieren können, hätte ihm zur Verurteilung genügt, schließlich seien Polizeibeamte Berufszeugen. Das drängte dann dem Verteidiger die Frage auf, ob denn er, der Richter, generell Polizisten einen Glaubwürdigkeitsvorsprung einräume. "Nein, natürlich nicht, das würde ich nie tun."        

Ok, wir glauben es ihm einfach mal; und Polizisten irren oder gar lügen ohnehin nie vor Gericht ;-)

 Az.: 729 Cs 600 Js 85/19-72/19